Stückzinstopf

Stückzinstopf

Ein Stückzinstopf ist der Saldo der erhaltenen und gezahlten Stückzinsen, den eine Bank im Kalenderjahr für das Wertpapierdepot eines Kunden gebucht hat. Es handelt sich um das Ergebnis einer Nebenrechnung der Bank. Der Stückzinstopf dient der korrekten Ermittlung der Höhe der abzuführenden Kapitalertragsteuer (KESt) durch die Bank.

Steuerpflichtigkeit der Stückzinsen

Für den Verkäufer eines verzinsten Wertpapiers oder Investmentfonds sind die erhaltenen Stückzinsen Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG (bis 2008: § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG). Diese Einnahmen unterliegen der Kapitalertragsteuer. Falls kein Freistellungsauftrag besteht, zieht die Bank die KESt ab (Abgeltungsteuer). Die Stückzinsen sind in dem Jahr zu versteuern, in dem sie gutgeschrieben werden.

Für den Käufer sind die gezahlten Stückzinsen steuerrechtlich negative Einkünfte. Damit diese negativen Einkünfte nicht unter den Tisch fallen, gibt es den Stückzinstopf.

Inhalte des Stückzinstopfes

Am Anfang des Kalenderjahres ist der Stückzinstopf leer.

Der Stückzinstopf wird beim Kauf von verzinslichen Wertpapieren und Fonds mit folgenden Beträgen "aufgefüllt":

Erhält der Kunde im gleichen Kalenderjahr

  • Zinseinnahmen aus verzinslichen Wertpapieren
  • vereinnahmte Zwischengewinne bei der Rückgabe von Investmentanteilen
  • Stückzinsen beim Verkauf von festverzinslichen Wertpapieren

so wird der Stückzinstopf um diese Beträge reduziert. Dieser "Verbrauch" des Stückzinstopfes reduziert die Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer.

Wenn am Ende des Kalenderjahres ein Restbetrag im Stückzinstopf besteht, ist dem Kunden die Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen im Rahmen der ESt-Erklärung möglich, jedoch nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten.[1]

Ein Vortrag eines negativen Stückzinssaldos auf das neue Jahr ist nicht möglich. Der Stückzinstopf startet wieder mit null.

Einzelbelege

  1. § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG

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