- Privatentnahme
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Von einer Privatentnahme spricht man, wenn der Inhaber eines Unternehmens
- Vermögensgegenstände aus dem Unternehmen entnimmt und in sein (Privat-)Vermögen überführt oder
- betriebliche Leistungen für private Zwecke in Anspruch nimmt.
Privatentnahmen mindern das Eigenkapital des Unternehmens. Die meisten Buchhaltungen verwenden für Privatentnahmen besondere Privatkonten, die Unterkonten des Eigenkapitalkontos darstellen. In jedem Fall müssen Privatentnahmen außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden, da Privatentnahmen zwar das Eigenkapital, nicht aber den Gewinn mindern dürfen.Die Einkommensteuer knüpft in vielen Fällen an die Ergebnisse der Buchführung an. § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz definiert die Privatentnahme. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG regelt die Bewertung. Bewertungsmaßstab ist der Teilwert. Die Vorschrift enthält zudem die 1 %-Regel für die private Nutzung von Firmenwagen.
Bei Kapitalgesellschaften sind keine Privatentnahmen vorgesehen. In bestimmten Fällen kann die Kapitalgesellschaft von den Gesellschaftern bereits geleistete Einlagen (Kapitaleinlage) zurückzahlen (Kapitalentnahme). Im übrigen erhalten die Gesellschafter Gewinnausschüttungen. Siehe auch verdeckte Gewinnausschüttung.
Bei Personengesellschaften (z. B. KG und OHG) ist jeder Mitunternehmer seinem Anteil entsprechend unmittelbar Eigentümer des Gesellschaftsvermögens. Privatentnahmen sind möglich, müssen aber dem einzelnen Gesellschafter durch Buchung auf speziellen Gesellschafterkonten zugeordnet werden.
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