Transparenzprinzip (Steuer)
- Transparenzprinzip (Steuer)
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Das Transparenzprinzip besagt, dass eine Personengesellschaft z. B. KG, OHG selbst kein einkommensteuerpflichtiges Steuersubjekt ist, sozusagen ist die Personengesellschaft für die Besteuerung transparent. Der Körperschaftsteuer kann sie nicht unterliegen, da sie nicht in § 1 KStG aufgeführt ist.[1]
Behandlung im Einkommensteuerrecht
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG unterliegen der Einkommensteuer Einkünfte, die der Steuerpflichtige erzielt. Einkommensteuerpflichtig sind laut § 1 Abs.1 Satz 1 EStG natürliche Personen, z.B. die Gesellschafter oder Mitunternehmer einer Personengesellschaft. Der Gewinn oder Verlust wird auf Ebene der Gesellschaft ermittelt und auf die Mitunternehmer verteilt. Diese haben den Gewinn in der Regel als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern.[1]
Gegensatz zum Transparenzprinzip
Der Gegensatz zum Transparenzprinzip ist das Trennungsprinzip, hauptsächlich angewendet auf Kapitalgesellschaften. Dies besagt, dass die Besteuerung der Kapitalgesellschaft unabhängig von der der Anteilseigner erfolgt.[2]
Einzelnachweise
- ↑ a b Dieter Birk: Steuerrecht, 11. Auflage, Müller, Heidelberg, 2008 ISBN 978-3-8114-9301-8, S.314 ff
- ↑ Dieter Birk: Steuerrecht, 11. Auflage, Müller, Heidelberg, 2008 ISBN 978-3-8114-9301-8, S.336 ff
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