Basisrente

Basisrente

Die Basisrente, umgangssprachlich als Rürup-Rente nach dem Ökonomen Bert Rürup bezeichnet, ist eine Form der seit 2005 staatlich subventionierten Altersvorsorge. Sie beruht auf einem Rentenversicherungsvertrag, der in den Leistungskriterien und in der steuerlicher Behandlung der gesetzlichen Rente entspricht; allerdings ist die Basisrente nicht umlagefinanziert, sondern kapitalgedeckt. Im Unterschied zur klassischen privaten Rentenversicherung gibt es ähnlich wie bei der Riester-Rente (nur 30 % Teilauszahlung bei Rentenbeginn) bei der Rürup-Rente kein Kapitalwahlrecht, d. h. der angesparte Betrag darf nicht in einer Summe ausgezahlt werden, sondern wird lebenslang verrentet.

Inhaltsverzeichnis

Vorteile

  • Der Sparer kann eine Altersvorsorge mit staatlicher Förderung (Steuervorteile über Sonderausgabenabzug) aufbauen.
  • Das Kapital, das sich in einem Rürup-Vertrag befindet, bleibt im Falle einer längeren Arbeitslosigkeit (ALG II) bei der Anrechnung von Vermögen unberücksichtigt.
  • Schutz vor Pfändung. Rürup-Verträge können in der Ansparphase nicht gepfändet werden. In der Rentenphase kann jedoch der über den Pfändungsgrenzen liegende Teil gepfändet werden.
  • Während der Ansparphase muss keine Abgeltungsteuer einbehalten werden, so dass auch mit diesem Geld „gearbeitet“ werden kann.
  • Eine eingeschlossene Berufsunfähigkeit kann steuerlich abgesetzt werden, wenn der Anteil am Beitrag 50 % nicht übersteigt.
  • Von Vorteil ist auch die flexible Besparung. So kann z.B. der Selbständige mit kleineren monatlichen Beträgen beginnen, um die Kosten niedrig zu halten und kann mit Einmalzahlungen ergänzen, wenn das Budget und die Geschäftsentwicklung dies erlauben, um weitere steuermindernde Effekte zu erzielen.

Nachteile

  • Beiträge zu Rürup-Renten können zurzeit nur gestaffelt steuerlich geltend gemacht werden (siehe unten).
  • Kein Kapitalwahlrecht – die spätere Auszahlung erfolgt, frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres, ausschließlich als Leibrente.
  • Rentenzahlungen müssen später, abhängig vom Rentenbeginnjahr, versteuert werden.
  • Rürup-Verträge können nicht beliehen, übertragen oder verschenkt werden. Auch eine Kündigung und die Auszahlung eines „Rückkaufswertes“ ist ausgeschlossen, möglich ist aber eine Beitragsfreistellung.
  • Bei Tod des Sparers vor Rentenbeginn verfällt das gesamte eingezahlte Kapital. Es kann jedoch, je nach Anbieter unterschiedlich, eine Zusatzversicherung in Form einer Hinterbliebenen-Rente oder eine, steuerlich jedoch nicht geförderte, Beitragsrückgewähr vereinbart werden.
  • Auch bei Tod des Sparers nach Rentenbeginn verfällt das gesamte eingezahlte Kapital. Eine Rentengarantiezeit gibt es bei Rürup-Renten nicht bei allen Anbietern. Sofern der Sparer verheiratet ist, kann eine Hinterbliebenenrente für den Ehegatten vereinbart werden.
  • Für zugezahlte Beiträge (um die geförderte Jahreshöchstgrenze auszunutzen) werden zusätzlich Gebühren erhoben, die sofort anfallen.
  • Während bei Riesterrenten eine Übertragung des Sparguthabenes abzüglich einer tarifabhängigen Bearbeitungsgebühr auf einen Drittanbieter stets möglich sein muss, gibt es nur wenige Anbieter von Basisrenten, die einen Übertrag des Kapitals auf Dritte ermöglichen. Meist besteht nur die Möglichkeit, den Vertrag beitragsfrei zu stellen und in den Vertrag eines Wettbewerbers einzuzahlen.

Voraussetzungen

Die Beiträge zum Aufbau einer Rürup-Rente sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge und unter folgenden Voraussetzungen als Sonderausgaben abziehbar:

  • Der Versicherungsvertrag darf nur die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Leibrente vorsehen.
  • Die Rente darf bei einem Vertragsabschluss vor dem 1. Januar 2012 nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres, und bei einem Vertragsabschluss nach dem 31. Dezember 2011 nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnen.
  • Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sind nicht vererbbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar.

Steuerliche Behandlung

Während der Ansparphase

Grundsätzlich gilt, dass Beiträge zu Rürup-Verträgen gemeinsam mit weiteren Beiträgen zur Basisversorgung gestaffelt von 2005 an als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Im Jahre 2005 sind davon 60 % steuerlich ansetzbar. Bis 2025 steigt dieser Anteil jährlich um 2 %-Punkte auf 100 % (im Jahr 2009 also 68 %). Der maximal anzusetzende Betrag liegt bei 20.000 Euro (bei Verheirateten gemeinsam veranlagten 40.000 Euro).

Beispiel: Bei 4.200 Euro Beitrag zur Rürup-Rente

Steuerjahr Steuerlich ansetzbarer Prozentsatz Beitrag Steuerlich ansetzbarer Betrag
2005 60 % 4.200 Euro (60 % von 4.200 Euro) = 2.520 Euro
2006 62 % 4.200 Euro (62 % von 4.200 Euro) = 2.604 Euro
2007 64 % 4.200 Euro (64 % von 4.200 Euro) = 2.688 Euro
2008 66 % 4.200 Euro (66 % von 4.200 Euro) = 2.772 Euro
2009 68 % 4.200 Euro (68 % von 4.200 Euro) = 2.856 Euro
2025 100 % 4.200 Euro (100 % von 4.200 Euro) = 4.200 Euro
Steuerjahr 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020
Absetzb. Anteil 60 % 62 % 64 % 66 % 68 % 70 % 72 % 74 % 76 % 78 % 80 % 82 % 84 % 86 % 88 % 90 %
Steuerjahr 2021 2022 2023 2024 2025 2026
Absetzb. Anteil 92 % 94 % 96 % 98 % 100 % 100 % 100 %

Während der Rentenphase

Rentenleistungen aus der Rürup-Rente sind bis 2040 nur begrenzt steuerpflichtig. Der steuerfreie Anteil wird zu Beginn des Rentenbezuges festgelegt und als fester Betrag in Euro lebenslang festgeschrieben (sog. Besteuerung nach dem Kohortenprinzip, jeder Jahrgang bildet eine Kohorte.).

Ab 2005 erstmals ausgezahlte Renten müssen dauerhaft zu 50 % versteuert werden. Genauer gesagt werden 50 % der ersten vollen Jahresrente als Freibetrag festgeschrieben. Bis 2020 steigt der steuerpflichtige Prozentsatz jährlich um 2 %-Punkte an, danach bis 2040 um 1 %-Punkt. Ab 2040 sind die Leistungen für erstmals ausgezahlte Rürup-Renten demnach dauerhaft voll zu versteuern.

Bei Rentenbeginn 2006 ergibt sich also ein steuerpflichtiger Prozentsatz von 52 %. Beträgt die erste volle Jahresrente im Jahr 2007 z. B. 10.000 Euro, so sind hiervon 5.200 Euro steuerpflichtig. 4.800 Euro werden lebenslang als steuerfreier Betrag festgeschrieben. D.h. jegliche Rentensteigerung wird zu 100 % besteuert.

Demgemäß ergeben sich in der Auszahlungsphase folgende steuerpflichtige Anteile:

Beginn Rentenphase 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022
zu verst. Anteil 50 % 52 % 54 % 56 % 58 % 60 % 62 % 64 % 66 % 68 % 70 % 72 % 74 % 76 % 78 % 80 % 81 % 82 %
Beginn Rentenphase 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032 2033 2034 2035 2036 2037 2038 2039 ab 2040
zu verst. Anteil 83 % 84 % 85 % 86 % 87 % 88 % 89 % 90 % 91 % 92 % 93 % 94 % 95 % 96 % 97 % 98 % 99 % 100 %

Quelle: § 22 Nr. 1 Tabelle aa) EStG

Förderungsfähige Sparformen

Rürup- oder Basisrenten werden in speziell dafür vorgesehenen Tarifen angeboten als:

Wem nutzt die Rürup-Rente?

Vorrangige Zielgruppe sind Selbstständige mit einer relativ hohen Steuerbelastung. Sie haben bei Neuabschlüssen keine andere Möglichkeit (mehr), steuerbegünstigt Altersvorsorge zu betreiben, denn die Förderung der Riester-Rente oder die betriebliche Altersvorsorge können sie nicht nutzen. Beiträge zu einer klassischen Rentenversicherung (Erlebensversicherung) oder Kapitallebensversicherung sind ab 2005 nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig, es sei denn, die Laufzeit dieser Versicherungen hat vor dem 1. Januar 2005 begonnen und ein Versicherungsbeitrag ist bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet worden.

Auch Angestellte profitieren von der Rürup-Rente. Durch den neu geschaffenen Sonderausgaben-Höchstbetrag von 20.000,- EUR pro Jahr und Person kann auch ein Angestellter zusätzlich Vermögen für den Ruhestand aufbauen und gleichzeitig Steuerförderungen nutzen. Hierbei ist einschränkend zu erwähnen, dass das absetzbare Kontingent um den Arbeitnehmer-Anteil sowie den steuerfreien Arbeitgeber-Anteil zur GRV zu kürzen ist und die Beiträge selbst wiederum um den steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt werden (bei Beamten erfolgt fiktive Kürzung um den entsprechenden Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung).

Eine Rürup-Rente ist vor fremdem und eigenem Zugriff gesichert

Aufgrund der Regelungen zur Rürup-Rente kann ein Versicherungsvertrag vor Rentenbeginn nicht aufgelöst werden. Aus diesem Grunde ist genau wie bei Riester-Verträgen oder bei der Betrieblichen Altersversorgung der Wert des Vertrages z. B. beim Arbeitslosengeld II nicht zu berücksichtigen. Ebenso ist eine Rürup-Rente während der Ansparzeit unpfändbar. Wichtig ist, dass der Vertragsabschluss und die Einzahlung vor Antragstellung auf Arbeitslosengeld II erfolgt. Eine spätere Rentenzahlung kann natürlich – wie jede andere Geldzahlung auch – grundsätzlich oberhalb des pfändungsfreien Teils gepfändet werden.

Leistung im Todesfall

In der Ansparphase

Eine Rürup-Rente kann nicht vererbt werden, d. h. im Todesfall verfällt das Vermögen wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Versichertengemeinschaft; hier: der des Versicherers und seiner überlebenden Versicherten. Die Versicherungswirtschaft bietet verschiedene Lösungen an, wenn dieser Verlust nicht gewünscht ist:

  • Der Versicherungsvertrag kann mit einer Hinterbliebenenrente in vorher bestimmter Höhe im Todesfall an den Ehepartner oder an die kindergeldberechtigen Kinder ausgestattet werden.
  • Es kann eine zusätzliche – steuerlich jedoch nicht geförderte – Zusatzversicherung zur Beitragsrückerstattung im Todesfall vor Rentenbeginn, abgeschlossen werden (ggf. mit vollumfänglichem Bezugsrecht).
  • Das angesparte Vermögen wird für eine Hinterbliebenen-Rente an den Ehepartner oder die Kinder verwendet, sofern solche vorhanden sind. Inwieweit solche Hinterbliebenen-Leistungen auch nach Rentenbeginn gezahlt werden, ist unterschiedlich geregelt.

In der Rentenphase

Verstirbt der Versicherte in der Rentenphase, so verfällt das eingezahlte Kapital, welches rechnerisch noch nicht durch Rentenzahlungen ausbezahlt wurde. Eine Rentengarantiezeit wie bei normalen Rentenversicherungen gibt es nicht.

Ist der Sparer verheiratet, kann jedoch eine Hinterbliebenenrente für den Ehegatten und für Kinder vereinbart werden.

Dazu gibt es, je nach Anbieter, verschiedene Modelle:

  • Die Hinterbliebenen-Rente beträgt einen bestimmten Prozentsatz (z. B. 60 %) der Hauptrente.
  • Die Hinterbliebenenrente kann einer Rentengarantiezeit nachempfunden werden. Ist eine solche Leistung für 10 Jahre vereinbart und verstirbt die versicherte Person nach fünf Jahren, wird der Wert der in den ersten 10 Jahren zu zahlenden Rente (hier der Rente für 5 Jahre) verwendet, um daraus eine lebenslange Rente an den Witwer/die Witwe zu finanzieren (bzw. eine Rente an die Kinder).
  • Inzwischen werden auch Verträge angeboten, in denen nicht die Renten für eine bestimmte Rentenbezugszeit, sondern das Rentenkapital bei Rentenbeginn Ausgangspunkt für die Hinterbliebenenrente ist. Von diesem Kapital werden die bereits gezahlten Renten abgezogen und der verbleibende Wert wird verrentet.

Die Leistung für die Kinder kann nur solange gezahlt werden, wie der Verstorbene für die Kinder Kindergeld bekommen könnte, also i. d. R. bis zum Ende der Berufsausbildung. Eingetragene Lebenspartner können hier im Unterschied zur gesetzlichen Rentenversicherung und vielen berufsständischen Versorgungswerken nicht berücksichtigt werden.

Welche Zusatzversicherungen sind möglich?

Zu einer Rürup-Rente können Zusatzversicherungen abgeschlossen werden, deren Beiträge wie die der Rürup-Rente steuerlich gefördert sind. Vorgesehen sind folgende Zusatzversicherungen:

  • Hinterbliebenenversicherung: Rente für den Ehepartner, mit dem der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt seines Todes in gültiger Ehe lebt und Kinder (Bedingung: Kindergeldanspruch). Problematisch ist hierbei, dass bei Scheidung oder Wegfall des Kindergeldanspruchs eine Leistung aus der Zusatz-Versicherung nicht möglich ist. Eine Absicherung von eingetragenen Lebenspartnern ist ebenfalls nicht möglich.
  • Berufsunfähigkeitsversicherung: Eine Rente und/oder eine Beitragsübernahme durch den Versicherer bei einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit. Der Beitrag für diese Zusatzversicherung muss kleiner sein als der Beitrag für die Altersvorsorge, damit der Vertrag steuerlich gefördert bleibt. Zum Beitrag für die Altersvorsorge zählt bei der Berufsunfähigkeitsversicherung allerdings auch der Beitragsanteil für die Beitragsbefreiung (im Gegensatz zum Beitrag für die Rentenzahlung im Invaliditätsfall).

Die Kombination von Rürup-Rente und Berufsunfähigkeitsversicherung wird unter anderem von Finanzdienstleistern angeboten. Vorteil ist hierbei, dass sich der steuerlich absetzbare Höchstbetrag erhöht. Allerdings müssen über 50 % der Prämie auf die Basisrente entfallen (genau 50 % reichen nicht). Damit verbleiben unter 50 % für zum Beispiel die Berufsunfähigkeitsversicherung. Während bei der Kombination die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung steuerlich wie die Rürup-Rente-Beiträge behandelt werden, kann eine einzelne Berufsunfähigkeitsversicherung zwar ebenfalls als Sonderausgabe abgesetzt werden, fällt aber unter den Höchstbetrag von 2.400 Euro bzw. 1.500 Euro für sonstige Vorsorgeaufwendungen. Da unter diesen Höchstbetrag auch die Krankenversicherungsbeiträge fallen, sind die Beiträge in vielen Fällen steuerlich nicht mehr wirksam. Allerdings ergeben sich aus der Kombination von Rürup-Rente und Berufsunfähigkeitsversicherung auch einige Nachteile. So ist es beispielsweise häufig nicht möglich, die Rürup-Rente zu kündigen, ohne gleichzeitig auch die Berufsunfähigkeitsversicherung zu verlieren. Die Möglichkeiten bei Zahlungsschwierigkeiten sind von Versicherung zu Versicherung verschieden und sollten speziell hierauf geprüft werden. Wird die Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Basisrente gekoppelt, muss die Berufsunfähigkeitsrente im Leistungsfall voll versteuert werden (bei einer ungekoppelten Berufsunfähigkeitsversicherung nur mit dem Ertragsanteil!). Dies kann zur kalkulatorischen Unsicherheit bei Vertragsabschluss führen und zu empfindlichen Steuermehrbelastungen im Leistungsfall führen. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn bei Berufsunfähigkeit noch hohe andere Einkommen, z. B. Kapitalerträge, Mieteinahmen usw. erzielt werden. Bei Prüfung der Vor- und Nachteile sollte daher immer die persönliche Steuerlast in die Überlegungen mit einbezogen werden.

Vergleich mit der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Rürup-Rente bietet eine interessante Gelegenheit zum direkten Vergleich der Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung mit den Angeboten privater Versicherungsunternehmen. Aufgrund weitgehend gleichartiger Leistungen und der steuerlichen Gleichbehandlung beider Vorsorgevarianten lässt sich ein Leistungsvergleich auf der Basis der zu erwartenden Rentenhöhe durchführen, wenn man die verbleibenden Unterschiede beachtet:

  • Garantierte Rente:
GRV: Die Summe der eingezahlten Beiträge, verteilt auf die durchschnittliche Rentenbezugsdauer von derzeit 18 Jahren (Enteignungsverbot).
Rürup: Eingezahlte Beiträge abzüglich Gebühren, verzinst mit einem Garantiezins von derzeit 2,25 % (bei Wahl einer klassischen Rentenversicherung / bei fondsgebundenen Absicherungen muss kein Garantiezins gewährt werden), verteilt auf die erwartete Rentenbezugsdauer (geschlechterspezifisch, Frauen erhalten weniger Rente).
  • Rendite:
GRV: Lohn-/Gehaltsentwicklung der Beitragszahler.
Rürup-Rente: Ertrag der Kapitalanlage nach Gebühren.
  • Zusätzliche Standardleistungen der GRV:
Hinterbliebenenversorgung
Versorgung bei Erwerbsunfähigkeit
Rehabilitation

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise


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