Unterbilanz

Unterbilanz

Die Bezeichnung Unterbilanz ist ein Rechtsbegriff des Schweizerischen Obligationenrechts. Die Unterbilanz ist eine Bilanz mit einem Bilanzverlust. Der Bilanzverlust vermindert das Eigenkapital, so dass das Grundkapital und die vorgeschriebenen Reserven nicht mehr vollständig durch die Aktiven (Vermögenswerte) gedeckt ist.

Inhaltsverzeichnis

Die drei Arten von Unterbilanzen gemäß Schweizerischem Obligationenrecht (OR)

Unterbilanz ohne gesetzliche Folgen

Das Vermögen deckt das ganze Fremdkapital und mindestens die Hälfte des Grund- oder Nominalkapitals und der gesetzlichen Reserven.

Unterbilanz mit gesetzlichen Folgen (Art. 725 Abs. 1 OR)

Das Vermögen deckt das ganze Fremdkapital, jedoch weniger als die Hälfte des Nominalkapitals und der gesetzlichen Reserven. Ein solcher Kapitalverlust gilt als qualifizierte Form einer Unterbilanz (sog. Kapitalverlust).

Unterbilanz mit gesetzlichen Folgen (Art. 725 Abs. 2 OR)

Das Vermögen deckt das Fremdkapital nicht mehr vollständig. Damit liegt eine Überschuldung vor.

Gesetzliche Folgen bei der Aktiengesellschaft (Art. 725 f. OR)

Kapitalverlust

Zeigt die letzte Jahresbilanz, dass die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist, so muss der Verwaltungsrat unverzüglich eine Generalversammlung einberufen und dabei Sanierungsmaßnahmen beantragen.

Überschuldung

Wenn die begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden. Zeigt die Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat den Richter zu benachrichtigen und die Bilanz zu deponieren, womit das Konkursverfahren eingeleitet wird. Der Richter kann gemäß Art. 725a OR auf Antrag des Verwaltungsrats oder eines Gläubigers den Konkurs aufschieben, falls Aussicht auf Sanierung besteht. In diesem Falle trifft er Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens.

Gesetzliche Folgen bei der GmbH (Art. 820 OR)

Das OR verweist auf die Bestimmungen des Aktienrechts (vgl. Art. 725 f. OR). Die Pflicht des Verwaltungsrats obliegt in der GmbH den Geschäftsführern.

Literatur

Weblinks

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Synonyme:

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