- Vereidigung (Schweiz)
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Die Schweizer Rechtsordnung sieht für verschiedene Personen eine Vereidigung (zum Teil auch "Anlobung" genannt) vor. An Stelle des Eides kann auch ein Gelübde ohne religiöse Konnotation abgelegt werden. Eid und Gelübde sind vor dem Gesetz gleichwertig.
Die Beeidigung ist in der Schweiz uneinheitlich geregelt. Manche Kantone kennen sie, andere nicht.
Inhaltsverzeichnis
Vereidigung der Träger öffentlicher Ämter des Bundes
Gemäss Artikel 3 des Parlamentsgesetzes legen die Mitglieder der Bundesversammlung und die von der Bundesversammlung gewählten Personen (namentlich die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler, die Bundesrichter und im Kriegsfall der General) den Eid oder das Gelübde ab. Wer sich weigert, verzichtet auf sein Amt.
Der Eid lautet: "Ich schwöre vor Gott dem Allmächtigen, die Verfassung und die Gesetze zu beachten und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen."
Das Gelübde lautet: "Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze zu beachten und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen."
Vereidigung der Träger öffentlicher Ämter der Kantone
Die Kantone regeln selbstständig, welche ihrer Behördenmitglieder und Beamten (inklusive Polizisten) zu vereidigen sind. Als Beispiel kann die immer noch gültige Eides- bzw. Gelübdeformel des Kantons Bern von 1893 gelten:[1]
- Eid: "Ich gelobe und schwöre, die Rechte und Freiheiten des Volkes und der Bürger zu achten, die Verfassung und verfassungsmässigen Gesetze streng zu befolgen, und die Pflichten meines Amtes getreu und gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe!"
- Gelübde: "Ich gelobe auf meine Ehre und mein Gewissen, die Rechte und Freiheiten des Volkes und der Bürger zu achten, die Verfassung und verfassungsmässigen Gesetze streng zu befolgen, und die Pflichten meines Amtes getreu zu erfüllen!"
Vereidigung in der Armee
Im Gegensatz zu den Soldaten vieler anderen Staaten werden die Angehörigen der Schweizer Armee erst im Aktivdienst (entspricht in etwa dem deutschen Verteidigungsfall) vereidigt. Die Vereidigung erfolgt vor einem zivilen Vertreter der Landesregierung.
Moderne Eidesformel
Das Dienstreglement der Schweizer Armee bestimmt in Kapitel 3, Ziffer 7 und 8 den Anlass und die Form der Vereidigung der Truppe:
7. Vereidigung im Aktivdienst
Im Aktivdienst bekräftigen die Angehörigen der Armee ihre Bereitschaft zur militärischen Pflichterfüllung mit dem Eid.
Bei der Abnahme des Eides vertritt ein Mitglied einer zivilen Behörde oder ein Kommandant den Bundesrat.
Der Vertreter des Bundesrates oder der Kommandant der zu vereidigenden Truppe verliest die Botschaft des Bundesrates, in der das Aufgebot zum Aktivdienst begründet wird.
Anschliessend spricht der Vertreter des Bundesrates die Eidesformel Satz für Satz vor. Die zu Vereidigenden sprechen sie Satz für Satz nach.
Wer nicht schwört, legt statt dessen das Gelübde ab.
8. Eid/Gelübde
«Ich schwöre/Ich gelobe,- der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit ganzer Kraft zu dienen;
- Recht und Freiheit des Schweizervolkes tapfer zu verteidigen;
- meine Pflichten auch unter Einsatz des Lebens zu erfüllen;
- der eigenen Truppe treu zu bleiben und in Kameradschaft zusammenzuhalten;
- die Regeln des Kriegsvölkerrechts einzuhalten.»
Frühere Eidesformel
Die 1958 in der Armee gültige Eidesformel lautete, nach Verlesung der Eidesartikel des Dienstreglements, wie folgt:[2]
«Es schwören oder geloben die Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten:
- Der Eidgenossenschaft Treue zu halten;
- für die Verteidigung des Vaterlandes und seiner Verfassung Leib und Leben aufzuopfern;
- die Fahne niemals zu verlassen;
- die Militärgesetze treulich zu befolgen;
- den Befehlen der Oberen pünktlichen und genauen Gehorsam zu leisten;
- strenge Mannszucht zu beobachten und alles zu tun, was die Ehre und Freiheit des Vaterlandes erfordert.»
Siehe auch
- Vereidigung
- Angelobung im Österreichischen Bundesheer
- Gelöbnis in der deutschen Bundeswehr
Literatur
- Thomas P. Hodel: Der politische Eid in der Schweiz unter besonderer Berücksichtigung des Bundes. Schulthess, Zürich 1993.
Einzelnachweise
- ↑ Gesetz vom 8. November 1988 über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG, BSG 151.21), Art. 3; Staatsverfassung von 1893, Art 113
- ↑ Quelle: Soldatenbuch, Eidg. Militärdepartement, 2. Aufl. 1959, S. 11
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