- Sonderurlaub
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Sonderurlaub ist eine Form des Urlaubs, die dem Beschäftigten aus besonderen, in seiner Person liegenden Gründen gewährt wird.
Inhaltsverzeichnis
Arbeitnehmer
In Deutschland ist der Arbeitgeber laut § 616 BGB verpflichtet, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeitspflicht freizustellen, wenn er für eine „verhältnismäßig“ nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund schuldlos an der Arbeitsleistung gehindert wird. Welche Umstände einen solchen Grund darstellen können, ist im Detail umstritten. Genannt werden u.a.: Schwere Erkrankung oder Tod eines nahen Angehörigen, Pflege eines erkrankten Kindes, eigene Eheschließung, Erfüllung religiöser Pflichten, Niederkunft der Ehefrau oder Lebenspartnerin, Teilnahme an seltener Familienfeier, teilweise auch für die Durchführung eines Umzugs bei einem Wohnungswechsel. Bisweilen enthalten Tarifverträge konkretisierende Regelungen.
Daneben sehen viele Tarifverträge auch Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge vor (so z. B. § 28 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst). In einem engeren Sinne wird sogar nur dieser Fall begrifflich als Sonderurlaub betrachtet, während die Fälle des § 616 BGB als „Freistellung“, „Arbeitsbefreiung“ etc. deklariert werden. Unabhängig davon ist Bildungsurlaub, der in vielen Bundesländern aufgrund spezieller Weiterbildungsgesetze gewährt wird.
Für die Mitarbeit in der Jugendhilfe (Jugendgruppenleiter) bieten die Bundesländer Sonderurlaubsregelungen.
Beamte
Für Beamte ist der Sonderurlaub in der SonderurlaubsVO des Bundes bzw. den Parallelvorschriften der Länder geregelt. Sie enthalten detaillierte kasuistische Aufzählungen, der die Gewährung von Sonderurlaub rechtfertigenden Umstände.
Zu nennen sind insbesondere
- Die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten (Muss, bezahlt)
- Zwecke der militärischen oder zivilen Verteidigung (Soll, bezahlt)
- Die Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes (früher: Freiwilliges Soziales Jahr oder Freiwilliges Ökologisches Jahr) (Muss, unbezahlt, nur Beamte auf Probe/auf Widerruf)
- Die Fortbildung zur Schwesternhelferin (Soll, bezahlt)
- Gewerkschaftliche Zwecke (Soll, bezahlt)
- Fachliche, staatspolitische, kirchliche, sportliche Zwecke (Kann, bezahlt)
- Tätigkeit bei überstaatlichen/zwischenstaatlichen Einrichtungen (Muss, unbezahlt)
- Fremdsprachen-Ausbildung/-fortbildung im Ausland (Kann, bezahlt)
- Familienheimfahrten von Trennungsgeldberechtigten (Muss, bezahlt)
- Ärztliche Untersuchungen/ Behandlungen/ Heilkuren (Muss, bezahlt)
- wichtige persönliche Anlässe: Tod naher Angehöriger, Niederkunft der Ehefrau, dienstlicher Umzug, Dienstjubiläum, Pflegeurlaub bzw. schwere Erkrankung von Angehörigen (Muss, bezahlt)
- Andere persönliche Anlässe, z. B. privater Umzug, Taufe oder Begräbnis nicht nah Verwandter (Kann, bezahlt)
Weblinks
Jugendhilferecht
- Sonderurlaubsbestimmungen Baden-Württemberg (PDF-Datei; 95 kB)
- Sonderurlaub Hamburg
- Sonderurlaub Hessen
- Sonderurlaub NRW (PDF-Datei)
- Landesgesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit, Rheinland-Pfalz
Beamtenrecht
- Sonderurlaubsverordnung (Bundesbeamte)
- Urlaubsverordnung Hessen
- Sonderurlaubsverordnung Niedersachsen
- Urlaubsverordnung Rheinland-Pfalz
- Sonderurlaubsverordnung Schl.-Holstein
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