- Tierseuchengesetz (Österreich)
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Basisdaten Titel: Gesetz vom 6. August 1909, betreffend
die Abwehr und Tilgung von TierseuchenKurztitel: Tierseuchengesetz Abkürzung: TSG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Republik Österreich Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht Datum des Gesetzes: 26. August 1909 (RGBl. S. 177/1909) Inkrafttreten am: Letzte Änderung durch: BGBl. I Nr. 136/2006 Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Das Tierseuchengesetz (TSG) regelt in Österreich die Maßnahmen bei Auftreten von Tierseuchen bei Haustieren, Tieren in Tiergärten, sowie freilebenden Wildtieren.
Inhaltsverzeichnis
Inhalt
Das Gesetz bestimmt Maßnahmen im Falle des Auftretens von Tierseuchen, wie die Bestimmung spezieller Seuchentierärzte und einer Seuchenkommission, Desinfektionsmaßnahmen, Ausfuhrbestimmungen, Veröffentlichung des Seuchenausbruches, sowie auch der Prävention, wie Schulung der Amtstierärzte, Verhinderung der Einschleppung aus dem Ausland (veterinärbehördliche Grenzkontrolle), Kontrolle von Viehmärkten oder Tierauktionen, Überwachung des Handels und Transports von Tieren, größerer Tieransammlungen, Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Tierkörperverwertung und anderes.
Nach den §§ 50 bis 58 werden durch den Landeshauptmann aus Bundesmitteln unter anderem Viehverluste entschädigt, die durch behördliche Tötungsanordnungen oder bestimmte andere nach dem Gesetz getroffene Reglementierungen der Tierhaltung entstanden sind. Bei Viehverlusten ist grundsätzlich der durch eine Schätzungskommission ermittelte Verkehrswert für die Höhe der Entschädigung maßgebend.
§ 48. (1) Der Bund hat nach den §§ 50 bis 58 Entschädigungen Das Gesetz unterscheidet seuchenverdächtig und ansteckungsverdächtig, also kranke und infektiöse Tiere.
Vollzugsbehörde
Erstinstanzliche Vollzugsbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde, sodann Landeshauptmannschaft, Bundeskanzler.
Siehe auch
Weblinks
- Text des Tierseuchengesetzes: RIS.BKA, Suchbegriff Tierseuchengesetz
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- Land- und Forstwirtschaft (Österreich)
- Gesetz und Regelwerk zur Jagd
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