Versendungskauf

Versendungskauf

Von einem Versendungskauf wird gesprochen, wenn der Verkäufer für die Versendung der Kaufsache zum Käufer zu sorgen hat. In der Regel wird für den Transport ein Dritter (Transporteur) in Anspruch genommen. Bei einem Versendungskauf von Unternehmer zu Unternehmer oder von Verbraucher zu Verbraucher beschränkt sich die Verantwortlichkeit des Verkäufers für den Transport darauf, dass er die Ware ordnungsgemäß dem vereinbarten oder vom Käufer bestimmten Transporteur übergibt. Bei einem sogenannten Verbrauchsgüterkauf hingegen trägt der Unternehmer gemäß § 474 BGB unter Ausschluss von § 447 BGB das gesamte Transportrisiko.

Die zu regelnde Problematik entsteht durch die Frage, wer die Gefahr trägt, wenn die Ware auf dem Transport beschädigt wird oder untergeht. Normalerweise erfolgt der Gefahrübergang in dem Moment, in dem der Verkäufer die Kaufsache an den Käufer übergibt. Wird die Sache vor der Übergabe beschädigt oder zerstört, trägt der Verkäufer das Risiko (muss also erneut liefern, obwohl der Käufer nur einmal zahlt), nach der Übergabe liegt das Risiko beim Käufer, d.h. im Fall von Verlust oder Beschädigung muss er zahlen, auch wenn er die Ware dann nicht mehr hat bzw. sie beschädigt ist.

Diese Regelung folgt dem Abstraktionsprinzip im deutschen Privatrecht, nach dem der Abschluss eines Kaufvertrages, die Übergabe der Ware an den Käufer und die Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer als jeweils eigenständige Rechtsgeschäfte verstanden werden.

Da jedoch häufig weder der Käufer noch der Verkäufer die Möglichkeit hat, den Transport der Ware selbst durchzuführen, wird häufig ein Transporteur beauftragt, z.B. die Post, ein Paket- oder Kurierdienst, eine Spedition etc.

Grundsätzlich geht in diesen Fällen die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn der Verkäufer die Ware dem Transporteur übergibt, § 447 BGB. Der Verkäufer muss also kein zweites Mal liefern, wenn die Ware auf dem Transportweg beschädigt oder zerstört wird. Ein Unterschied zwischen B2B- oder C2C-Versendungskauf einerseits und Verbrauchsgüterkauf andererseits liegt aber darin, ob der Käufer in diesem Fall zahlen muss:

Im Falle eines Verbrauchsgüterkaufes muss der Käufer nicht zahlen. Der Verkäufer kann sich bezüglich eines Ersatzes des ihm entstandenen Schadens an den Transporteur wenden. Diese Regelung dient vor allem dem Schutz des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen.

Handelt es sich jedoch um einen Versendungskauf, muss der Käufer auch dann zahlen, wenn er die Ware nicht oder beschädigt erhält; bezüglich der Schadenersatzforderung muss sich also der Käufer an den Transporteur wenden.

Siehe auch


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  • Versendungskauf — 1. Begriff: Kauf, bei dem der Verkäufer die Sache auf Verlangen des Käufers nach einem anderen Ort als dem ⇡ Erfüllungsort versendet (§ 447 BGB). 2. ⇡ Gefahrübergang tritt mit Ausnahme des ⇡ Verbrauchsgüterkaufs bereits ein, wenn Verkäufer die… …   Lexikon der Economics

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