- Tierseuchenkasse
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Die Tierseuchenkassen sind in Deutschland überwiegend Anstalten des öffentlichen Rechts zur Bekämpfung von Tierseuchen; es gibt sie aber auch in anderen Ländern, wie z. B. in Belgien, Österreich, der Schweiz, Griechenland und den Niederlanden.
Die Tierseuchenkasse hat die Aufgabe, Entschädigungen für Tierverluste nach den Vorschriften des Tierseuchengesetzes zu leisten. Sie kann Kosten und Schäden ersetzen, die durch Tierseuchen, seuchenhaft verlaufende Tierkrankheiten oder Zoonosen und deren Bekämpfung entstehen. Außerdem wirkt sie mit bei Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen Tierseuchen, seuchenhaft verlaufende Tierkrankheiten und Zoonosen sowie bei der Förderung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Haustiere im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), das zuletzt durch Artikel 1 § 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist. Sie kann ferner behördliche Maßnahmen zur planmäßigen Bekämpfung von Tierseuchen, seuchenhaft verlaufenden Tierkrankheiten und Zoonosen unterstützen, wissenschaftliche Untersuchungen veranlassen oder fördern sowie Tiergesundheitsdienste einrichten.
Sie ziehen von den Tierhaltern jährlich Beiträge ein, deren Höhe sich nach der jeweiligen Satzung der einzelnen Tierseuchenkassen, insbesondere nach der Rücklagenhöhe der einzelnen Tierart, die Anzahl der Tiere im Land, den Beihilfe- und Entschädigungszahlungen der Vorjahre, ihrem sonstigen Finanzbedarf und ihrer Risikoeinschätzung richtet. In anderen Ländern werden sie ganz oder zum Teil durch Vermarktungsgebühren finanziert und erhalten gegebenenfalls auch direkte staatliche Zuwendungen. Die Höhe der Beiträge wird jährlich berechnet. Bei ausreichender Rücklagenhöhe, kann es bei einzelnen Tierarten gegebenenfalls auch zur Aussetzung der Beitragspflicht für das Folgejahr kommen.
Die Tierseuchenkassen leisten Entschädigungen und Beihilfen bei Tierverlusten durch anzeige- und meldepflichtige Tierseuchen, unterstützen im Rahmen der jeweiligen Beihilfesatzungen Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Tierkrankheiten und fördern die Gesundheitsvorsorge von Tierbeständen mit der Bezuschussung von Impfungen.
Die meisten Tierseuchenkassen zieht des Weiteren Gebühren für die Abholung, Beseitigung und endgültige Verarbeitung von verendeten Tieren in Tierkörperbeseitigungsanstalten ein. Dies ist eine neue Aufgabe, die von der EU vorgegeben wurde und die die Mitgliedstaaten umsetzen müssen.
Die Rechtsgrundlagen der deutschen Tierseuchenkassen sind im Tierseuchengesetz der Bundesrepublik Deutschland und in den Ausführungsgesetzen der Länder enthalten. Die Einrichtung von Tierseuchenkassen ist Ländersache. Zu ihrer wichtigsten gesetzlichen Pflichtaufgabe gehört die Festsetzung und Refinanzierung von Entschädigungen für Tierverluste, die durch amtliche Tötungsanordnungen entstehen. Für solche Tierverluste kommen private Viehversicherungen nicht auf. Sie werden vielmehr je zur Hälfte aus den Mitteln der Bundesländer und aus den Tierseuchenkassenbeiträgen der Tierbesitzer gedeckt.
Bei den meisten Tierseuchenkassen sind beitragspflichtig und entschädigungberechtigt die Besitzer von Rindern (auch Wisenten, Wasserbüffeln und Bisons), Pferden, Schafen, Ziegen, Schweinen, Enten, Gänsen, Truthühnern und Hühnern. In manchen Fällen sind auch Esel, Bienenvölker und in gewerblichen Fischzuchtbetrieben gehaltene Fische eingeschlossen. Zusätzlich werden Entschädigungen für lt. TierSG ggf. beitragsbefreite Tierarten, wie Bienen, Süßwasserfische, weitere Geflügelarten z. B. Tauben gezahlt. In diesen Fällen erfolgt die vollständige Refinanzierung der Tierseuchenkasse durch das jeweilige Bundesland.
Inhaltsverzeichnis
Weblinks
Deutschland
- InfoPortal der deutschen Tierseuchenkassen
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- Hessische TSK
- TSK Mecklenburg-Vorpommern
- TSK Nordrhein-Westfalen
- Niedersächsische TSK
- TSK Rheinland-Pfalz
- TSK Saarland
- Sächsische TSK
- TSK Sachsen-Anhalt
- Tierseuchenfonds Schleswig-Holstein
- Thüringer TSK
Schweiz
Niederlande
Siehe auch
Kategorien:- Tierseuchenbekämpfung
- Besonderes Verwaltungsrecht (Deutschland)
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