Stellvertreterhochzeit

Stellvertreterhochzeit
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Unter Stellvertreterhochzeit versteht man eine Hochzeit, bei der entweder Braut oder Bräutigam nicht persönlich anwesend ist, sondern sich von einem Repräsentanten vertreten lässt. Die Stellvertreterhochzeit war bis in das 19. Jahrhundert an europäischen Fürstenhöfen üblich, besonders am Hofe der Habsburger in Wien und Madrid.

Politische Allianzen wurden durch Heiraten zwischen den herrschenden Familien geschlossen. War solch eine Allianz vereinbart, so konnte es aber durchaus eine Weile dauern, bis die Braut auf die Reise zu ihrem oftmals in einem fernen Land lebenden Bräutigam geschickt wurde. Dabei war nicht nur die reine Reisezeit zu bedenken, die bei den damals notorisch schlechten Straßenverbindungen schon lange genug war. Prinzessinnen konnten auch nur mit einem standesgemäßen Gefolge reisen, das schon mal mehrere hundert Personen umfassen konnte, so dass eine solche Reise auch eine logistische Herausforderung darstellte, deren Planung Zeit in Anspruch nahm. Diese Reise endete erst mit der feierlichen Übergabe der Braut an der Landesgrenze des Landes des Bräutigams (der rémise).

Wollte man die politische Allianz schon befestigen, bevor sich Braut und Bräutigam persönlich gegenüberstanden (oft zum ersten Mal in ihrem Leben), feierte man eine Stellvertreterhochzeit.

Die Stellvertreterhochzeit stand dabei juristisch zwischen der Verlobung und der wirklichen Heirat. Anders als bei der Verlobung, die juristisch gesehen einen Vertrag (ein gegenseitiges Eheversprechen) darstellt, der auch einseitig und vor allem ohne Beteiligung der Kirche wieder gelöst werden konnte, konnte eine per Stellvertreterhochzeit geschlossene Ehe nur von der Kirche annulliert werden. Anders als nach der wirklichen Eheschließung war diese Annullierung allerdings ohne große Probleme möglich, vor allem auch deshalb, da eine Ehe nach kanonischem Recht erst als geschlossen galt, wenn die Hochzeit gefeiert und die Ehe vollzogen wurde (durch Geschlechtsverkehr der Ehegatten), und es bei Stellvertreterhochzeiten logischerweise an der zweiten Bedingung fehlte.

Am Hof der Habsburger in Wien hatte sich für die Stellvertreterhochzeit eine skurrile Prozedur entwickelt. Braut und Stellvertreter des Bräutigams (es gab auch Hochzeiten, bei denen sich die Braut vertreten ließ; dies kam allerdings seltener vor) stiegen dabei voll bekleidet vor der versammelten Hofgesellschaft in ein prächtig geschmücktes Bett und entblößten jeweils ein Bein. Dies galt als symbolischer Vollzug der Ehe.

Nachdem sich Braut und Bräutigam dann persönlich getroffen hatte, wurde die Eheschließung allerdings in der Regel noch einmal wiederholt.

In Deutschland regelte das Ehegesetz und seit 1998 wieder das Bürgerliche Gesetzbuch, dass eine Eheschließung nur bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Verlobten vor dem Standesbeamten möglich ist (gem. § 1311 BGB). Eine Stellvertreterhochzeit ist also heute nicht mehr möglich, würde eine solche in Deutschland geschlossen, wäre diese juristisch unwirksam.

Eine Ehe, die ohne persönliche oder gleichzeitige Anwesenheit der Verlobten zustande kam, ist aus deutscher Sicht allerdings wirksam, wenn die Eheschließung im Ausland stattfand und dort der Ortsform entsprach (Art. 11 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB). Diese auch als Handschuhehe bezeichnete Form der Eheschließung existiert heute beispielsweise noch in Mazedonien, Mexiko, Polen und Portugal sowie in einigen islamischen Staaten.

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