Verfassung von Sachsen-Anhalt

Verfassung von Sachsen-Anhalt

Die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt ist vom 16. Juli 1992. Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat als verfassungsgebende Landesversammlung die Verfassung beschlossen.

Inhaltsverzeichnis

Präambel

In freier Selbstbestimmung gibt sich das Volk von Sachsen-Anhalt diese Verfassung. Dies geschieht in Achtung der Verantwortung vor Gott und im Bewusstsein der Verantwortung vor den Menschen mit dem Willen,
die Freiheit und Würde des Menschen zu sichern,
die Grundlagen für ein soziales und gerechtes Gemeinschaftsleben zu schaffen,
die wirtschaftliche Entwicklung zu fördern,
die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten und
die kulturelle und geschichtliche Tradition in allen Landesteilen zu pflegen.
Ziel aller staatlichen Tätigkeiten ist es,
das Wohl der Menschen zu fördern,
dem Frieden zu dienen und
das Land Sachsen-Anhalt zu einem lebendigen Glied der Bundesrepublik Deutschland und der Gemeinschaft aller Völker zu gestalten.

1. Hauptteil: Grundlagen der Staatsgewalt

Artikel 1 - Land Sachsen-Anhalt
Artikel 2 - Grundlagen

2. Hauptteil: Bürger und Staat

Artikel 3 - Bindung an Grundrechte, Einrichtungsgarantien und Staatsziele

Erster Abschnitt: Grundrechte

Artikel 4 - Menschenwürde
Artikel 5 - Handlungsfreiheit, Freiheit der Person
Artikel 6 - Datenschutz, Umweltdaten
Artikel 7 - Gleichheit vor dem Gesetz
Artikel 8 - Gleiche staatsbürgerliche Rechte und Pflichten
Artikel 9 - Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit
Artikel 10 - Meinungsfreiheit
Artikel 11 - Eltern und Kinder
Artikel 12 - Versammlungsfreiheit
Artikel 13 - Vereinigungsfreiheit
Artikel 14 - Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
Artikel 15 - Freizügigkeit
Artikel 16 - Berufsfreiheit, Verbot der Zwangsarbeit
Artikel 17 - Unverletzlichkeit der Wohnung
Artikel 18 - Eigentum, Erbrecht, Enteignung
Artikel 19 - Petitionsrecht
Artikel 20 - Einschränkung von Grundrechten
Artikel 21 - Gerichtlicher Rechtsschutz, Widerstandsrecht
Artikel 22 - Strafgerichtsbarkeit
Artikel 23 - Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung

Zweiter Abschnitt: Einrichtungsgarantien

Artikel 24 - Schutz von Ehe, Familie und Kindern
Artikel 25 - Bildung und Schule
Artikel 26 - Schulwesen
Artikel 27 - Erziehungsziel, Ethik- und Religionsunterricht
Artikel 28 - Schulen in freier Trägerschaft
Artikel 29 - Schulaufsicht, Mitwirkung in der Schule
Artikel 30 - Berufsausbildung, Erwachsenenbildung
Artikel 31 - Hochschulen
Artikel 32 - Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
Artikel 33 - Freie Wohlfahrtspflege

Dritter Abschnitt: Staatsziele

Artikel 34 - Gleichstellung von Frauen und Männern
Artikel 35 - Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
Artikel 36 - Kunst, Kultur und Sport
Artikel 37 - Kulturelle und ethnische Minderheiten
Artikel 38 - Ältere Menschen, Menschen mit Behinderung
Artikel 39 - Arbeit
Artikel 40 - Wohnung

3. Hauptteil: Staatsorganisation

Erster Abschnitt: Landtag

Artikel 41 - Aufgaben, Stellung der Mitglieder des Landtages
Artikel 42 - Wahl und Wahlgrundsätze
Artikel 43 - Wahlperiode
Artikel 44 - Wahlprüfung, Verlust des Mandats
Artikel 45 - Einberufung
Artikel 46 - Geschäftsordnung, Ausschüsse
Artikel 47 - Fraktionen
Artikel 48 - Opposition
Artikel 49 - Präsident
Artikel 50 - Öffentlichkeit der Verhandlungen
Artikel 51 - Abstimmungen
Artikel 52 - Teilnahme der Landesregierung
Artikel 53 - Frage- und Auskunftsrecht der Mitglieder des Landtages, Aktenvorlage durch die Landesregierung
Artikel 54 - Untersuchungsausschüsse
Artikel 55 - Enquetekommissionen
Artikel 56 - Erwerb und Sicherung des Mandats
Artikel 57 - Indemnität
Artikel 58 - Immunität
Artikel 59 - Zeugnisverweigerungsrecht, Durchsuchung und Beschlagnahme
Artikel 60 - Vorzeitige Beendigung der Wahlperiode
Artikel 61 - Behandlung von Bitten und Beschwerden
Artikel 62 - Informationspflicht der Landesregierung
Artikel 63 - Datenschutzbeauftragter

Zweiter Abschnitt: Landesregierung

Artikel 64 - Aufgabe, Zusammensetzung
Artikel 65 - Bildung der Landesregierung
Artikel 66 - Amtseid
Artikel 67 - Rechtsstellung der Regierungsmitglieder
Artikel 68 - Ministerpräsident und Landesregierung
Artikel 69 - Vertretung des Landes, Staatsverträge
Artikel 70 - Ernennung der Beamten und Richter
Artikel 71 - Beendigung der Amtszeit
Artikel 72 - Konstruktives Misstrauensvotum
Artikel 73 - Vertrauensantrag

Dritter Abschnitt: Landesverfassungsgericht

Artikel 74 - Zusammensetzung
Artikel 75 - Zuständigkeiten
Artikel 76 - Landesverfassungsgerichtsgesetz

Vierter Abschnitt: Gesetzgebung

Artikel 77 - Beschluss der Gesetze
Artikel 78 - Verfassungsänderungen
Artikel 79 - Rechtsverordnungen
Artikel 80 - Volksinitiative
Artikel 81 - Volksbegehren, Volksentscheid
Artikel 82 - Ausfertigung und Verkündung

Fünfter Abschnitt: Rechtspflege

Artikel 83 - Richter und Rechtsprechung
Artikel 84 - Richteranklage
Artikel 85 - Gnadenrecht, Amnestie

Sechster Abschnitt: Verwaltung

Artikel 86 - Öffentliche Verwaltung
Artikel 87 - Kommunale Selbstverwaltung
Artikel 88 - Kommunale Finanzen, Finanzausgleich, Haushaltswirtschaft und Abgabenhoheit
Artikel 89 - Vertretung in den Kommunen
Artikel 90 - Gebietsänderungen
Artikel 91 - Öffentlicher Dienst

Siebenter Abschnitt: Finanzwesen

Artikel 92 - Landesvermögen
Artikel 93 - Haushaltsplan
Artikel 94 - Haushaltsvorgriff
Artikel 95 - Über- und außerplanmäßige Ausgaben
Artikel 96 - Deckungspflicht
Artikel 97 - Rechnungslegung, Entlastung der Landesregierung
Artikel 98 - Landesrechnungshof
Artikel 99 - Kredite

4. Hauptteil: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 100 - Sprachliche Gleichstellung
Artikel 101 - Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

Weblinks


Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Нужна курсовая?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Sachsen-Anhalt — Sạch|sen Ạn|halt; s: deutsches Bundesland. * * * Sạchsen Ạnhalt,   Land im Osten Deutschlands, 20 446 km2, (1999) 2,65 Mio. Einwohner; grenzt im Süden an Thüringen, im Westen an Niedersachsen, im Osten an Brandenburg und im Südosten an… …   Universal-Lexikon

  • Verfassung (Sachsen-Anhalt) — Die Verfassung des Landes Sachsen Anhalt ist vom 16. Juli 1992. Der Landtag von Sachsen Anhalt hat als verfassungsgebende Landesversammlung die Verfassung beschlossen. Inhaltsverzeichnis 1 Präambel 2 1. Hauptteil: Grundlagen der Staatsgewalt 3 2 …   Deutsch Wikipedia

  • Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt — Basisdaten Titel: Verfassung des Landes Sachsen Anhalt Abkürzung: LSAVerf Art: Landesgesetz Geltungsbereich: Sachsen Anhalt Rechtsmaterie …   Deutsch Wikipedia

  • Verfassung von Bayern — Die Verfassung des Freistaates Bayern, die demokratischste in der Geschichte Bayerns, wurde im Jahre 1946 verabschiedet. Sie baut auf christlichen Werten auf.[1] Maßgeblich am Entwurf beteiligt war der damalige bayerische Ministerpräsident Dr.… …   Deutsch Wikipedia

  • Verfassung von Hessen — Die Verfassung des Landes Hessen (Abkürzung: HV) vom 1. Dezember 1946 ist die Grundlage für den Hessischen Staat. Inhaltsverzeichnis 1 Entstehung 2 Konfliktpunkte 3 Verfassungsänderungen 4 Historische hessische Verfassungen 5 …   Deutsch Wikipedia

  • Verfassung von Baden-Württemberg — Die Verfassung des Landes Baden Württemberg wurde nach der am 25. April 1952 erfolgten Gründung des Landes Baden Württemberg von der Verfassunggebenden Landesversammlung am 11. November 1953 beschlossen und trat am 19. November 1953 in Kraft. Sie …   Deutsch Wikipedia

  • Verfassung von Berlin — Basisdaten Titel: Verfassung von Berlin Abkürzung: VvB, BlnVerf Art: Landesgesetz Geltungsbereich: Berlin Rechtsmaterie …   Deutsch Wikipedia

  • Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt — Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen Anhalt ist eine unabhängige Behörde des Landes Sachsen Anhalt mit Sitz in Magdeburg. Sie hat die Aufgabe, die Einhaltung der Datenschutzvorschriften bei den öffentlichen Stellen des Landes und… …   Deutsch Wikipedia

  • Geschichte von Sachsen — Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Geschichte Sachsens bzw. jener Territorien an der mittleren Elbe, die als seine mittelalterlichen Vorgänger gelten können. Es sind jene Gebiete, die im Laufe der Zeit in den Besitz der Wettiner gelangt sind …   Deutsch Wikipedia

  • Pfalzgraf von Sachsen — Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Geschichte Sachsens bzw. jener Territorien an der mittleren Elbe, die als seine mittelalterlichen Vorgänger gelten können. Es sind jene Gebiete, die im Laufe der Zeit in den Besitz der Wettiner gelangt sind …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”