Staatspräsident (Frankreich)

Staatspräsident (Frankreich)
Der amtierende Staatspräsident Nicolas Sarkozy (seit dem 16. Mai 2007)

Der französische Staatspräsident ist das Staatsoberhaupt der französischen Republik. Er stellt eine Ausnahme unter den Präsidenten parlamentarischer Systeme dar, da er – im Gegensatz zu den sonst meist nur repräsentativen Aufgaben eines Präsidenten – über weitreichende politische Vollmachten verfügt. Grundsätzlich zum Staatspräsidenten wählbar sind alle französischen Staatsbürger, die das 23. Lebensjahr vollendet haben. Der Staatspräsident wird alle fünf Jahre direkt vom Volk gewählt; bei der letzten Präsidentschaftswahl im April/Mai 2007 siegte Nicolas Sarkozy. Die nächsten Präsidentschaftswahlen werden am 22. April 2012 und einem möglichen zweiten Wahlgang am 6. Mai 2012 stattfinden.

Inhaltsverzeichnis

Stellung

Gemäß der Theorie des Semipräsidentalismus, die im Wesentlichen vom französischen Politologen Maurice Duverger entwickelt wurde, zeichnet er sich durch drei wichtige Kriterien aus:

  • Er wird direkt vom Volk gewählt (seit 1962)
  • Er verfügt über beträchtliche politische Kompetenzen:
  • In der französischen Verfassungswirklichkeit seit Beginn der Fünften Republik 1958 gibt es die Domaine réservé (zu dt. einen reservierten Bereich), der die Verantwortung für Außenpolitik und Streitkräfte dem Präsidenten zuweist. So kann er etwa bei Gipfeltreffen das Land allein vertreten.[1]

Zunächst war die Amtszeit auf sieben Jahre festgesetzt. Unter Jacques Chirac wurde sie jedoch im Jahre 2000 auf fünf Jahre gekürzt. Durch diese Maßnahme soll die Wahrscheinlichkeit reduziert werden, dass der Präsident und der vom Parlament getragene Ministerpräsident unterschiedlichen politischen Lagern angehören (sog. Cohabitation). Außerdem wurde die ursprüngliche Amtszeit von sieben Jahren aus Gründen der mangelnden demokratischen Kontrolle (Abwahlmöglichkeit nur wegen Hochverrats) kritisiert. Mehr als zwei direkt aufeinanderfolgende Amtszeiten sind ausgeschlossen.

Der französische Staatspräsident muss keine Rechenschaft über sein Budget ablegen. Zudem kann das Parlament ihn nur Hochverrats und Verhaltens wegen, das „offensichtlich unvereinbar mit seiner Amtsausübung“ ist, abwählen.[2]

Die starke Stellung des Präsidenten hat sich erst vor einem halben Jahrhundert entwickelt. Davor, zwischen 1876 und 1958, betrug die durchschnittliche Regierungsdauer acht Monate; das Land hatte nach 1789 16 Verfassungen.[3] Im Algerienkrieg schließlich begann das Militär, „ohne Rückkopplung“ mit der Politik zu agieren.[4]

Die Verfassung der Fünften Republik mit ihren geringeren Rechten für Parlament und Premierminister wurde vom damaligen Oppositionspolitiker François Mitterrand als „permanenter Staatsstreich“ (Le Coup d'État permanent) karikiert.[5]

Kofürst von Andorra

Als Staatsoberhaupt von Frankreich ist der französische Staatspräsident ex officio neben dem Bischof von Urgell einer der beiden Kofürsten des Fürstentums Andorra. Die mit dieser Position einhergehenden Verpflichtungen werden durch einen in Andorra residierenden persönlichen Vertreter wahrgenommen. Durch die Einführung einer andorranischen Verfassung im Jahr 1993 ist die Rolle der beiden Kofürsten hauptsächlich zeremonieller Natur.

Gehalt

Das Gehalt des französischen Staatspräsidenten beläuft sich seit der Anpassung im Jahre 2007 wie das des Premierministers auf brutto 240.000 Euro im Jahr.[6] Darüber hinaus erhält er jährlich ein Budget in Millionenhöhe, über welches keine Rechenschaft abgelegt werden muss. (z.B. freie Kost u. Logis im Palast, Feriendomizile usw.)[7]

Nachfolgeregelungen

Im Falle des Todes oder des Rücktritts des Präsidenten gehen die Amtsgeschäfte auf den Präsidenten des Senats über, der das Amt jedoch nur geschäftsführend ausübt. Dies war erstmalig 1969 nach Charles de Gaulles Rücktritt und ein weiteres Mal 1974 nach Georges Pompidous Tod der Fall. Weil die Amtsvertretung nur temporär erfolgt, ist es nicht erforderlich, dass der Senatspräsident von seinem Amt zurücktritt. Obwohl er dementsprechend nur Interimspräsident war, wird Alain Poher, der bislang als einziger Senatspräsident die Amtsgeschäfte des Präsidenten übernehmen musste, als ehemaliger Staatspräsident angesehen und in der Präsidentengalerie auf den Webseiten des Élysée-Palastes geführt.

Grundsätzlich wird nach Tod oder Rücktritt des Präsidenten eine Neuwahl angesetzt, deren erster Wahlgang nicht früher als 20 Tage und nicht später als 35 Tage nach der Erledigung des Amtes erfolgen muss. Da zwischen erstem und zweitem Wahlgang 15 Tage liegen können, kann der Senatspräsident maximal 50 Tage die Amtsgeschäfte des Präsidenten führen. Dabei hat er bestimmte Kompetenzen des Staatspräsidenten nicht:

  • Er darf die Nationalversammlung nicht auflösen
  • Er darf keine Volksabstimmungen ansetzen
  • Er darf keine Verfassungsänderungen initiieren

Befindet sich zur Zeit der Erledigung des Amtes des Staatspräsidenten kein Senatspräsident im Amt, so gehen die Befugnisse des Präsidenten auf das Kabinett über. Dies wird von einigen Staatsrechtlern so interpretiert, dass zunächst der Premierminister und im Falle seiner Verhinderung die Kabinettsmitglieder die Vertretung des Präsidenten übernehmen. Ein derartiger Fall gilt jedoch als äußerst unwahrscheinlich, da sich der Senat in einem solchen Fall einen Präsidenten wählen würde.

In der Dritten Republik fungierte der Premierminister als Interimsnachfolger des Staatspräsidenten.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Erklärung des Begriffs auf einer französischen Regierungsseite (frz.), abgerufen am 15. August 2011
  2. Der Tagesspiegel, 19. Februar 2007 [1]
  3. Alfred Pletsch: Länderkunde Frankreich. WBG, Darmstadt 2003, 2. Aufl., ISBN 3-534-11691-7, hier S. 330
  4. Pletsch S. 331
  5. François Mitterrand: Le Coup d'État permanent., Plon, Paris 1964
  6. Neue Zürcher Zeitung
  7. Die Presse

Literatur

  • Udo Kempf: Das politische System Frankreichs; Verlag für Sozialwissenschaften, 4., aktualisierte und erweiterte Auflage (2007)
  • Hans-Georg Franzke: Die Kompetenzen des französischen Staatspräsidenten. In: Der Staat. Zeitschrift für Staatslehre, Öffentliches Recht und Verfassungsgeschichte. 38. Bd., 1999, S. 86-106.

Weblinks


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