- Tantieme
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Tantiemen sind eine variable ergebnisabhängige Vergütung/ Beteiligung, die aus einem Anteil des Umsatzes, oder des Gewinns bestehen oder die von anderen Leistungs- oder Ergebnis-Kriterien abhängen und meistens neben einer festen Vergütung an Vorstandsmitglieder einer AG, an Geschäftsführer oder leitende Angestellte gezahlt werden.
Als Tantiemen oder Royalties werden auch die auflagenabhängigen Einkünfte von Buchautoren und Musikkomponisten bezeichnet. Die Beteiligung von Autoren am Erlös der Aufführung ihrer Werke wird ebenfalls Tantieme genannt.
Inhaltsverzeichnis
Abgrenzung
Im Unterschied zur Provision oder zum Honorar orientiert sich die Tantieme nicht an einem einzelnen Geschäftsabschluss, sondern am Ergebnis des gesamten Unternehmens oder eines Unternehmensteils bzw. einer Abteilung. Auch Verlustbeteiligungen können vereinbart werden, jedoch sind diese nur bei Gewährung eines angemessenen Ausgleichs zulässig. Auch Auszahlungen durch die GEMA an die bei ihr angemeldeten Künstler und Komponisten fallen unter den Begriff Tantieme.
Regelung
- Anspruch
Ein Anspruch auf eine Tantieme besteht nur bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung. Wird Tantiemenzahlung vereinbart, ist dies zumeist Teil des Arbeitsvertrages.
- Höhe
Die Höhe der Tantieme und die Berechnungsgrundlage richten sich nach den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Richtet sich die Beteiligung nach dem Gewinn, ist der jährliche Reingewinn als Berechnungsgrundlage heranzuziehen, wobei auf die vom Unternehmen aufgestellte Handelsbilanz und nicht auf die hiervon abweichende Steuerbilanz abzustellen ist. Ist ein Arbeitnehmer während des gesamten Geschäftsjahres arbeitsunfähig krank und kann er keine Entgeltfortzahlung beanspruchen, erlischt der Anspruch auf die Tantieme mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarung.
- Fälligkeit
Die Fälligkeit der Tantieme richtet sich nach den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, wobei als Zeitpunkt meist die Fertigstellung der Bilanz vereinbart wird bzw. ein Zeitpunkt, zu dem die Bilanz hätte festgestellt werden können. Tritt ein Mitarbeiter während eines Kalenderjahres ein oder aus, hat er mangels entsprechender Vereinbarung lediglich einen zeitanteiligen Anspruch nach Maßgabe des Jahresergebnisses. Zur Überprüfung der Richtigkeit der mitgeteilten Jahresergebnisse hat der Arbeitnehmer einen Abrechnungs- und Auskunftsanspruch gegen seinen Arbeitgeber.
Steuerliche Behandlung
Tantiemen sind abziehbare Aufwendungen nach § 9 Nr. 1 KStG und werden bei der Gewerbesteuer nach § 8 Nr. 4 GewStG hinzugerechnet.
Beim Arbeitnehmer werden Tantiemen steuerlich zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gerechnet. Werden Umsatztantiemen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlt, kann dies zu verdeckten Gewinnausschüttung führen.[1] Um die damit beabsichtigte missbräuchliche Verkürzung der Körperschaftsteuer zu verhindern, prüft das Finanzamt sehr kritisch, ob diese Tantieme auch einem Geschäftsführer, der nicht an der GmbH beteiligt ist, gezahlt worden wäre. Dazu sind die Grundsätze bei der Anerkennung von Tantiemezusagen des Bundesministerium der Finanzen zu beachten.[2]
Literatur
- Svenja Deich: Tantiemen. In: Ulrich Preis (Hrsg.): Innovative Arbeitsformen: Flexibilisierung von Arbeitszeit, Arbeitsentgelt, Arbeitsorganisation. 1154 Seiten, Köln 2005, S. 559 ff., ISBN 3-504-42041-3.
- Gunther Wolf: Variable Vergütung – genial einfach Unternehmen steuern, Führungskräfte entlasten und Mitarbeiter begeistern. 3. Auflage. Hamburg. Verlag Dashöfer 2010, ISBN 978-3-931832-67-4.
Weblinks
Wiktionary: Tantieme – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, ÜbersetzungenEinzelnachweise
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