SolvVO

SolvVO
Basisdaten
Titel: Verordnung über die angemessene
Eigenmittelausstattung von Instituten,
Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen
Kurztitel: Solvabilitätsverordnung
Abkürzung: SolvV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
FNA: 7610-2-29
Datum des Gesetzes: 14. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2926)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2007
Letzte Änderung durch: Art. 2a G vom 21. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3131)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Die Solvabilitätsverordnung (SolvV - Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen) ist eine Verordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Rahmen des Bankenaufsichtsrechts vom 14. Dezember 2006. Sie konkretisiert die Anforderungen der §§ 10 ff. des Kreditwesengesetzes über die Mindesteigenkapitalbestimmungen. Eine gleichnamige Verordnung mit vergleichbarem Regelungszweck besteht auch im österreichischen Aufsichtsrecht.

Die SolvV trat zum 1. Januar 2007 in Kraft und löste den bisherigen Grundsatz I über das Mindesteigenkapital der Institute grundsätzlich ab. Der Grundsatz I galt allerdings aufgrund von Übergangsbestimmungen teilweise noch bis Ende 2007 weiter. Grund für die Überarbeitung der Vorschriften war das internationale Übereinkommen über das Mindesteigenkapital von Kreditinstituten, das am 26. Juni 2004 in Basel getroffen wurde ("Basel II"). In Form der Capital Requirements Directive wurden die Basel II-Regelungen in eine gemeinsame Richtlinie der EU übernommen, welche die Grundlage der SolvV bildet.

Die SolvV deckt die erste und dritte Säule aus Basel II ab, während die zweite Säule in Deutschland im Rahmen der MaRisk abgedeckt wird. Neben den in der Öffentlichkeit intensiv diskutierten Kreditrisikoregelungen sind außerdem Vorschriften zu Marktpreis- und Operationellen Risiken enthalten. Ferner beinhaltet die SolvV so genannte Offenlegungsvorschriften, welche der Markttransparenz dienen sollen.

Siehe auch

Literatur

  • Beck/Samm/Kokemoor: Gesetz über das Kreditwesen. C.F. Müller Verlag, Heidelberg, KWG Kommentar mit Materialien und ergänzenden Vorschriften ;Loseblattsammlung, 134. Aktualisierung Dezember 2008, ISBN 978-3-8114-5670-9

Weblinks

Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Поможем написать реферат

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Eigenmittel (Kreditinstitut) — Nach § 10 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) muss jedes Kreditinstitut angemessene Eigenmittel aufweisen, um seinen Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern nachkommen zu können. Eigenmittel in diesem Sinne sind formell als Eigenkapital in der… …   Deutsch Wikipedia

  • Kernkapital — Nach § 10 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) muss jedes Kreditinstitut angemessene Eigenmittel aufweisen, um seinen Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern nachkommen zu können. Eigenmittel in diesem Sinne sind formell als Eigenkapital in der Bilanz …   Deutsch Wikipedia

  • Kommunaldarlehen — Dieser Artikel beschreibt die Finanzierungsform Kommunalkredit. Für die gleichnamige österreichische Bank siehe Kommunalkredit Austria Bei einem Kommunalkredit (oder Kommunaldarlehen) handelt es sich um ein Darlehen an eine Gebietskörperschaft,… …   Deutsch Wikipedia

  • Kommunalkredit — Bei einem Kommunalkredit (oder Kommunaldarlehen) handelt es sich um ein Darlehen an eine Gebietskörperschaft, also an den Bund, die Bundesländer, Landkreise bzw. kreisfreie Städte, Gemeinden, Gemeindeverbände und Eigenbetriebe. Im weiteren Sinne… …   Deutsch Wikipedia

  • Sicherheitsrücklage — ist der sparkassenspezifische Begriff für haftendes Eigenkapital der Kreditinstitute im Sinne von § 10 Absatz 4 Kreditwesengesetz. Wie das haftende Eigenkapital übernimmt die Sicherheitsrücklage verschiedene bankrechtliche und… …   Deutsch Wikipedia

  • Risikoaktiva — ist ein Begriff aus dem Kreditwesen, der als bankaufsichtsrechtlicher Sammelbegriff alle mit Eigenkapital zu unterlegenden, risikobehafteten Bankgeschäfte umschreibt. Inhaltsverzeichnis 1 Begriffsherkunft 2 Solvabilitätsverordnung 3 Ziele …   Deutsch Wikipedia

  • SolvV — Basisdaten Titel: Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding Gruppen Kurztitel: Solvabilitätsverordnung Abkürzung: SolvV Art: Bundesrechtsverordnung Geltungsbereich …   Deutsch Wikipedia

  • Solvv — Basisdaten Titel: Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding Gruppen Kurztitel: Solvabilitätsverordnung Abkürzung: SolvV Art: Bundesrechtsverordnung Geltungsbereich …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”