- Spielothek
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Als Spielhalle, Spielothek, Spielhölle, in der Schweiz Spielsalon – in beabsichtigter Annäherung an konzessionierte Spielbanken auch als Casino (z. B. Big Cash-Casino) – werden Einrichtungen bezeichnet, in denen dem erwachsenen Kunden verschiedene Arten von Spielautomaten und Videospielen angeboten werden. Bislang bezahlte der Kunde jeweils mehrere Spielversuche einzeln, indem er eine oder mehrere Münzen in das entsprechende Gerät einwarf. Üblich in aktuellen Geldspielautomaten sind jedoch Geldscheinakzeptoren, mit denen man mit einem Geldschein gleich ein größeres Guthaben einzahlen kann.
Inhaltsverzeichnis
Spiele
Manche Spiele werden nur zum Spaß gespielt (Unterhaltungsgerät), während bei anderen ein Geldbetrag zum Gewinn aussteht (Geldspielgerät). Diejenigen Spiele, die lediglich zum Zeitvertreib dienen, sind in der Regel dementsprechend komplexer, spannender, zeitaufwändiger und/oder interessanter als solche, die wegen des Gewinns gespielt werden. Diese reinen Geschicklichkeitsspiele sind zugunsten der Geldspielgeräte stark auf dem Rückzug.
Geldspielautomaten
Spieldauer und -höchsteinsatz der Geldspielgeräte (Glücksspielgeräte gem § 33c GewO) sind in Deutschland gesetzlich in einer Spielverordnung (SpielVO) geregelt und sollen die Gewinn- und Verlustmöglichkeiten des Spielers begrenzen. Der exakte Spielablauf in seinen einzelnen Phasen – Einsatz, Spielentscheidung des Spielers (sofern möglich), Zufallserzeugung, Gewinnauswertung, Gewinnauszahlung – ist hingegen weder durch die Spielverordnung noch durch andere Gesetzeswerke festgelegt. Die Ersatzformulierung für die fehlende Definition des Begriffs „Spiel“ lautet in der neuen SpielVO „der Zeitraum zwischen zwei Einsatzleistungen“. Die Mindestlänge dieses Zeitraums beträgt 5 Sekunden, der Höchsteinsatz dabei 20 Eurocent. Mit Einwurf von Münzen oder Einschieben von Geldscheinen kann auf dem Automaten ein Guthaben entstehen. Die Spielaktionen können durch eine Startautomatik auch ohne Zutun des Spielers ablaufen, was eine Bespielung mehrerer Automaten gleichzeitig ermöglicht.
Die Einhaltung dieser technischen Vorschriften wird von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) überwacht.
Glücksspielgeräte innerhalb konzessionierter Spielbanken unterliegen nicht der SpielVO, somit auch nicht den o.g. Begrenzungen, sondern der jeweiligen Ländergesetzgebung. Konzessionierte Spielbanken unterliegen statt dessen einer permanenten Kontrolle durch Finanzbehörden (körperliche Anwesenheit von Finanzbeamten / technische Überwachung / tägliche Abrechnung) und verfügen über Zutrittskontrollen (Besucherkartei, Türbewachung) sowie über ein bundesweites Sperrsystem für spielsuchtgefährdete Menschen (OSD).
Atmosphäre und Service in Spielhallen sowie das Spielangebot haben sich seit Beginn der neuen SpielVO (Anfang 2006) dem der Spielcasinos angeglichen. Das Ergebnis dieser Entwicklung sind Pendler (zwischen Spielhallen und Spielbanken).
Rechtliches
Ihre Rechtsgrundlage finden die in den Spielhallen angebotenen Unterhaltungs- und Geldspielgeräte in der Gewerbeordnung (GewO), wobei insbesondere der § 33c GewO für die Geldspielgeräte, in der Vorschrift als Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bezeichnet, von Bedeutung ist. Weitere Details werden in der Spielverordnung (SpielV) geregelt. Hier werden exakt z. B. die Dauer eines einzelnen Spiels, Gewinn- und Verlustquoten sowie der Einsatz geregelt, wobei die Einhaltung dieser Regeln durch die PTB geprüft wird.
Als gewerbliches Spiel darf es jedermann betreiben, dem die Erlaubnis nach § 33c GewO erteilt wurde. Diese knüpft lediglich gewisse Zuverlässigkeitsvoraussetzungen an die beantragende Person, die Gewerbetätigkeit ist damit grundsätzlich erlaubt (sich ergebend aus der Gewerbe- und Berufsfreiheit, Art.12 Grundgesetz (GG)). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen stellen ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt dar. Das gewerbliche Spiel unterliegt Bundesrecht.
Nicht zu verwechseln ist es mit dem Glücksspiel im Sinne von § 284 Strafgesetzbuch (StGB). Erlaubnisse werden nach Landesrecht erteilt. Hier geht der Gesetzgeber in der Systematik davon aus, dass diese Angebote grundsätzlich gesellschaftsschädlich und damit grundsätzlich verboten sein sollen. Erlaubniserteilungen stellen mithin eine Ausnahme dar. Folglich handelt es sich hier um ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt.
Arcade-Spiele
Bekannte Videospiele haben ihren Ursprung in der Spielhalle, z. B. Night Driver, Space Invaders, Pac-Man, Dig Dug, Frogger, Jungle Hunt, Donkey Kong, Outrun, After Burner, Asteroids. Bekannte Hersteller von Videospielen waren bzw. sind Namco, Sega, Atari, Taito, Nintendo.
Heutige Arcade-Videospiele kommen in der Regel alle aus den japanischen Spielhallen und erscheinen wenn überhaupt in Deutschland nur als Umsetzungen für Spielkonsolen wie Sonys PS2, Microsofts Xbox oder Nintendos GameCube. Vor allem die SEGA Dreamcast war bekannt für ihre viele Spielhallen-Umsetzungen, da die identische Hardware auch in den Spielhallen-Automaten verbaut waren.
Mechanische Spiele
Vor den Arcade-Automaten gab es hauptsächlich Flipperautomaten und andere elektromechanische Spielautomaten, die es auch heute noch gibt. Bei vielen Spielen kann der Spieler auch seine Geschicklichkeit und das Reaktionsvermögen mit anderen messen. Beispiele für elektromechanische Spiele sind:
- Whac-A-Mole (Maulwürfe, die aus Löchern kommen mit einem Hammer treffen)
- MotoPolo (Ballspiel mit zwei Motorrädern)
- Spielzeugautomat (sogenannte Greifer)
- mechanische Lightgun-Spiele wie Twin Skeet Shoot
Weitere Spiele
Zudem werden häufig auch weitere Spiele angeboten, insbesondere
- Billard
- Air Hockey
- Tischfußball (Kicker)
- elektronisches Dartspiel und
- elektronisches Roulette und Videopoker.
Spielsucht
In den 80er Jahren gab es in Deutschland viele Kneipen, welche für ihre Gäste zahlreiche Spielautomaten aufgestellt haben. Für viele Kneipeninhaber war dies eine gute zusätzliche Einnahmequelle, bei Jugendlichen bestand schnell eine Suchtgefahr (die es heute bei Internetcasinos wieder gibt) was auch ein Grund war, warum sie wieder aus den Gaststätten/Kneipen verschwanden. Ein weiterer Grund war das Aufkommen von Spielkonsolen und Heimcomputer, welche die teuren Spielhallenautomaten zunehmend verdrängten.
Die Maßnahme gegen Spielsucht in Spielhallen (auch als „Spielerschutz“ bezeichnet) besteht in Spielsucht-Flyern sowie Aufklebern auf den Automaten, jeweils mit einer Hotline-Nummer versehen. Es findet keine Registrierung von Besuchern oder gar eine organisierte Sperrung von spielsuchtgefährdeten Menschen statt, wie dies in konzessionierten Spielbanken der Fall ist.
In der aktuellen SpielV sind zum Schutz der Spieler vor Spielsucht die Höchstanzahl von Automaten pro Spielstätte (12) und die Begrenzung des Einsatzes auf 20 Eurocent in einer Zeiteinheit von 5 Sekunden festgeschrieben. Des weiteren ist per SpielV eine Zwangspause festgelegt: Nach einer Stunde Spielzeit sollen Geldspielautomaten jegliche Spielaktivität stoppen, alle Guthaben auszahlen und keine Einzahlung von Einsätzen mehr zulassen. Wegen der fehlenden Definition des Begriffs „Spiel“ in der SpielV (s.o.) wird dies durch aktuelle Automatenmodelle jedoch bewusst konterkariert: Die 5-Minuten-Zwangspause, die von den Suchtverbänden zur „Abkühlung“ von Spielergemütern durchgesetzt worden war, wird nun dazu genutzt, die Spieler mit vermeintlichen Freispielen zu „belohnen“. Somit ist es nun eher das Ziel aller Spieler, mindestens eine Stunde am Geldspielgerät zu spielen, um in den Genuss der Freispiele zu kommen.
Situation im Ausland
In Japan haben Spielhallen einen anderen Stellenwert als z. B. in Deutschland, dort ist der Gang in eine Spielhalle eher mit einem Gang in ein Kino oder ins Theater gleich zu setzen, die ganze Familie vergnügt sich vor diversen Arcade-Spielen und erfreut sich an interaktiven Videospiel-Automaten mit Tanzmatte (Dance Dance Revolution) oder mit Samba-Rassel (Samba de Amigo), auch sogenannte Karaoke-Kabinen und Pachinko-Hallen findet man dort zuhauf.
Im europäischem Ausland findet man häufig auch Glücksspiele wie zum Beispiel Münzschieber und einarmige Banditen.
Siehe auch
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