Eisenbahn-Bundesamt

Eisenbahn-Bundesamt
Eisenbahn-Bundesamt
— EBA —
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Staatliche Ebene Bund
Stellung der Behörde Bundesoberbehörde
Aufsichtsbehörde(n) Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Gründung 1. Januar 1994
Hauptsitz Bonn, Nordrhein-Westfalen
Behördenleitung Gerald Hörster, Präsident
Website www.eba.bund.de
50.7033333333337.1391666666667
Zentrale des EBA in Bonn
Außenstelle Halle (Saale)
Außenstelle Hamburg

Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) ist eine seit dem 1. Januar 1994 bestehende selbstständige deutsche Bundesoberbehörde im Bereich der Bundesverkehrsverwaltung. Das EBA unterliegt der Aufsicht und den Weisungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und wird von einem Präsidenten geleitet.

Inhaltsverzeichnis

Zuständigkeiten

Das EBA ist die Aufsichts- und Genehmigungsbehörde für inländische, mehrheitlich im Besitz des Bundes (amtliches Kürzel EdB, Eisenbahnen des Bundes) befindliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen und für deutsche und deutschlandweit operierende ausländische Eisenbahnverkehrsunternehmen.

Nichtbundeseigene öffentliche Eisenbahnen und nichtöffentlich betriebene Bahnen unterliegen der Aufsicht der Bundesländer (siehe Landesbevollmächtigter für Bahnaufsicht). Diese haben die Möglichkeit, die Aufsicht an das EBA zu übertragen (§ 5 Abs. 2 AEG). Bisher haben 13 Bundesländer, mit Ausnahme von Niedersachsen, Berlin und Hamburg, dies so geregelt. Das EBA wird in solchen Fällen auf Weisung und Rechnung der Länder tätig.

Das EBA führt seit 1. Januar 2007 gemäß § 5 Abs. 1e Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) und der im § 25a AEG „Fahrzeugeinstellungsregister“ angeführten Richtlinien der Europäischen Union das Fahrzeugeinstellungsregister für Deutschland und ist damit auch zuständig für die Vergabe von Fahrzeug- und Baureihennummern.

Das EBA ist einstufig organisiert. In der Zentrale in der Bundesstadt Bonn bearbeiten über 300 Mitarbeiter Grundsatzfragen, weitere 1.000 Personen erledigen in zwölf Außenstellen an 15 Standorten das operative Geschäft zur Aufsicht und Zulassung in Einzelfällen vor Ort (darunter fallen aber auch ganze Bahnhofsanlagen). Unter die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes fällt auch die Unfalluntersuchung bei Eisenbahnunfällen.

Darüber hinaus ist dem EBA die Kompetenz zur Genehmigung und Überwachung von Magnetschwebebahnen übertragen (Allgemeines Magnetschwebebahngesetz – AMbG).

Mit Gründung des EBA war das Rechtsreferat (Referat 11) der Behörde zunächst auch für Wettbewerbsangelegenheiten der Eisenbahn zuständig. Daraus ging im August 2002 ein neues Referat (Referat 15) für „Netzzugang“ hervor, dem auch die Entscheidung der aus den Paragraphen § 13 und § 14 AEG resultierenden Angelegenheiten übertragen wurde. In den Jahren 2003 und 2004 wurden insgesamt rund 150 Netzzugangsverfahren geführt. Ende Februar 2005 fiel die Entscheidung, diese Aufgabe im Zuge der Anpassung eisenbahnrechtlicher Vorschriften an EU-Recht an die Regulierungsbehörde für Telekommunikation-Post zu übertragen.[1]

Seit dem 1. Januar 2006 ist die Bundesnetzagentur für die Überwachung des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur zuständig. Detaillierte Vorschriften enthält die Verordnung über den diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und über die Grundsätze zur Erhebung von Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur (Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung – EIBV).

Ermächtigungsgrundlage

Die Ermächtigungsgrundlage für das Handeln des EBA bildet der § 5a (2) AEG. Die Aufgaben Zulassung (außer Fahrzeuge) und Genehmigung von Infrastrukturen (Bauaufsicht) lassen sich nur indirekt (Abwehr zukünftiger Verstöße) auf diese Ermächtigungsgrundlage zurück führen.

Geschichte

Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 wurden im Rahmen der Strukturreform der deutschen Bahnen die ehemaligen Sondervermögen des Bundes – die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Reichsbahn – neu aufgeteilt. In den unternehmerischen Bereich „Deutsche Bahn AG (DB AG)“ und in den dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nachgeordneten hoheitlichen Bereich mit den Bundesoberbehörden Eisenbahn-Bundesamt (EBA) und Bundeseisenbahnvermögen (BEV). Die für das Jahr 2009 geplante Zusammenlegung dieser beiden Behörden gilt zunächst als gescheitert.

Mit dem am 25. April 2001 durch das Bundeskabinett verabschiedeten Zweiten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften wurden die Kompetenzen des EBA erweitert. Damit wurde das EBA unter anderem verpflichtet, den diskriminierungsfreien Zugang zum Eisenbahnnetz sicherzustellen. Auch die Eingriffskompetenzen der Aufsichtsbehörde wurden ausgeweitet und klarer gefasst.[2]

Der erste Präsident des EBA war Horst Stuchly. Sein Nachfolger Armin Keppel wurde im Jahr 2003 zum Präsidenten des EBA ernannt. Seit 2007 leitete er außerdem das Bundeseisenbahnvermögen (BEV) in Personalunion; Keppel ging 2008 in Pension. Als dritter Präsident hat 2009 Gerald Hörster seinen Dienst angetreten.

Das EBA ist in vier Abteilungen gegliedert: die Zentralabteilung, die Infrastrukturabteilung, die Abteilung für Fahrzeuge und Betrieb sowie die Finanzierungsabteilung.

Zulassungsrichtlinien

Zulassung alter Technik:

neue Technik

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Hans Jürgen Kühlwetter: Verlagerung der Regulierungsaufgabe vom Eisenbahn-Bundesamt zur Regulierungsbehörde für Telekommunikation-Post. In: Eisenbahn-Revue International, Heft 4/2005, ISSN 1421-2811, S. 164.
  2. Meldung EBA wird Regulierungsbehörde. In: Eisenbahn-Revue International, Heft 6/2001, ISSN 1421-2811, S. 242.

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