- Handschuhehe
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Eine Handschuhehe (oder Handschuhhochzeit ) ist eine Form der Eheschließung, bei der einer der beiden Verlobten nicht persönlich anwesend ist. Der abwesende Partner wird von einem Ehevormund oder von einem Bevollmächtigten vertreten oder er bedient sich eines Boten. Eine ebenfalls gebräuchliche Bezeichnung dieser Art des Eheschluss ist die „Stellvertreterhochzeit“.
Die Bezeichnung „Handschuhehe“ deutet auf die früher übliche Überreichung eines Handschuhs als Sinnzeichen der Botenbeauftragung hin.
Die Handschuhehe war noch im Europa des 18. Jahrhunderts weithin zulässig. Sie war im Adelsstand und insbesondere am Hofe der Habsburger in Wien und Madrid gebräuchlich. Ein prominentes Beispiel ist der Eheschluss von Marie Antoinette und dem späteren Ludwig XVI. am 19. April 1770 in der Augustinerkirche in Wien, bei der der französische Thronfolger durch den französischen Botschafter vertreten wurde. Allerdings konnte eine auf diese Weise geschlossene Ehe nach kirchlichem Recht bis zu ihrem Vollzug (Geschlechtsverkehr der Ehegatten) annulliert werden.
Am Hof der Habsburger in Wien hatte sich daher für die Handschuhehe eine skurrile Prozedur entwickelt. Braut und Stellvertreter des Bräutigams (es gab auch Hochzeiten, bei denen sich die Braut vertreten ließ; dies kam allerdings seltener vor) stiegen voll bekleidet vor der versammelten Hofgesellschaft in ein prächtig geschmücktes Bett und entblößten jeweils ein Bein; dies galt als symbolischer Vollzug der Ehe. Nachdem sich Braut und Bräutigam dann persönlich getroffen hatte, wurde die Eheschließung allerdings in der Regel noch einmal wiederholt; so auch im Fall von Marie-Antoinette und dem späteren Ludwig XVI. am 16. Mai 1770 in Versailles.
Heute müssen nach den meisten Rechtsordnungen der Welt die Verlobten persönlich zur Heirat erscheinen; die sog. Handschuhehe ist im Geltungsbereich dieser Rechtsordnungen daher unzulässig. Dies gilt gemäß § 1311 Satz 1 BGB auch im Geltungsbereich des deutschens Rechts; immerhin hatte der historische Gesetzgeber des BGB die Zulassung der Handschuhehe Ende des 19. Jahrhunderts allerdings erwogen (Prot. IV 51 f.). Dem Verbot der Handschuhehe liegt die Idee zugrunde, dass die Ehe ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft ist. Manche andere Rechtsordnungen lassen die Handschuhehe hingegen zu;
- gemäß der unten als erstes genannten Fallgruppe ist die Handschuhehe zulässig nach dem Recht Italiens, Mazedoniens, Mexikos, der Niederlande im Falle der Ministererlaubnis, Polens, Portugals, Spaniens und diverser US-amerikanischen Bundesstaaten;
- gemäß der unten als zweites genannten Fallgruppe ist die Handschuhehe zulässig nach dem Recht einiger islamischer Staaten.
In Fällen grenzüberschreitender Eheschließungen (d.h. zumindest einer der Ehegatten gehört einem Staat an oder hat seinen Wohnsitz in einem Staat, der nicht identisch ist mit demjenigen Staat, in dem sich der Ort des Eheschlusses befindet) gilt:
Welche Rechtsordnung bei der Beantwortung der Frage über die Zulässigkeit der Handschuhehe zur Anwendung kommt, entscheidet sich nach dem sog. Internationalen Privatrecht desjenigen Staates, dessen Gericht um Beantwortung angerufen wird. Nach dem Internationalen Privatrecht Deutschlands - Art. 11 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) - ist die Rechtsordnung desjenigen Staates anzuwenden, in dem sich der Bote oder der Vertreter zum Zeitpunkt des Eheschlusses befindet. Zudem haben die Gerichte stets den sog. ordre public desjenigen Staates zu beachten, in dem sich ihr Sitz befindet (siehe unten, zweite Fallgruppe). Der ordre public sind die rechtlichen Mindestanforderungen, die einjeder Staat an die Anerkennung ausländischer Rechtsakte stellt; die Anforderungen können, je nach den Grundwertungen seiner Rechtsordnung, unterschiedlich ausfallen.
Bei der Handschuhehe sind danach zwei Fallgruppen zu unterscheiden:
- Bei der ersten Fallgruppe haben der Bote bzw. der Vertreter keinerlei Entscheidungsspielraum (Vertreter mit "festgelegter Marschroute"). Sie überbringen lediglich die Erklärung des Eheschließenden bzw. vertreten den Eheschließenden nach dessen Weisungen. Für den Fall, dass eine solche Ehe nach der gemäß dem Internationalen Privatrecht anwendbaren Rechtsordnung wirksam zustande gekommen ist (s.o. die unter Ziff. 1 und 2 genannten Staaten), ist sie auch vor deutschen Gerichten als wirksam anzusehen.
- Bei der zweiten Fallgruppe wird dem Vertreter sogar die Auswahl des Ehepartners ermöglicht ("Vertretung im Willen"). Selbst wenn eine solche Ehe nach der gemäß dem Internationalen Privatrecht anwendbaren Rechtsordnung wirksam zustande gekommen ist (s.o. die unter Ziff. 2 genannten Staaten), wäre sie jedenfalls vor deutschen Gerichten als unwirksam anzusehen, weil sie mit dem ordre public Deutschlands nicht vereinbar ist (Art. 6 EGBGB). Der Grund für die Annahme des ordre-public-Verstoßes wird darin gesehen, dass diese Art der Handschuhehe gegen das aus Art. 2 Abs. 1 GG bzw. Art. 6 Abs. 1 GG resultierende Verbot des Eheschließungszwangs verstößt. Diesem Verbot entspricht es, dass die Ehe nur zwischen Partnern geschlossen werden kann, die sich aufgrund freien Entschlusses und übereinstimmenden Willens selbst gewählt haben.
Die rechtliche Beurteilung einer Handschuhehe hängt nicht davon ab, ob diese in einem Vertragsstaat des CIEC-Übereinkommens vom 10. September 1964 zur Erleichterung der Eheschließung im Ausland (Deutschland, Griechenland, die Niederlande, Spanien und die Türkei) geschlossen wurde oder nicht. Denn das CIEC-Übereinkommen enthält keinerlei Regelung zur Handschuhehe.
Siehe auch
- Zum Beginn der Ehe im Allgemeinen: Heirat
- Eherecht
- ähnliche Eheschließungen: Trauung per Stellvertreter, Ferntrauung
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