Tierseuchengesetz (Deutschland)

Tierseuchengesetz (Deutschland)
Basisdaten
Titel: Tierseuchengesetz
Abkürzung: TierSG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 7831-1
Ursprüngliche Fassung vom: 23. Juni 1880 (RGBl. S. 153)
Inkrafttreten am: 1. April 1881
Neubekanntmachung vom: 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1260, ber. S. 3588)
Letzte Neufassung vom: 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Mai 1912
Letzte Änderung durch: Art. 18 G vom
9. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1934, 1940)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
15. Dezember 2010
(Art 42 Abs. 1 G vom
9. Dezember 2010)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Tierseuchengesetz (TierSG) ist ein deutsches gefahrenabwehrrechtliches Gesetz zur Verhinderung von schwerwiegender Gefährdung der Viehbestände und der menschlichen Gesundheit durch ansteckungsverdächtige oder seuchenverdächtige Tiere oder durch das Inverkehrbringen verseuchten Fleisches oder anderer tierischer Produkte. Auf seiner Grundlage wurden etliche Verordnungen über Tierseuchen, beispielsweise die Geflügelpest-Verordnung, erlassen.

Inhaltsverzeichnis

Gesetzeshistorie und Gesetzgebungskompetenz

Das Tierseuchengesetz geht zurück auf das „Gesetz, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen“ vom 23. Juni 1880 (RGBl. S. 153), das mit einer Neubekanntmachung vom 1. Mai 1894 (RGBl. S. 409) einige Erweiterungen erfuhr. Mit dem „Viehseuchengesetz“ vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) wurde es neu gefasst. Das vorkonstitutionelle Recht wurde Bundesrecht. Die Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich ist nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 17, 20 GG gegeben. Die letzte Neubekanntmachung mit erheblichen Änderungen datiert auf den 22. Juni 2004.

Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich nach § 1 TierSG ist auf die Bekämpfung von Seuchen bei Tieren gerichtet. Tierseuchen im Sinne des Gesetzes (§ 1 Abs. 2) sind Krankheiten, die bei Tieren auftreten und auf Tiere oder Menschen (sog. Zoonosen) übertragbar sind.

Überwachungsbehörden

Die Durchführung des Tierseuchengesetzes und der ergänzenden Rechtsverordnungen ist Sache der zuständigen Landesbehörden. Das sind in der Regel die für das Veterinärwesen zuständigen Landesministerien oder Senatoren. Daneben gibt es in den Ländern zentrale Untersuchungsstellen, die über Labors und Sachverständige verfügen (Landeslabore). Dort können Tierkörper, Organe, Sera, Blut oder andere Proben auf Tierseuchen untersucht werden. Auf der unteren kommunalen Ebene gibt es Fachbehörden, die meist als Veterinäramt oder Amt Für Veterinärwesen bezeichnet werden und jeweils für einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt zuständig sind. Dort sind Amtstierärzte mit der Durchführung des Gesetzes befasst. Der Durchführung der Entschädigungsregelungen des Tierseuchengesetzes dienen ferner die in den Ländern eingerichteten Tierseuchenkassen.

Überwachungsbehörden des Bundes nach §§ 3 und 4 TierSG sind das Friedrich-Loeffler-Institut und das Paul-Ehrlich-Institut (PEI), zwei Bundesoberbehörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bzw. des Bundesministeriums für Gesundheit.

Siehe auch

Weblinks

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