Vertrag von Paris (1806)

Vertrag von Paris (1806)

Die Rheinbundakte ist der am 12. Juli 1806 in Paris geschlossene Vertrag zwischen dem Bevollmächtigten des französischen Kaisers Napoléon Bonaparte und den Bevollmächtigten 16 deutscher Fürsten, die sich durch diesen Vertrag vom Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation lösten und als souveräne Staaten der Konföderation des Rheinbundes beitraten.

Inhalt

Im Artikel 1 erklärten die Unterzeichner ihre Trennung vom Gebiet des Reiches und die Bildung einer Konföderation mit dem Namen „Rheinische Bundesstaaten.“ Im weiteren wurde erklärt, dass die Reichsgesetze mit Ausnahme der Bestimmungen des Reichsdeputationshauptschlusses und des Rheinschiffahrtsoktroi keine Geltung mehr für die Bundesglieder hätten. Die Fürsten verzichteten auf alle Titel, die eine Beziehung zum Reich ausdrückten. Außerdem sagten sie zu, bis August 1806 dem Reichstag ihren Austritt aus dem Reich bekannt zu geben.

In Artikel 4 wurde bestimmt, dass der Erzbischof von Regensburg Karl Theodor von Dalberg, bis dahin Reichserzkanzler und Kurfürst, den Titel eines „Fürst Primas“ mit der Anrede „Durchlauchtigste Hoheit“ tragen sollte. Damit sollte jedoch kein Vorrang gegenüber den übrigen Konföderierten verbunden sein.

Der Artikel 5 erklärte, dass die Herrscher von Baden, Berg-Kleve und der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt den Titel von Großherzögen mit allen Rechten, Ehren und Vorzügen eines Königstitels annehmen würden. Außerdem wurde das Oberhaupt des Hauses Nassau zum Herzog und der Graf von Leyen zum Fürsten erklärt.

In den folgenden Artikeln ging es um die Ausgestaltung des Bundes. Danach sollten die gemeinsamen Interessen der Mitglieder auf einem Bundestag verhandelt werden. Dieser sollte seinen Sitz in Frankfurt am Main haben und sich aus dem Kollegium der Fürsten und dem der Könige zusammensetzen. Die Fürsten sollten von jeder nicht zum rheinischen Bund gehörenden Macht unabhängig sein. Die Aufgabe der Souveränität war nur zu Gunsten von Bundesmitgliedern möglich. Konflikte untereinander sollten von der Bundesversammlung entschieden werden. Den Vorsitz der Bundesversammlung wie in der Kammer der Könige hatte der Fürstprimas inne. In der Kammer der Fürsten fiel diese Rolle dem Herzog von Nassau zu.

In Artikel 11 wurde festgelegt, dass die Art und Weise des Zusammentritts, Gegenstände der Beratung und weitere Bestimmungen zum Funktionieren des Bundes und der Bundesversammlung durch ein Fundamental-Statut bestimmt werden sollten. Dieses sollte vom Fürst Primas vorgelegt und von den Mitgliedern ratifiziert werden. Im folgenden Artikel wurde der Kaiser der Franzosen zum Protektor des Bundes ausgerufen. Dieser hatte das Recht, den Nachfolger des Fürstprimas zu ernennen.

In den Artikeln 13 bis 24 ging es um territoriale Regelungen zwischen den Mitgliedern.

In Artikel 25 wurde bestimmt, dass die Mitglieder in ihren Territorien unter Einschluss der Rittergüter die volle Souveränität haben sollten. Damit waren die im Artikel 26 genannten Rechte verbunden: Gesetzgebung, oberste Gerichtsbarkeit, oberste Polizei sowie das Recht zur Truppenaufstellung. Es folgen weitere Bestimmungen zur Garantie der Rechte von Fürsten und Grafen etwa hinsichtlich der Patrimonialgerichtsbarkeit, Feudalrechte und ähnliches. In schwerwiegenden Rechtsfragen sollten Fürsten und Grafen nur von Ebenbürtigen gerichtet werden können.

In den Artikeln 29 und 30 wurden die Übernahme und Umlage der Kreisschulden der konföderierten Staaten geregelt. Es folgten weitere Bestimmungen zum Recht des Residenzwechsels sowie zur Pension von Beamten und Ordensangehörigen.

Die Artikel 35 bis 38 betrafen den Bereich des militärischen Bündnisses. In Artikel 35 hieß es:

„Zwischen dem französischen Reiche und den rheinischen Bundesstaaten soll in ihrer Gesamtheit sowohl als mit jedem einzelnen ein Bundniß Statt haben, vermöge wessen jeder Krieg auf dem festen Lande, den einer der kontrahirenden Theile zu führen haben könnte, für alle andere unmittelbar zur gemeinsamen Sache wird.“

Es folgen weitere Bestimmungen unter anderem zur Verpflichtung Bayerns, Augsburg und Lindau zu befestigen. Außerdem wurde die Stärke der einzelnen zu stellenden Kontingente festgelegt.

Der Artikel 39 ermöglichte die Aufnahme weiterer Mitgliedsstaaten.

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