- Streckenstilllegung
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Eine Streckenstilllegung ist in Deutschland nach § 11 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) erforderlich, um sich einer Eisenbahninfrastruktur zu entledigen. Diese Möglichkeit tritt ein, wenn deren Abgabe an ein anderes Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) gescheitert ist.
Voraussetzung für eine Stilllegung ist ein Antrag des EIU, dass ihm der weitere Unterhalt der betreffenden Infrastruktur wirtschaftlich nicht mehr zugemutet werden kann und dass es die entsprechende Infrastruktur zur Übernahme durch ein anderes EIU angeboten hat. Die Streckenstilllegung erfolgt für Eisenbahnen des Bundes durch einen Verwaltungsakt des Eisenbahn-Bundesamtes. Für andere Eisenbahninfrastruktur ist die nach Landesrecht zuständige Behörde zuständig. Eine Stilllegung entbindet das EIU von der Pflicht, die Infrastruktur weiterhin zu unterhalten. Auf einer solch stillgelegten Strecke darf kein öffentlicher Eisenbahnverkehr mehr stattfinden. Der auf manch derartigen Strecken stattfindende touristische Draisinenverkehr wird rechtlich nicht als Eisenbahnverkehr gewertet. Auch nach einer Streckenstilllegung bleibt die Eisenbahninfrastruktur „Betriebsanlage einer Eisenbahn“ und dem Fachplanungsrecht gemäß § 38 Baugesetzbuch (BauGB) unterworfen, so dass eine Wiederinbetriebnahme ohne erneuten Planfeststellungsbeschluss erfolgen kann; es sind auf einer stillgelegten Strecke Erkundungsfahrten z.B. zur Wiederinbetriebnahme mit Nebenfahrzeugen möglich. Erst eine Freistellung nach § 23 AEG (früher Entwidmung)[1], entzieht die Fläche dem Fachplanungsrecht der Eisenbahn und macht die Infrastruktur zur „Nicht-Eisenbahn“.
In den Jahren 1994 bis 2004 wurden in Deutschland pro Jahr mehr als 400 km Strecken stillgelegt. Die meisten Strecken (599 km) wurden in diesem Zeitraum in Sachsen-Anhalt stillgelegt, gefolgt von Nordrhein-Westfalen (574 km) und Bayern (522 km).[2]
Die Abbestellung des Personennahverkehrs durch das zuständige Bundesland hat mit einer Stilllegung im Sinne des § 11 AEG unmittelbar nichts zu tun. Jedoch kann die Vorhaltung der Strecke für das EIU durch die ausbleibenden Trassenentgelte unwirtschaftlich werden, so dass die Stilllegung eine mögliche Konsequenz ist.
Streckenstilllegungen erfolgen in der Schweiz nach dem Eisenbahngesetz (EBG) und in Österreich regelt dies das Eisenbahngesetz von 1957 (EisbG).
Inhaltsverzeichnis
Bundesländer
- Liste der stillgelegten Eisenbahnstrecken in Baden-Württemberg
- Liste der stillgelegten Eisenbahnstrecken in Brandenburg und Berlin
Einzelnachweise
- ↑ Vgl. dazu: Reinhard Dietrich, Anfang und Ende von Eisenbahninfrastruktur, in: Deutsches Verwaltungsblatt 2007, 657–664.
- ↑ Meldung Schienennetz wird kleiner. In: Eisenbahn-Revue International, Heft 11/2005, S. 503 f.
Weblinks
Literatur
- Markus Beek: Straßen statt Schienen. Streckenstilllegungen der Deutschen Bundesbahn (DB) in den Bundesbahndirektionen Köln und Wuppertal im Zeitraum von 1949 bis 1976. Dissertation, 2011.
- Tim Engartner: Die Privatisierung der Deutschen Bahn. Über die Implementierung marktorientierter Verkehrspolitik (Dissertation, ca. 2008)
- Katja Gutsche: Integrierte Bewertung von Investitions- und Instandhaltungsstrategien für die Bahnsicherungstechnik Dissertation, 2009, TU Braunschweig.
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- Stillgelegte Anlage
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