- Gefährdung des Straßenverkehrs
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Die Bestrafung durch Gefährdung des Straßenverkehrs, umgangssprachlich auch als Straßenverkehrsgefährdung bezeichnet, ist in Deutschland im § 315c des Strafgesetzbuches geregelt. Die Verkehrsstraftat sollte nicht mit dem Straftatbestand Gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr verwechselt werden.
Schutzzweck dieser Vorschrift ist die Sicherheit des Straßenverkehrs (Verkehrssicherheit). Es handelt sich bei dieser Vorschrift um ein konkretes Gefährdungsdelikt.
Inhaltsverzeichnis
Die Vorschrift im Wortlaut
(1) Wer im Straßenverkehr
- 1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
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- a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
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- b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
- nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
- 2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
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- a) die Vorfahrt nicht beachtet,
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- b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
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- c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
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- d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
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- e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
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- f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
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- g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
- und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
- 1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
- 2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
- wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Tatbestandsmerkmale
§ 315c StGB ist ein eigenhändiges Delikt und kann nicht in Mittäterschaft oder mittelbarer Täterschaft begangen werden.
§ 315c Abs. 1 Nr. 1
Führen (= Inbewegungsetzen) eines Fahrzeuges (Kraftfahrzeug oder Fahrrad) im öffentlichen Straßenverkehr (tatsächlich oder rechtlich öffentlich) entweder infolge Genusses von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel.
- Die sogenannte absolute Fahruntüchtigkeit liegt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs bei 1,1 Promille beim Kfz-Führer und bei 1,6 Promille beim Radfahrer. Bei einer Alkoholisierung ab diesem Wert geht man daher immer von einer Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers aus.
- Bei Werten von 0,3 bis 1,09 Promille müssen noch Ausfallerscheinungen (wie bspw. Schlangenlinienfahren oder auch ein Verkehrsunfall) hinzukommen. Hier spricht man von einer relativen Fahruntüchtigkeit.
- Absolute Grenzwerte im Bereich der sonstigen berauschenden Mittel (Drogen / Betäubungsmittel) hat die Rechtsprechung bislang noch nicht festgelegt. Auch ist strittig, ob zur Berauschung eingenommene Arzneimittel auch "berauschende" Mittel i.S.d. Gesetzes sind [1].
- Zu den geistigen und körperlichen Mängeln zählen sowohl dauernde (z. B. Amputation) als auch vorübergehende Mängel (z. B. starker Heuschnupfen, Gipsarm, aber auch erhebliche Müdigkeit).
§ 315c Abs. 1 Nr. 2
Dies Regelung wird als die "7 Todsünden des Kraftfahrers" bezeichnet. Hierunter werden besonders gravierende Verkehrsverstöße subsumiert. Es handelt sich hierbei um eine abschließende Aufzählung. Die hier aufgeführten Verstöße müssen weiterhin grob verkehrswidrig und rücksichtslos (subjektiver Tatbestand) begangen werden.
- grob verkehrswidrig handelt jemand, der besonders schwer gegen eine Verkehrsvorschrift verstößt, wie beispielsweise beim Überholen in unübersehbaren Kurven.
- rücksichtslos handelt derjenige, der sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt.
Es reicht also aus, dass es zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder von Sachen von bedeutendem Wert (ab ca. 1.500 €) gekommen ist. Es muss also zu einem „Beinahe-Unfall“ gekommen sein, der „gerade noch mal gut gegangen“ ist. Passiert dieser Unfall dann doch, hat sich die Gefahr realisiert, eine Strafbarkeit liegt dann natürlich erst recht vor.
Das Erfordernis eines grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Handelns gilt auch bei fahrlässiger Begehungsweise. Aus der schwereren Nachweisbarkeit eines einerseits rücksichtslosen, andererseits aber fahrlässigen Handelns ergibt sich ein praktisch enger Anwendungsbereich der Norm in der Fahrlässigkeitsvariante.
Konkurrenz
Trunkenheit im Verkehr (wortgleich zu Abs. 1 Nr 1 a ) ist für sich genommen eine Straftat (§ 316 StGB), die mit dem geringeren Strafmaß von bis zu einem Jahr bestraft wird. Der Unterschied zur Straßenverkehrsgefährdung liegt darin, daß bei letzterer (als einem „Erfolgs“-Delikt) zusätzlich eine konkrete Gefahr entstanden sein muß.
Einzelnachweise
Siehe auch
- Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
- Fahren unter Einfluss psychoaktiver Substanzen
- Rauchverbot in Personenkraftwagen
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorien:- Besondere Strafrechtslehre (Deutschland)
- Straßenverkehrsstrafrecht (Deutschland)
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