- Sparkassenbuch
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Spareinlagen sind Einlagen bei Kreditinstituten.
Inhaltsverzeichnis
Formen
Formen von Spareinlagen (ohne Garantie der Vollständigkeit) sind:
Rechtliche Lage in Deutschland
In Deutschland regelt § 21 Abs. 4 Rechnungslegungsverordnung für Kreditinstitute (RechKredV, 10. Februar 1992 BGBl. I S. 203) die Definition von Spareinlagen. Hiernach sind Spareinlagen unbefristet angenommene Einlagen, die nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt sind. Über das Guthaben muss eine Urkunde (zum Beispiel ein Sparbuch) ausgestellt werden. Weiterhin dürfen sie nicht von vornherein befristet sein, müssen eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten aufweisen und nur natürliche Personen, Personenzusammenschlüsse, gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Einrichtungen und juristische Personen des öffentlichen Rechts dürfen Gläubiger sein. Spareinlagen werden nicht von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, wirtschaftlichen Vereinen, Personenhandelsgesellschaften oder von Unternehmen mit Sitz im Ausland mit vergleichbarer Rechtsform angenommen, es sei denn, diese Unternehmen dienen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken oder es handelt sich bei den von diesen Unternehmen angenommenen Geldern um Mietsicherheiten.
Allerdings ist der Begriff Spareinlage rechtlich seit der 4. Novelle des Kreditwesengesetzes nicht mehr geschützt und kann daher für jegliche Anlageformen verwendet werden. Lediglich für die Rechnungslegung sind die Anforderungen gemäß RechKredV zu erfüllen.[1]
Sparbuch
Das Sparbuch weist die Geldbewegungen (Einzahlungen, Auszahlungen, Zinsen usw.) eines Sparkontos aus. Ein Sparkonto wird für jede Spareinlage, der wohl am meisten verbreiteten Form der Geldanlage in Deutschland, geführt. Von einer Sparkasse ausgegebene Sparurkunden tragen in der Regel die Bezeichnung „Sparkassenbuch“. Dabei kann zwischen Namenssparbuch und Überbringersparbuch unterschieden werden.
Das Namenssparbuch läuft auf ein oder mehrere Personen welche berechtigt sind Behebungen zu tätigen.
Das auf den Überbringer lautende Sparbuch ist ein Wertpapier und kann formlos durch die einfache Übergabe an andere Personen übertragen werden. Dieser Vorteil ist jedoch mit dem Risiko verbunden, dass jede beliebige Person, welche auf irgendeine Weise in den Besitz des Sparbuches kommt, Behebungen tätigen kann.
Verzinsung
Die Gutschrift der Zinsen auf Sparkonten erfolgt am Ende des Kalenderjahres oder bei Schließung des Kontos. Der Zinssatz (Spareckzins) ist variabel, kann aber durch Vereinbarung zwischen Kunde und Kreditinstitut für einen bestimmten Zeitraum festgeschrieben werden. Während dieser Zeit ist in der Regel keine Verfügung durch den Gläubiger möglich.
Verfügung vom Sparbuch
Das Sparbuch ist ein „qualifiziertes Legitimationspapier“ im Sinne des § 808 I S. 1 BGB: Das Kreditinstitut kann deshalb an den Vorleger des Sparbuchs mit schuldbefreiender Wirkung auszahlen, insofern die Verfügung innerhalb der vertraglichen Abmachung liegt (also nur Verfügungen über gekündigte Beträge und im Rahmen der unten genannten Ausnahme). Das Sparbuch ist ein „hinkendes Inhaberpapier“ (§ 808 Abs. 1 S. 2 BGB): Der Inhaber des Sparbuchs kann die versprochene Leistung vom Kreditinstitut fordern. Das Kreditinstitut ist jedoch nicht verpflichtet, ohne Prüfung der Legitimation zu zahlen. Das Eigentum am Sparbuch geht immer auf den Inhaber der Forderung, die mittels Abtretung nach § 398 BGB abgetreten wird über. (§ 952 BGB)
Kreditinstitute können dem Kunden das Recht einräumen, über einen Betrag von maximal 2.000 Euro je Kalendermonat ohne Kündigung zu verfügen, sofern die Spareinlage über eine Kündigungsfrist von 3 Monaten verfügt. So die Kreditinstitute im Einzelfall eine Verfügung über einen höheren als den vereinbarten Betrag zulassen oder die Spareinlage über eine andere Kündigungsfrist verfügt, werden Vorschusszinsen berechnet.
Verfügungen über Spareinlagen sind grundsätzlich nur gegen Vorlage der Sparurkunde möglich. Ausnahmen hiervon sind:
- Daueraufträge zu Gunsten eines anderen Sparkontos des Sparers bei demselben Kreditinstitut
- Belastungen durch das Kreditinstitut, zum Beispiel für Tilgungsraten, Wertpapierkäufe, Depotgebühren
- Überweisungen an den Sparer selbst, wenn er nicht kommen kann (zum Beispiel bei Krankheit)
- nach Verlust der Sparurkunde
Verlust der Sparurkunde
Bei Verlust der Sparurkunde kann die Bank aufgrund einer Verlusterklärung eine Ersatzurkunde ausstellen. Dies wird sie aus Haftungsgründen nur bei geringen Beträgen machen. Bei größeren Beträgen muss die Urkunde im Aufgebotsverfahren gerichtlich für ungültig erklärt werden.
Neuere Formen
Zunehmend wird das Sparbuch durch sogenannte Sparcards ersetzt. Sparpläne werden oft als Loseblattsparbücher geführt.
Sicherheit
Spareinlagen gelten als risikoarme Anlageform und sind mündelsicher. Rückzahlung und Zinsen sind garantiert. Spareinlagen unterliegen der Einlagensicherung.
Spareinlagen in anderen Ländern
Frankreich
In Frankreich bestehen neben dem normalen Sparbuch "compte d'épargne bancaire" eine Reihe von (teilweise) steuerbegünstigten Formen der Spareinlage:
- Livret A / Livret bleu
- Livret de développement durable
- Compte épargne logement
Livret A / Livret bleu
Das Livret A ist Frankreichs beliebteste Sparform. 37 Millionen Franzosen verfügen über dieses Sparbuch, dessen Geschichte in das Jahr 1818 zurückgeht. Am 22. Mai 1818 wurde diese Form des Sparbuchs auf Initiative von Benjamin Delessert geschaffen, um der Regierung Ludwig XVIII. zu helfen, die finanziellen Folgen der Napoleonischen Kriege zu schultern. Der Zinssatz des Livret A wird vom Staat festgelegt. Die Zinserträge sind steuerfrei, was ihre Attraktivität deutlich erhöht. Bis 2008 durften lediglich die Sparkassen (Caisse d'épargne), die französische Postbank La Banque postale und die genossenschaftliche Crédit Mutuel (unter dem Namen "Livret bleu") Livrets A anbieten. Die Sparguthaben mussten an die Caisse des Dépôts weitergereicht werden, die diese für den sozialen Wohnungsbau verwendete. Auf Druck der Europäischen Kommission dürfen seit 2008 auch andere Banken dieses Produkt anbieten[2].
Fußnoten
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