Vergnügungsteuer (Deutschland)

Vergnügungsteuer (Deutschland)

Die Vergnügungsteuer ist eine in Teilen Deutschlands örtlich erhobene Steuer. Sie wird auf Basis sogenannter Kommunalabgabengesetze bzw. Vergnügungsteuergesetze der Länder und entsprechende Ortssatzungen, zum Teil auch speziellen Gesetzen (zum Beispiel Spielautomatensteuer) erhoben.

Der Vergnügungsteuer unterliegen die in den Gemeinden und Städten veranstalteten „Vergnügungen“, vor allem Tanzveranstaltungen in Diskotheken, Filmvorführungen und der Betrieb von Spielautomaten und Unterhaltungsapparaten. Sie wird vom jeweiligen Veranstalter entrichtet.

Die Steuerhöhe wird anhand von Preis oder Anzahl ausgegebener Eintrittskarten, mittels Pauschalbeträgen oder nach typischen Merkmalen ermittelt, wie z. B. bei Veranstaltungen nach der Raumgröße oder bei Spiel- und Unterhaltungsapparaten nach der Anzahl der Geräte. Zusätzlich wird nach Geräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit sowie nach Standorten der Geräte (in Spielhallen oder an sonstigen Standorten, z. B. Gaststätten) unterschieden.

Spielgeräte

Die bisherige Vergnügungsteuer nach Anzahl der Spielgeräte (auch sogen. Automatensteuer oder Pauschsteuer) war umstritten. Laut einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts im Jahre 1999 sollte Grundlage für die Pauschsteuer ein "lockerer Bezug" zwischen dem Spielaufwand (Spieleinsatz) des einzelnen Spielers und dem Steuermaßstab sein.[1] Dieser sei nicht mehr gewahrt, wenn das durchschnittliche Einspielergebnis von einzelnen Automaten eines Aufstellers um mehr als 50 Prozent vom durchschnittlichen Einspielergebnis aller Spielautomaten im Satzungsgebiet abweiche. Im Jahr 2005 hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Pauschsteuer dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, da jedenfalls für die Stadt Hamburg der genannte "lockere Bezug" nicht gegeben sei. Einige Automatenaufsteller berufen sich auf die seit 1. Januar 1997 in den Gewinngeräten vorgeschriebenen Zählwerke, die genaustens dokumentieren könnten, wie viel Geld in das Gerät geflossen, bzw. wieder ausgeschüttet worden sei. Sie fordern eine Besteuerung nach Spielumsatz des einzelnen Gerätes. Die Kommunen hielten dagegen an der Pauschsteuer fest.

Mit Beschluss vom 4. Februar 2009 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine Besteuerung nach Stückzahl und Aufstellungsort der Automaten, wie dies bisher in der Hamburger Spielvergnügungsteuer geregelt ist, den Verfassungsgrundsätzen widerspricht.[2] Die meisten größeren Gemeinden, die eine Vergnügungssteuer nach Einspielergebnis erheben, erheben einen Satz von 10 bis 13 Prozent nach Umsatz, unabhängig von Aufstellungsort und Zahl der Geräte.[3]

Für eine Fortentwicklung der Automatensteuer ist zu bedenken, dass eine Besteuerung nach Spielumsatz sich der Umsatzsteuer nähern könnte, was wegen der Doppelbesteuerung wahrscheinlich unzulässig wäre. Außerdem wird die Umsatzsteuer für Automatenaufsteller vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für nicht vereinbar mit EU-Recht gehalten, was eine zusätzliche Problematik aufwirft. Interessant wird auch die Frage bleiben, ob ein "Einarmiger Bandit" künftig vergnügungssteuerpflichtig wird. Der Betrieb dieser Geräte wird nicht, wie die anderen, als gewerbliches Glücksspiel verstanden. Ähnlich wie beim Lotto werden staatliche Konzessionen vergeben. Zusammen mit z. B. dem Betrieb von Roulettesälen wurde hier eine Spielbankabgabe an die Kommunen gezahlt, über die sich allerdings die Länder als Betreiber und die Kommunen ebenfalls gerichtlich streiten.

Das Aufkommen der Vergnügungsteuern fließt den Gemeinden zu. In den Ländern, in denen eine Vergnügungsteuer erhoben wurde, betrug das Aufkommen im Jahr 2001 rd. 250 Mio. €.

Sexsteuer

Nach der Aufhebung der Sittenwidrigkeit der Prostitution (Prostitutionsgesetz) ging u. a. die Stadt Köln den Weg, eine Sexsteuer einzuführen. Swingerclubs, Striptease-Bars usw. bezahlen laut der Kölner Steuersatzung nach Fläche, während für den Bereich der Prostitution eine Pauschale von 6 Euro pro Sexualdienstleister erhoben wird (§ 2 Nr.6+7 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Köln vom 19. Dezember 2003). Gegen die Besteuerung der Prostitution erhobene Klagen wies das Verwaltungsgericht Köln[4] ab.[5]

Quellen

  1. BVerwG Urteil vom 22. 12. 1999 - 11 CN 1. 99
  2. BVerfG Beschluss des Ersten Senats vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -
  3. http://www.buergerschaft-bremen.de/drs_abo/Drs-17-966_404.pdf
  4. Pressemitteilung VG Köln vom 11. Juli 2007
  5. Spiegel-Online vom 11. Juli 2007
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