Spareinlage

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Spareinlagen sind Einlagen bei Kreditinstituten, die der unbefristeten Geldanlage dienen und nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt sind.

Inhaltsverzeichnis

Formen

Formen von Spareinlagen (ohne Garantie der Vollständigkeit) sind:

Rechtslage in Deutschland

Zivilrechtlich gelten Spareinlagen als Darlehen (§ 488 BGB), sodass die darlehensrechtlichen Form-, Fristen- und Kündigungsregelungen gelten, sofern nichts anderes vereinbart wird.

Das ursprüngliche bankaufsichtsrechtliche Ziel, mit Spareinlagen eine für den Sparer leicht handhabbare, standardisierte Anlageform zu schaffen, schlug sich unter anderem darin nieder, dass der Begriff der Spareinlage bis Juni 1993 im Kreditwesengesetz (§§ 21 und 22 KWG) geregelt und damit gesetzlich geschützt war. Die Bankenaufsicht hielt eine derart weit reichende Regulierung des Sparverkehrs nicht mehr für erforderlich und mit dem Prinzip der Vertragsautonomie wenig vereinbar. Im Rahmen der vierten KWG-Novelle wurden die Sparverkehrsvorschriften daher dereguliert. Seit dem 1. Juli 1993 ist der Spareinlagenbegriff ausschließlich in § 21 Abs. 4 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechKredV) definiert.

An die Stelle eines umfassenden rechtlichen Begriffsschutzes und einer Vertragsregulierung ist damit eine reine Bilanzierungsvorschrift getreten. Die Kreditinstitute können seither nach Belieben Anlageprodukte unter der Bezeichnung Spareinlage anbieten. Als solche bilanzieren dürfen sie jedoch nur Einlagen im Sinne des § 21 Abs. 4 RechKredV. Eine derartige Bilanzierungsvorschrift ist notwendig, da sowohl die Mindestreservebestimmungen in § 16 Bundesbankgesetz als auch die bankaufsichtlichen Liquiditätsgrundsätze an der Bilanzposition „Spareinlagen“ anknüpfen und diese Vorschriften insbesondere eine unterschiedliche Behandlung von Termineinlagen und Spareinlagen vorsehen.

Voraussetzungen von Spareinlagen

Einzige Rechtsgrundlage für Spareinlagen ist nunmehr § 21 Abs. 4 RechKredV, nach der vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Kreditinstitute bestimmte Verbindlichkeiten als Spareinlagen bilanzieren dürfen:

  • sie sind durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuchs, als Spareinlagen gekennzeichnet,
  • sie sind nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt,
  • sie werden nicht von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, wirtschaftlichen Vereinen, Personenhandelsgesellschaften oder von Unternehmen mit Sitz im Ausland mit vergleichbarer Rechtsform angenommen, es sei denn, diese Unternehmen dienen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken oder es handelt sich bei den von diesen Unternehmen angenommenen Geldern um Sicherheiten gemäß § 551 BGB oder § 14 Abs. 4 des Heimgesetzes und
  • sie weisen eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten auf und dürfen nicht von vorneherein befristet sein.

Diese Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen. Nicht zu den Spareinlagen gehören nach dieser Bestimmung die Bauspareinlagen.

Personenkreis

Der Kreis der Einleger, von dem Spareinlagen durch Kreditinstitute angenommen werden dürfen, ist eingeschränkt. Insbesondere handelt es sich dabei um natürliche Personen oder um Personenzusammenschlüsse, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Auch Kommunen, Sozialversicherungsträger, rechtsfähige Vereine und BGB-Gesellschaften können weiterhin Spareinlagen begründen[1]. Von juristischen Personen oder Personenhandelsgesellschaften können, sofern sie nicht gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, prinzipiell keine Spareinlagen mehr hereingenommen werden. Nach der alten KWG-Regelung (§ 21 KWG Abs. 3) konnten Geldbeträge von diesen Einlegergruppen dann als Spareinlage angenommen werden, wenn sie dartun konnten, dass die Gelder der Anlage oder Ansammlung von Vermögen dienen. Spareinlagen, die aufgrund dieser Regelung vor dem 1. Juli 1993 begründet wurden, durften nach § 39 Abs. 5 RechKredV auch nach dem 1. Juli 1993 noch als solche bezeichnet werden.

Rechtsnatur des Spar(kassen)buchs

Sparbuch der Sparkasse Mannheim (1942)

Das Spar(kassen)buch weist die Geldbewegungen (Einzahlungen, Auszahlungen, Zinsen usw.) eines Sparkontos aus. Ein Sparkonto wird für jede Spareinlage, der wohl am meisten verbreiteten Form der Geldanlage in Deutschland, geführt. Von einer Sparkasse ausgegebene Sparurkunden tragen in der Regel die Bezeichnung „Sparkassenbuch“.

Das Spar(kassen)buch ist eine auf den Namen eines bestimmten Gläubigers (Sparer) ausgestellte Schuldurkunde, die das Rückzahlungsversprechen eines bestimmten Kreditinstituts enthält. Zudem erfüllt das Sparkassenbuch sämtliche Kriterien, die seine Zuordnung zu den Wertpapieren erfordert. Konkret handelt es sich sowohl um ein qualifiziertes Legitimationspapier als auch um ein hinkendes Inhaberpapier, das im Hinblick auf seine Übertragbarkeit zu den Namenspapieren gerechnet wird. Ausnahmsweise gibt es auch die Form des Überbringersparbuchs, das zu den Inhaberpapieren gehört.

Qualifiziertes Legitimationspapier

Das Sparbuch ist ein „qualifiziertes Legitimationspapier“ im Sinne des § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach kann das Kreditinstitut an den jeweiligen Vorleger des Sparbuchs mit schuldbefreiender Wirkung auszahlen, sofern die Verfügung innerhalb der vertraglichen Abmachung liegt (der so genannten „versprochenen Leistung“; also nur Verfügungen über gekündigte Beträge und im Rahmen der unten genannten Ausnahme). Das Sparbuch enthält den Namen des Gläubigers, das schuldende Kreditinstitut darf jedoch im Rahmen der versprochenen Leistung an jeden Inhaber mit schuldbefreiender Wirkung auszahlen. Es wírd auch deshalb qualifiziertes Legitimationspapier genannt, weil es sich um eine Urkunde handelt, bei der der Schuldner nur an den Inhaber zu leisten braucht. Sparbücher geben den Namen des Gläubigers an, werden aber mit der Bestimmung ausgegeben, dass die versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann.

Kreditinstitute können dem Kunden das Recht einräumen, über einen Betrag von maximal 2.000 Euro je Kalendermonat ohne Kündigung zu verfügen, sofern die Spareinlage über eine Kündigungsfrist von 3 Monaten verfügt. Sofern die Kreditinstitute im Einzelfall eine Verfügung über einen höheren als den vereinbarten Betrag zulassen oder der Spareinlage eine andere Kündigungsfrist zugrunde liegt, werden Vorschusszinsen berechnet. Dies wird von manchen Anlegern als ein Nachteil gegenüber anderen Anlageformen wie z. B. Tagesgeld betrachtet.

Hinkendes Inhaberpapier

Der Begriff hinkendes Inhaberpapier (§ 808 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist missverständlich, denn es handelt sich um Namenspapiere mit Legitimationsklausel. Zwar ist jeder Inhaber des Sparbuchs berechtigt, die versprochene Leistung vom Kreditinstitut zu verlangen (Inhaberpapier), das Kreditinstitut ist jedoch nicht verpflichtet, ohne Prüfung der Legitimation des Vorlegers zu zahlen (Einschränkung der Legitimationswirkung).

Übertragbarkeit

Zunächst ist bei Namenspapieren lediglich der namentlich Benannte berechtigt, die Leistung vom Schuldner zu verlangen. Bei Sparbüchern ist deshalb zunächst der namentlich genannte Sparer alleine berechtigt, Auszahlungen vom Kreditinstitut zu fordern. Sofern eine Übertragung vom namentlich Benannten auf andere Gläubiger erfolgen soll, werden Spar(kassen)bücher wie alle Namenspapiere durch Zession übertragen. Eine bloße Übergabe des Spar(kassen)buchs ist für die Rechtswirksamkeit einer Übertragung weder ausreichend noch erforderlich. Vielmehr muss die in der Urkunde verbriefte Spareinlage nach den §§ 398, § 413 BGB durch Zession vom bisherigen Gläubiger (Zedent) an einen neuen Gläubiger (Zessionar) übertragen werden. Der Zessionar hat sodann Anspruch auf Herausgabe der Urkunde (§§ 412, § 985, § 952 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das Recht am Sparbuch (Eigentumsrecht an der Urkunde) folgt also dem Recht aus dem Sparbuch (Forderungsrecht). Da die Zession schuldrechtlichen Grundsätzen folgt, ist ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen, weil dieser nur im Sachenrecht vorgesehen ist. Materiell Berechtigter aus einem Sparkassenbuch ist, wer sich durch eine lückenlose Zessionskette, die auf den Aussteller der Urkunde zurückzuführen sein muss, legitimieren kann.

Einzahlung von Spareinlagen

Die Hereinnahme von Spareinlagen ist Bankgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 KWG, sodass es einer vom BaFin erteilten Bankerlaubnis gemäß § 32 KWG bedarf. Deshalb sind überwiegend Kreditinstitute berechtigt, Geldanlagen unter der Bezeichnung „Spareinlagen“ anzunehmen.

Bereits früh hat die Rechtsprechung zur Frage der Wertstellung bei Einzahlungen Stellung genommen. Durch Bareinzahlungen auf das Konto entstehen bereits mit der Einzahlung – nicht erst mit der Gutschrift oder der Wertstellung – Forderungsrechte des Kunden gegen die Bank[2]. Einzahlungen auf Konten müssen mit Zinswirkung Einzahlungstag gutgeschrieben werden, abweichende Vereinbarungen sind nicht statthaft[3]. Seit November 2009 regelt § 675t BGB nunmehr, dass bei Bareinzahlungen auf Zahlungskonten der Betrag dem Empfänger unverzüglich zur Verfügung gestellt werden muss. Der Begriff „Zahlungskonten“ erfasst gemäß § 1 Abs. 3 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz nicht die Sparkonten, sodass § 675t BGB formal auf Sparkonten nicht anwendbar ist, aber in der Praxis dennoch übernommen wird.

Zahlt ein Dritter vorbehaltslos auf ein fremdes Sparkonto ein, so wird der Inhaber dieses Sparkontos auch Gläubiger dieser Einzahlung[4]. Legt ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes an, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, so ist aus diesem Verhalten in der Regel zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will[5].

Verzinsung

Die Gutschrift der Zinsen (die so genannte Kapitalisierung) auf Sparkonten erfolgt in der Regel einmal jährlich oder bei Schließung des Kontos. Eine gleich bleibende oder eine variable Verzinsung der Spareinlagen unterliegt keiner gerichtlichen AGB-Inhaltskontrolle[6]. Üblich ist bei Spareinlagen die Verzinsung mit dem so genannten Spareckzins, einem variablen Zinssatz. Die Festlegung eines einseitigen Zinsänderungsrechts der Kreditinstitute in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei vereinbarter variabler Verzinsung von Spareinlagen ist für den Sparer nicht grundsätzlich unzumutbar[7]. Die Unzumutbarkeit kann sich vielmehr aus der Ausgestaltung der Zinsänderungsklausel, die bei formularmäßiger Vereinbarung der Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 4 BGB unterliegt, ergeben. Wie der BGH am 17. Februar 2004 für eine vergleichbare Klausel entschieden hat[8], weist die nicht näher begrenzte Befugnis eines Kreditinstituts, dem Sparer den jeweiligen – durch Aushang bekannt gemachten – Zinssatz zu zahlen, nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen auf. Die Klausel lässt weder die Voraussetzungen noch den Umfang der Änderungen erkennen, ermöglicht eine Änderung des Zinssatzes ohne Rücksicht auf das bei Vertragsbeginn bestehende Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung und ist damit für den Sparer jedenfalls bei auf eine längere Laufzeit angelegten Verträgen unzumutbar.

Verfügung über Spareinlagen

Die entfallene Regelung des § 21 Abs. 4 KWG sah vor, dass über Spareinlagen nur gegen Vorlage des Spar(kassen)buchs verfügt werden konnte. Diese Regelung findet sich nunmehr in den meisten Allgemeinen Sparbedingungen der Kreditinstitute, die Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen darstellen, wieder. Danach ist erforderlich, dass der Sparer im Regelfall über seine Spareinlage nur gegen Vorlage des Sparbuchs verfügen kann und dass das Kreditinstitut ohne Vorlage der Urkunde nicht zur Leistung verpflichtet ist.

Nur folgende Ausnahmen sind zulässig:

  • Daueraufträge zu Gunsten eines anderen Sparkontos des Sparers bei demselben Kreditinstitut,
  • Belastungen durch das Kreditinstitut, zum Beispiel für Tilgungsraten, Wertpapierkäufe, Depotgebühren,
  • Überweisungen an den Sparer selbst, wenn er etwa wegen Krankheit verhindert ist oder
  • nach Verlust der Sparurkunde.

In § 21 Absatz 4 Satz 2 RechKredV werden darlehensrechtliche Kündigungsvorschriften zu Gunsten des Sparers modifiziert. Danach können Kreditinstitute in ihren Sparbedingungen vereinbaren, dass der Sparer ohne Kündigung über einen Teil seiner Spareinlagen verfügen darf, und zwar bis zu maximal 2.000 Euro pro Sparkonto; das gilt jedoch lediglich für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist und ist jeweils auf einen Kalendermonat begrenzt. Überschreiten die Verfügungen diesen Schwellenbetrag der versprochenen Leistung, so ist eine Kündigung der Spareinlagen erforderlich.

Kündigung

Mit der Kündigung zwecks Fälligstellung der Spareinlagen bringt der Sparer zum Ausdruck, dass er das bestehende Sparguthaben teilweise oder ganz zurückfordern will und er im letzten Falle den Sparvertrag beenden möchte. Nach Ablauf der Kündigungsfrist erhält der Sparer durch seine fristgerechte Kündigung einen Anspruch auf sofortige Rückzahlung des dann fälligen Sparguthabens.

Wird dagegen eine Spareinlage vor ihrer Fälligkeit (also ohne Einhaltung der Kündigungsfrist oder vor Ablauf einer eventuell besonders vereinbarten Kündigungssperrfrist) vorzeitig zurückgezahlt, so bedarf es eines so genannten Schuldabänderungsvertrags. Diesen kann allerdings nur der Kontoinhaber selbst mit dem Kreditinstitut abschließen. Ein Rechtsanspruch auf vorzeitige Kündigung steht dem Sparer nicht zu. Entspricht jedoch das Kreditinstitut dem Wunsch des Sparers auf vorzeitige Kündigung, so hat der Sparer dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen, die mit einer Zinseinbuße oder mit einem Kostennachteil verbunden sein kann. Das kann in Form von Vorschusszinsen, eines Vorfälligkeitsentgelts oder einer Parallelverzinsung erfolgen.

Verlust des Spar(kassen)buchs

Bei Verlust oder Vernichtung der Sparurkunde ist ein Aufgebotsverfahren speziell für hinkende Inhaberpapiere nach § 1023 ZPO vorgesehen, doch besteht bei Spar(kassen)büchern die Möglichkeit eines vereinfachten Aufgebotsverfahrens. Dieses Verfahren findet außergerichtlich statt, indem der Verlust im Gemeinde- oder Amtsblatt[9] öffentlich bekannt gemacht wird und dem Inhaber des Spar(kassen)buchs die Möglichkeit gibt, seine Rechte binnen drei Monaten anzumelden. Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird das Spar(kassen)buch vom Vorstand des Kreditinstituts (etwa nach § 16 Abs. 2 Ziffer 6 der Sparkassenverordnung NRW) für kraftlos erklärt. Diese Kraftloserklärung hat die Wirkung wie eine Kraftloserklärung als Teil eines Ausschlussurteils, das im gerichtlichen Aufgebotsverfahren ergeht (§ 952 ZPO). Dieses schließt andere Personen mit ihren möglichen Rechten an einem Spar(kassen)buch aus. Durch die Kraftloserklärung werden vernichtete, verloren gegangene oder abhanden gekommene Sparkassenbücher wertlos, weil der verbriefte Anspruch mit dem Ausschlussurteil erlischt.

Neuere Formen

Zunehmend wird das Sparbuch durch sogenannte Sparcards ersetzt. Sparpläne werden oft als Loseblattsparbücher geführt.

Sicherheit

Spareinlagen sind mündelsicher. Wie sämtliche Bankguthaben unterliegen auch Spareinlagen bei deutschen Kreditinstituten mindestens der gesetzlichen Einlagensicherung und häufig darüber hinaus der freiwilligen Einlagensicherung einzelner Bankenverbände.

Allgemeines

Der Sparer ist Gläubiger der Spareinlagen und unterliegt deshalb den üblichen Gläubigerrisiken eines Kreditgebers, insbesondere der Gefahr, dass seine Spareinlagen nebst Zinsen teilweise oder gar nicht zurückgezahlt werden, weil das schuldende Kreditinstitut insolvent geworden ist. Dieses Anlegerrisiko wird dem Bankkunden sowohl durch das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz als auch die – fakultative - Zugehörigkeit der Kreditinstitute zu Sicherungseinrichtungen abgenommen, sofern seine Spareinlagen im Rahmen der gesicherten Höchstgrenze liegen. Überschreiten die Geldanlagen im Einzelfall diese gesicherte Höchstgrenze, ist zu fragen, wie mit den Überschreitungsbeträgen verfahren wird. Spektakuläre Fälle haben für Klarheit gesorgt, inwieweit hierbei fehlerhafte Aufklärung zur Beratungshaftung und damit zu Schadensersatzansprüchen des Sparers führen kann.

Urteile des BGH

Der BGH hatte am 14. Juli 2009 über Schadensersatzansprüche zweier Anlegerinnen zu entscheiden, die bei einer in Insolvenz geratenen Bank Sparbriefe und Festgeld von jeweils deutlich über 20.000 Euro angelegt hatten[10]. Nach Auffassung des BGH muss das Kreditinstitut den Anleger auf seine Risiken im Falle einer Insolvenz des Kreditinstituts hinweisen und darf unter Umständen gar keine Einlage bei sich empfehlen, wenn der Kunde ausdrücklich erklärt, eine sichere Geldanlage zu wollen.

Ein Kreditinstitut, das Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 KWG betreibt, hat nach diesem Urteil seine Kunden im Preisaushang über seine Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Einlegern und Anlegern (Sicherungseinrichtung) zu informieren. Bei ausdrücklichem Wunsch des Anlegers nach einer sicheren Anlage genüge dem BGH zufolge der Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Umfang und Form der Sicherung der Einlagen nicht. Vielmehr müsse die Bank ausdrücklich über die vorhandenen Sicherungsinstrumente aufklären.

Die Anlegerinnen klagten wegen Verletzung der Informations- und Beratungspflichten bezüglich Umfang und Höhe der Sicherung ihrer Spareinlagen. Über das Vermögen der Bank wurde im Juli 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Anlegerinnen erhielten lediglich den gesetzlichen Entschädigungsbetrag von damals 20.000 Euro nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz. Ein darüber hinausgehender Ausgleich war nicht möglich, da die Bank nicht dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e. V. angeschlossen war. Die Anlegerinnen wurden auch im Insolvenzverfahren nicht vollständig entschädigt, sodass sie den Restbetrag gegen den Insolvenzverwalter einklagten und Befriedigung aus einer Versicherung verlangten, die die Bank für Vermögensschäden abgeschlossen hatte.

Der BGH hat im zitierten Urteil bekräftigt, dass die beklagte Bank nicht gegen ihre Informationspflicht nach § 23a Abs. 1 Satz 2 KWG verstoßen hat, den Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung schriftlich in leicht verständlicher Form über die für die Sicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren. Das Erfordernis der leichten Verständlichkeit der Information sei auch dann erfüllt, wenn die Information - wie im Fall - in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditinstituts enthalten ist und der Kunde hierauf gesondert hingewiesen wurde. Einer Unterzeichnung der Informationsschrift durch den Kunden bedarf es dagegen nicht. Der Kunde hat zu beweisen, dass die Bank ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen ist. Dieser Beweis ist den Klägerinnen im vorliegenden Fall jedoch nicht gelungen.

Gesetzliche Sicherung

Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes sind Einlagen bis zur Höhe von 100.000 Euro gesichert (seit 1. Januar 2011, bis dahin 50.000 Euro), die im Entschädigungsfall ausgezahlt werden, wenn ein Kreditinstitut nach § 5 dieses Gesetzes nicht in der Lage ist, Einlagen zurückzuzahlen. Einlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Guthaben bei Kreditinstituten, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines Instituts und von diesem auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zurückzuzahlen sind. Dazu zählen auch Forderungen, die das Institut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft hat, jedoch nicht Inhaber- und Orderschuldverschreibungen. Von dieser Bestimmung werden mithin auch Spareinlagen erfasst.

Folgen

Eine Bank darf bei Zustandekommen eines Beratungsvertrages einem Kunden, der ein besonderes Interesse an der Nominalsicherheit einer Geldanlage offenbart hat, keine Einlage bei ihr selbst empfehlen, wenn bei ihr nur die gesetzliche Mindestdeckung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz besteht. Überschreitet mithin die Höhe der Geldanlagen den Umfang der Sicherungsinstrumente, muss die Bank auf einen möglichen Totalverlust des überschreitenden Betrages ausdrücklich hinweisen und eine Geldanlage des ungesicherten Teils bei sich ablehnen.

Privatrechtlich organisierte Banken, die nicht dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e.V. angehören und Kundeneinlagen über 100.000 Euro hinaus[11] annehmen und bei sich anlegen, kann ein Beratungsverschulden treffen. Dieses Beratungsverschulden kann einen gesonderten Schadensersatzanspruch des Sparers auslösen (§§ 249 ff. BGB). Zudem haben die Institute ihre Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung schriftlich und leicht verständlich über die für die Sicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren (§ 23a KWG).

Um das Anlegerrisiko überhaupt konkret einschätzen zu können, müssen sich Bankkunden vor einer Geldanlage ausführlich über die Zugehörigkeit eines Kreditinstituts zu einem Einlagensicherungsfonds informieren und prüfen, ob der Umfang ihrer Geldanlagen durch den Umfang der Sicherungseinrichtungen vollständig gedeckt ist. Im Hinblick auf das Insolvenzrisiko der bei Kreditinstituten hinterlegten Wertpapiere siehe Wertpapierdepot.

Spareinlagen in anderen Ländern

Frankreich

In Frankreich bestehen neben dem normalen Sparbuch « compte d'épargne bancaire » eine Reihe von (teilweise) steuerbegünstigten Formen der Spareinlage:

  • Livret A / Livret bleu
  • Livret de développement durable
  • Compte épargne logement

Livret A / Livret bleu

Das Livret A ist Frankreichs beliebteste Sparform. 37 Millionen Franzosen verfügen über dieses Sparbuch, dessen Geschichte in das Jahr 1818 zurückgeht. Am 22. Mai 1818 wurde diese Form des Sparbuchs auf Initiative von Benjamin Delessert geschaffen, um der Regierung Ludwig XVIII. zu helfen, die finanziellen Folgen der Napoleonischen Kriege zu schultern. Der Zinssatz des Livret A wird vom Staat festgelegt. Die Zinserträge sind steuerfrei, was ihre Attraktivität deutlich erhöht. Bis 2008 durften lediglich die Sparkassen (Caisse d'épargne), die französische Postbank La Banque postale und die genossenschaftliche Crédit Mutuel (unter dem Namen « Livret bleu ») Livrets A anbieten. Die Sparguthaben mussten an die Caisse des Dépôts weitergereicht werden, die diese für den sozialen Wohnungsbau verwendete. Auf Druck der Europäischen Kommission dürfen seit 2008 auch andere Banken dieses Produkt anbieten.[12]

Einzelnachweise

  1. Gerhard Lippe/Jörn Esemann/Thomas Tänzer, Das Wissen für Bankkaufleute: Das Umfassende und praxisorientierte Kompendium für die aus- und Weiterbildung, 2001, S. 661
  2. BGH NJW 1979, 1461
  3. BGH NJW 1997, 3168
  4. BGH NJW 2005, 2222
  5. BGH NJW 2005, 980
  6. BGHZ 158, 149, 152 f.
  7. BGHZ 158, 149, 156
  8. BGHZ 158, 149, 153 ff.
  9. der Gemeinde, in welcher das ausstellende Kreditinstitut seinen Rechtssitz hat
  10. BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 - Az. XI ZR 152/08 und XI ZR 153/08
  11. seit dem 25. Juni 2009 erhöht auf 50.000 Euro nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes; ab Oktober 2010: 100.000 Euro
  12. FAZ vom 13. Juni 2008, Seite 23 „Frankreich revolutioniert das Sparbuch“
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