Straßenverkehrsgefährdung

Straßenverkehrsgefährdung

Die Gefährdung des Straßenverkehrs, umgangssprachlich auch als Straßenverkehrsgefährdung bezeichnet, ist in Deutschland im § 315c des Strafgesetzbuches geregelt.

Schutzzweck dieser Vorschrift ist die Sicherheit des Straßenverkehrs. Es handelt sich bei dieser Vorschrift um ein konkretes Gefährdungsdelikt.

Inhaltsverzeichnis

Die Vorschrift im Wortlaut:

(1) Wer im Straßenverkehr

1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a) die Vorfahrt nicht beachtet,
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Tatbestand

§ 315c StGB ist ein eigenhändiges Delikt und kann nicht in Mittäterschaft oder mittelbarer Täterschaft begangen werden.

Nummer 1

Führen (= Inbewegungsetzen) eines Fahrzeuges (Kraftfahrzeug oder Fahrrad) im öffentlichen Straßenverkehr (tatsächlich oder rechtlich öffentlich) entweder infolge Genusses von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel.

  • die sogenannte absolute Fahruntüchtigkeit liegt nach einem Urteil des BGH bei 1,1 Promille beim Kfz-Führer und bei 1,6 Promille beim Radfahrer. Bei einer Alkoholisierung ab diesem Wert geht man daher immer von einer Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers aus.
  • Bei Werten von 0,3 bis 1,09 Promille müssen noch Ausfallerscheinungen (wie bspw. Schlangenlinienfahren oder auch ein Verkehrsunfall) hinzukommen. Hier spricht man von einer relativen Fahruntüchtigkeit.
  • absolute Grenzwerte im Bereich der berauschenden Mittel hat die Rechtsprechung bislang noch nicht festgelegt.
  • zu den geistigen und körperlichen Mängeln zählen sowohl dauernde (z. B. Amputation) als auch vorübergehende (z. B. starker Heuschnupfen, Gipsarm) Mängel.

Nummer 2

In Absatz II werden die "7 Todsünden" bezeichnet. Hierunter werden besonders gravierende Verkehrsverstöße subsumiert. Es handelt sich hierbei um eine abschließende Aufzählung. Die hier aufgeführten Verstöße müssen weiterhin grob verkehrswidrig und rücksichtslos (subjektiver Tatbestand) begangen werden.

  • grob verkehrswidrig handelt jemand, der besonders schwer gegen eine Verkehrsvorschrift verstößt, wie beispielsweise beim Überholen in unübersehbaren Kurven.
  • rücksichtslos handelt derjenige, der sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt.

Durch die oben genannten Handlungen muss es zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder von Sachen von bedeutendem Wert (ab ca. €1.200) kommen. Es muss also zu einem „Beinahe-Unfall“ gekommen sein, der „gerade noch mal gut gegangen“ ist.

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