Kurfürst

Kurfürst
Der Codex Balduineus (um 1340) enthält die erste bekannte bildliche Darstellung des Kurfürstenkollegiums:
Die sieben Kurfürsten wählen Heinrich von Luxemburg zum König. Es sind dies, kenntlich durch ihre Wappen (v.l.n.r.), die Erzbischöfe von Köln, Mainz und Trier, der Pfalzgraf bei Rhein, der Herzog von Sachsen, der Markgraf von Brandenburg und der König von Böhmen.

Ein Kurfürst (lateinisch princeps elector imperii oder elector) gehörte zu der begrenzten Zahl jener Reichsfürsten des Heiligen Römischen Reiches, die das Kurfürstenkollegium bildeten und denen seit dem 13. Jahrhundert das alleinige Recht zur Wahl des Römisch-deutschen Königs zustand. Mit diesem Königstitel war traditionell die Anwartschaft auf das römisch-deutsche Kaisertum verbunden. Die Bezeichnung geht auf das mittelhochdeutsche Wort kur oder kure für Wahl zurück (vgl. neuhochdeutsch küren).

Inhaltsverzeichnis

Zusammensetzung des Kurfürstenkollegiums

Sandsteinreliefs der sieben Kurfürsten und des deutschen Königs in Mainz (Originale: Frühes 14. Jahrhundert, Landesmuseum Mainz)
Der Königlich Böhmische Kurfürstenornat in der Wiener Schatzkammer

Im Mittelalter und in der frühen Neuzeit gehörten dem Kurfürstenkollegium sieben, später neun Reichsfürsten an. Jedem Kurfürsten war eines der Reichserzämter zugeordnet. Zum ursprünglichen Kollegium gehörten:

drei geistliche Fürstbischöfe,

sowie vier weltliche Fürsten,

Im 17. Jahrhundert erlangten zwei weitere Reichsfürsten die Kurwürde:

Nachdem Bayern 1777 durch Erbschaft an den Pfalzgrafen bei Rhein gefallen war, erlosch die bayerische Kurwürde, während die pfälzische weiter bestehen blieb. Der Reichsdeputationshauptschluss von 1803 hob die beiden geistlichen Kuren von Köln und Trier auf, der Kurerzkanzler erhielt als Ersatz für das an Frankreich verlorene Mainz das neu geschaffene Fürstentum Regensburg. Vier Reichsfürsten erhielten dagegen die Kurwürde neu. Dies waren:

Hatte es bis dahin immer ein katholisches Übergewicht im Kurkollegium gegeben, so kehrte sich dieses Verhältnis nun um: Sechs protestantischen Kurfürsten (Sachsen, Brandenburg, Hannover, Württemberg, Baden, Hessen-Kassel) standen nur vier katholische gegenüber (Pfalz-Bayern, Böhmen, Salzburg, Kurerzkanzler). Auswirkungen auf die Reichspolitik hatte die Neuregelung durch den Reichsdeputationshauptschluss jedoch nicht mehr. Nur drei Jahre später, 1806, legte Kaiser Franz II. als Reaktion auf die Bildung des Rheinbundes die Krone des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation nieder, das damit aufhörte zu bestehen. Damit verlor auch das Kurfürstenamt seine Funktion.

Geschichte des Kurfürstenkollegiums

Ursprünge

Als im Jahre 911 im Ostfrankenreich, dem späteren Heiligen Römischen Reich, der letzte Karolingerkönig verstorben war und die versammelten Fürsten zu seinem Nachfolger nicht den westfränkischen König karolingischer Abstammung, sondern einen der Ihren wählten, begann die Tradition der Königswahl. Das war zu diesem Zeitpunkt nicht außergewöhnlich, denn auch im Westfrankenreich wurden die Könige seit 888 von den Großen gewählt. War der regierende König stark, konnte er meistens die Wahl seines Sohnes schon zu seinen Lebzeiten durchsetzen. So entwickelte sich im Westfrankenreich über die Jahrhunderte daraus schließlich eine Erbmonarchie. Im Ostfrankenreich hingegen verstarben viele Könige ohne überlebende Söhne, so dass in den Jahren 1002, 1024, 1125, 1137 und 1152 Könige gewählt wurden, die nicht die Söhne ihres Vorgängers waren. Meist waren sie dennoch mit ihren Vorgängern nahe verwandt. Aber schon 1002 traten neben dem Bewerber aus dem Hause der Liudolfinger, Heinrich II., andere mit dem Vorgängerkönig ähnlich nah verwandte Mitbewerber auf. Von 1024 bis 1125 schienen sich die Salier als das einzige erbberechtigte Haus zu etablieren. 1125 setzte sich dann aber mit der Wahl Lothars zum König erstmals das reine Wahlrecht durch. Bei der nächsten Wahl 1138 war dessen Schwiegersohn Heinrich der Schwarze der nach dem Erbrecht Nächstverwandte. Da statt seiner mit dem Staufer Konrad III. sich wiederum das Wahlrecht durchsetzte und auch 1152 nicht der Sohn des verstorbenen Königs, sondern dessen Neffe Friedrich Barbarossa gewählt worden war, wurde mit jeder Wahl die Tradition des Wahlrechts gestärkt und die erbrechtlichen Traditionsstränge geschwächt. Dennoch hätte sich 1197 im Heiligen Römischen Reich fast das Erbrecht durchgesetzt, wenn nicht Kaiser Heinrich VI. überraschend verstorben und es 1198 zu einer Doppelwahl hinsichtlich seiner Nachfolge gekommen wäre.

Ursprünglich waren seit 911 alle Reichsfürsten zur Wahl des neuen Herrschers berechtigt, wobei noch nicht genau festgelegt worden war, wer zum Kreis der Reichsfürsten zählte. Allerdings gab es seit je her einen kleinen Kreis von Vorwählern (laudatores), denen eine Vorentscheidung zustand. Zu diesen Vorwählern gehörten nicht notwendigerweise die mächtigsten, sondern die vornehmsten Fürsten des Reichs, die an Rang und Würde dem König am nächsten kamen. Zu ihnen gehörten die drei Erzbischöfe von Mainz, Köln und Trier sowie der Pfalzgraf bei Rhein, weil ihre Territorien auf altem fränkischen Reichsboden lagen. Eine Wahl war nur dann rechtmäßig, wenn auch die Vorwähler ihr zugestimmt hatten. Wahrscheinlich hat sich das spätere Kurfürstenkollegium aus dieser Gruppe von Vorwählern entwickelt.

Entwicklung bis 1356

Allmähliche Herausbildung des Kurfürstenkollegiums

Die Königswahl in der Darstellung des Sachsenspiegels. Oben: Die drei geistlichen Fürsten zeigen auf den König. Mitte: Der Pfalzgraf bei Rhein überreicht als Truchsess eine goldene Schüssel, dahinter der Herzog von Sachsen mit dem Marschallsstab und der Markgraf von Brandenburg, der als Kämmerer eine Schüssel mit warmem Wasser bringt. Unten: der neue König vor den Großen des Reiches (Heidelberger Sachsenspiegel, um 1300)

Mit dem Tod Kaiser Heinrichs VI. (1165–1197) scheiterte auch dessen Erbreichsplan, der letzte Versuch, das Reich in eine erbliche Monarchie umzuwandeln. Im daraufhin ausbrechenden Deutschen Thronstreit zwischen Staufern und Welfen kam es 1198 zur Doppelwahl zweier Thronkandidaten. Der staufische Kandidat Philipp von Schwaben konnte sich dabei auf die größere Zahl von Wählern berufen. Gegen ihn stand der Kölner Erzbischof Adolf von Köln, der unbedingt seinen Kandidaten Otto von Braunschweig durchsetzen wollte. Da dieser anfangs unterlegen war, wandte er sich an Papst Innozenz III. und erbat sich diesen als Schiedsrichter. Da seit der Kaiserkrönung Ottos des Großen 962 das deutsche Königtum mit der römischen Kaiserwürde verbunden war, hatten die Päpste stets ein hohes Interesse an einem Mitwirkungsrecht an der deutschen Königswahl. Da der Ausgang des Wahlverfahrens offen war, verhielt sich der Papst die ersten Jahre bis 1202 äußerst zurückhaltend, um nicht auf der Seite des Verlierers zu stehen.

Um das Gewicht seiner Wähler zu verstärken soll nach neueren Forschungen eine welfische Fürstengruppe um Adolf von Köln propagiert haben, dass zwei geistliche und zwei weltliche Fürsten – die Erzbischöfe von Köln und Mainz sowie der Pfalzgraf und der Herzog von Sachsen – analog zu einem paritätisch besetzten Schiedsgremium den entscheidenden Wahlausschuss bilden sollten. Zu diesen vier seien dann zu Beginn des 13. Jahrhunderts jeweils ein weiterer geistlicher und ein weltlicher Fürst getreten: der Erzbischof von Trier und der Markgraf von Brandenburg.

Nach älterer Forschungsmeinung soll Innozenz die Auffassung vertreten haben, für eine rechtmäßige Wahl sei die Zustimmung der drei rheinischen Erzbischöfe und des Pfalzgrafen bei Rhein unerlässlich, die zu Beginn des 13. Jahrhunderts um den Herzog von Sachsen und den Markgrafen von Brandenburg erweitert worden sei. Tatsache ist, dass um 1230 der Sachsenspiegel des Eike von Repgow feststellt: „Bei des Kaisers Kur soll der erste sein der Bischof von Mainz, der zweite der von Trier, der dritte der von Köln.“ Dann folgen die drei weltlichen Fürsten. Dem König von Böhmen spricht das Werk das Wahlrecht noch ausdrücklich ab, „weil er kein Deutscher ist“. Neuere Theorien gehen davon aus, dass er erst ab 1252 zu den Königswählern gezählt wurde, als das Kurkollegium sich als alleinige Wahlinstanz durchgesetzt hatte und Pattsituationen vermieden werden sollten.

Erstmals trat das Kurkollegium 1257, nach dem Tod von König Wilhelm von Holland, als exklusive Institution in Erscheinung, die alle übrigen Reichsfürsten von der Wahl ausschloss. In einer Doppelwahl bestimmte es Alfons von Kastilien und Richard von Cornwall zu Wilhelms Nachfolger. Jeder Kandidat erhielt jeweils drei Stimmen. Ottokar II., König von Böhmen, gab beiden seine Stimme. Keiner der beiden Gewählten konnte seine Herrschaftsrechte je faktisch ausüben, so dass das Interregnum bis zur Wahl Rudolfs von Habsburg im Jahr 1273 andauerte. Die Zeit des Interregnums stärkte die Position der Kurfürsten erheblich, was sich vor allem im 14. Jahrhundert zeigen sollte. An der Wahl Rudolfs I. hatte auch der König von Böhmen wieder teilgenommen. Seine dauernde Zugehörigkeit zu dem Kollegium konnte er aber erst 1289 durchsetzen. Während der Hussitenkriege im 15. Jahrhundert ruhte die böhmische Kurwürde erneut.

Mit der Wahl von 1308, in der alle sechs anwesenden Kurfürsten Heinrich von Luxemburg zum römisch-deutschen König bestimmten, wurde das neue Selbstverständnis des Kurkollegiums sichtbar. Zusammen mit dem neuen König gab es seine Entscheidung Papst Clemens V. nur noch bekannt, ohne um die päpstliche Approbation zu bitten. Damit machte es deutlich, dass seine Entscheidung für eine gültige Königswahl ausreichte und dass diese keiner zusätzlichen Bestätigung von außen mehr bedurfte. Die Wahl machte zudem deutlich, dass die Kurfürsten nach den Erfahrungen mit Adolf von Nassau und Albrecht I., die beide eine teils gegen die Kurfürsten gerichtete Hausmachtpolitik betrieben hatten, strikt auf die Wahrung ihrer Rechte achteten und vom neuen König verlangten, diese zu respektieren. Der Handlungsspielraum des Königtums wurde dadurch erheblich eingeschränkt, auch wenn Heinrich VII. seine Macht etwa dadurch zu stärken suchte, dass er sich Böhmen als Hausmacht sicherte und in Italien die Erneuerung des Kaisertums anstrebte.

Kurverein zu Rhense

Der König im Kreis der sieben Kurfürsten, gotischer Türzieher am Lübecker Rathaus

Im Jahr 1338 schlossen sich die Kurfürsten im Kurverein zu Rhense enger zusammen, um sich künftig vor Königswahlen miteinander abzustimmen. Aus dem Kurverein ging später der Kurfürstenrat des Reichstags hervor. Zudem bestimmten die Kurfürsten in Rhens, dass dem Papst kein Approbationsrecht zustehe und dass der von ihnen zum König Gewählte nicht dessen Zustimmung benötige. In dem von der älteren Forschung so genannten Rhenser Weistum vom 16. Juli 1338 heißt es:

„Nach Recht und seit alters bewährter Gewohnheit des Reiches bedarf einer, der von den Kurfürsten des Reiches oder, selbst bei Unstimmigkeit, von der Mehrheit derselben zum römischen König gewählt ist, keiner Nomination, Approbation, Konfirmation, Zustimmung oder Autorität des apostolischen Stuhles für die Verwaltung der Güter und Rechte des Reiches oder für die Annahme des Königstitels.“

Zum Abschluss kam diese Entwicklung im Jahre 1508, als sich Maximilian I. mit Zustimmung des Papstes, aber ohne eigens von ihm gekrönt worden zu sein, „Erwählter Römischer Kaiser“ nannte. Der Titel „Römischer König“, den die Herrscher des Reiches seit 1125 zwischen ihrer Wahl zum König und ihrer Krönung zum Kaiser getragen hatten, blieb von da an dem zu Lebzeiten eines Kaisers gewählten Nachfolger vorbehalten.

Außer Karl V. wurde künftig kein Kaiser mehr durch den Papst inthronisiert. Die Krönung der römisch-deutschen Könige und Kaiser erfolgte ursprünglich, von 936 bis 1531, in Aachen durch den Erzbischof von Köln. Von der Königswahl Maximilians II. 1562 bis zum Ende des alten Reiches fanden die Wahl und die Krönung üblicherweise in Frankfurt statt, zuletzt im Jahr 1792. Bei der Krönung übten die Kurfürsten – später nur noch ihre Stellvertreter – die sogenannten Erzämter (archiofficia) aus, die fest mit der Kurwürde verbunden waren.

Bestimmungen der Goldenen Bulle

Seite aus einer Handschrift der Goldenen Bulle, die König Wenzel 1400 in Auftrag gegeben hatte
Das Siegel der Goldenen Bulle mit dem Bildnis Karls IV.

Seit dem Tod des Stauferkaisers Friedrich II. waren die Kurfürsten vom dynastischen Prinzip – also von der Wahl eines Mitglieds der herrschenden Dynastie – zu sogenannten „springenden Wahlen“ übergegangen. Damit gehörte praktisch jeder Reichsfürst zu den möglichen Thronkandidaten. Die Kronprätendenten mussten sich die Wahl durch umfangreiche Zugeständnisse erkaufen, etwa mit der Verleihung von Privilegien an die Kurfürsten, die in Wahlkapitulationen genau festgehalten wurden. Darüber hinaus mussten die Kandidaten seit dem Ende des 12. Jahrhunderts zum Teil immense Geldzahlungen an die Kurfürsten leisten. All dies stärkte Macht und Unabhängigkeit der Landesfürsten im Reich auf Kosten der königlichen Zentralgewalt und hatte eine fortschreitende territoriale Zersplitterung Deutschlands zur Folge.

Um Thronfolgefehden und die Aufstellung von Gegenkönigen künftig zu vermeiden, ließ Kaiser Karl IV. 1356 die genauen Rechte und Pflichten der Kurfürsten sowie das Prozedere der deutschen Königswahl, die sich bis dahin gewohnheitsrechtlich herausgebildet hatten, in der Goldenen Bulle endgültig rechtlich fixieren. Die Bulle erfüllte ihre befriedende Wirkung und bildete bis 1806 die Grundlage der Verfassungsordnung des alten Reichs.

Sie bestimmte, dass der Erzbischof von Mainz als Erzkanzler für Deutschland binnen 30 Tagen nach dem Tod des letzten Königs die Kurfürsten in Frankfurt am Main zusammenzurufen habe. Bevor sie dort, im Kaiserdom St. Bartholomäus, zur Wahl eines Nachfolgers schritten, mussten sie schwören, ihre Entscheidung „ohne jede geheime Absprache, Belohnung oder Entgelt“ zu treffen. In den Wahlbestimmungen, die nach dem Vorbild des Konklaves zur Papstwahl gestaltet war, hieß es weiter:

„Wenn nun die Kurfürsten oder ihre Gesandten in vorerwähnter Form und Weise diesen Eid geleistet haben, sollen sie zur Wahl schreiten und fortan die ehgenannte Stadt Frankfurt nicht verlassen, bevor die Mehrzahl von ihnen der Welt oder Christenheit ein weltliches Oberhaupt gewählt hat, nämlich einen römischen König und künftigen Kaiser. Falls sie dies jedoch binnen dreißig Tagen, vom Tag der Eidesleistung an gerechnet, noch nicht getan haben, sollen sie von da an, nach Verlauf dieser dreißig Tage, forthin nur Brot und Wasser genießen und keinesfalls aus besagter Stadt weggehen, bevor sie oder die Mehrzahl von ihnen einen Herrscher oder ein weltliches Oberhaupt der Gläubigen gewählt haben, wie oben steht.“

Die Stimmabgabe der Kurfürsten erfolgte nach deren Rang: Als erster stimmte der Erzbischof von Trier ab, als zweiter der Erzbischof von Köln, dem auch das Krönungsrecht zustand, solange Aachen, das in seiner Erzdiözese lag, die Krönungsstadt war. Als dritter folgte der König von Böhmen als gekrönter weltlicher Fürst, als vierter der Pfalzgraf bei Rhein, der während einer Thronvakanz oder bei Abwesenheit des Kaisers aus Deutschland als Reichsvikar amtierte, d.h. als Stellvertreter des Königs in allen Ländern, in denen fränkisches Recht galt. Zudem fungierte er bei Rechtsverstößen des Herrschers als Königsrichter. An fünfter Stelle folgte der Herzog von Sachsen als Reichsvikar für alle Länder sächsischen Rechts und als sechster der Markgraf von Brandenburg. Obwohl ranghöchster Kurfürst, stimmte der Erzbischof von Mainz als letzter ab, so dass sein Votum bei Stimmengleichheit den Ausschlag geben konnte.

Wie schon der Kurverein von Rhense, so erklärte auch die Goldene Bulle, dass die Königswahl auch ohne Zustimmung des Papstes rechtsgültig sei. Auch das im Kurverein schon durchgesetzte Mehrheitsprinzip anstelle der zuvor als notwendig erachteten Einstimmigkeit wurde erneut bestätigt.

Die Goldene Bulle legte darüber hinaus eine jährliche Versammlung aller Kurfürsten fest, in der sie sich mit dem Kaiser beraten sollten. Weitere Bestimmungen betrafen die besonderen Privilegien und Regalien der Kurfürsten: Sie erhielten Immunität, das Münzrecht, das Zollrecht, das Judenregal sowie das Privilegium de non evocando und das Privilegium de non appellando. Das heißt: Weder durfte der Kaiser einen Rechtsstreit an sich ziehen, der unter die Jurisdiktion eines Kurfürsten fiel, noch konnten deren Untertanen gegen Urteile ihrer obersten Gerichte Berufung bei kaiserlichen Gerichten einlegen, auch nicht bei dem im 16. Jahrhundert geschaffenen Reichskammergericht und dem Reichshofrat. Ein Kurfürst wurde mit 18 Jahren großjährig, Angriffe auf ihn galten als Majestätsverbrechen. Um eine Zersplitterung oder Vermehrung der Kurstimmen zu verhindern, wurden die Kurfürstentümer zu unteilbaren Territorien („Kurpräzipuum“) erklärt. Das hieß: Alleiniger Nachfolger eines weltlichen Kurfürsten konnte immer nur dessen ältester, ehelicher Sohn oder – falls er keinen legitimen männlichen Nachkommen hatte – sein nächster männlicher Agnat sein.

Der zweite Teil der Bulle, das „Metzer Gesetzbuch“, behandelte insbesondere protokollarische Fragen, die Steuererhebung sowie die Strafen für Verschwörungen gegen Kurfürsten.

Kurfürsten in der frühen Neuzeit

Der Kaiser und die acht Kurfürsten (Kupferstich von Abraham Aubry, Nürnberg 1663/64)

Politische Rolle

Die Kurfürsten konnten trotz Anfeindungen anderer Reichsfürsten bis zum Ende der frühen Neuzeit das exklusive Recht der Königswahl sowie die Formulierung der Wahlkapitulationen bewahren. Wollten die Kaiser nicht die Chance der Königswahl ihrer Nachfolger aufs Spiel setzten, waren sie auf ein gutes Verhältnis zu den Kurfürsten angewiesen. Dies bestimmte das kaiserliche Verhalten zumeist im 16. und 17. Jahrhundert. Da in einer Zeit ohne dauernden Reichstag die politische Abstimmung zwischen Kaiser und Reichsständen nur schwierig möglich war, haben die Reichsoberhäupter sich mit den Kurfürsten beraten, wenn sie nicht den Anschein eines allzu selbstherrlichen Handelns erwecken wollten. Dieser Linie folgten etwa Ferdinand I. oder Maximilian II. Dagegen war die Rücksprache zur Zeit Karl V. oder Rudolf II. deutlich geringer ausgeprägt. Als wichtigste Partner der Kaiser in der Reichspolitik wurden die Kurfürsten auch als „innerste Räte“ bezeichnet. Das Kurkolleg galt als „cardo imperii,“ als Scharnier zwischen Kaiser und Reichsständen. Dabei spielten die Kurfürstentage eine wichtige Rolle.[1]

Der Zusammenschluss der Kurfürsten in dem 1558 erneuerten Kurverein forderte ein starkes reichspolitisches Engagement und ein ausgeprägtes Verantwortungsbewusstsein für das Reichsganze ein. Auch wenn es keine Pflicht war, ließen sich die meisten Kurfürsten auf die Prinzipien des Kurvereins vereidigen. Der Kurverein diente dabei auch als Instanz zur Verteidigung der kurfürstlichen Standesinteressen und zur Bewahrung der besonderen Vorrechte.

Die Machtposition der Kurfürsten wurde bereits zeitgenössische kritisiert. Insbesondere Gottfried Wilhelm Leibniz sah im Kurfürstenkollegium eine übermächtige Oligarchie. Allerdings schwankte die Bedeutung der Kurfürsten im Verlauf der frühen Neuzeit deutlich. Bis 1630 hing ihre politische Rolle stark von der Bereitschaft der jeweiligen Kaiser ab, die Kurfürsten in die Reichspolitik einzubinden oder eben nicht.[2]

Der Konfessionalismus Ende des 16. und Anfang des 17. Jahrhunderts führte zu einer tiefen Krise des Kurfürstenkollegs. Zunehmend spielten die unterschiedlichen konfessionspolitischen Interessen eine wichtigere Rolle als die gemeinsame Sorge um das Reich. Insbesondere die rheinischen geistlichen Kurfürsten agierten als Block zur Wahrung der katholischen Interessen. Dies änderte sich während des Dreißigjährigen Krieges teilweise wieder. Die Kurfürsten und die Kurfürstentage übernahmen teilweise Funktionen für den lahmgelegten Reichstag und wandten sich gegen die zeitweilig erstarkende kaiserliche Macht. Als die Kurfürsten jedoch 1636 eigenmächtig eine Reichssteuer ausschrieben, führte dies zum Widerstand der anderen großen Reichsstände. Auch propagandistisch wurde die Auseinandersetzung zwischen Kurfürsten und Reichsfürsten über fast ein halbes Jahrhundert ausgetragen. Spätestens in den 1680er Jahren waren die Kurfürsten mit dem Anspruch auf eine politische Vorreiterrolle faktisch gescheitert, büßten ihre zeremoniellen Vorrechte aber nicht ein. Kennzeichnend war, dass nach 1640 Kurfürstentage nur noch anlässlich der Königswahlen stattfanden.[3]

Veränderung der Zusammensetzung

Zur ersten Erweiterung des Kurfürstenkollegiums kam es im Verlauf des Dreißigjährigen Krieges. Herzog Maximilian I. von Bayern verlangte für die Hilfe, die er Kaiser Ferdinand II. bei der Vertreibung des so genannten Winterkönigs, des pfälzischen Kurfürsten Friedrich V., aus Böhmen geleistet hatte, die Kurwürde seines wittelsbachischen Vetters. Mit der Oberpfalz wurde dem Herzog die pfälzische, die vierte Kur übertragen – 1623 zunächst nur ihm persönlich, 1628 auch für seine Nachkommen. Der Streit um die pfälzische Kur spielte eine wichtige Rolle bei den Verhandlungen zum Westfälischen Frieden. Beigelegt wurde er schließlich 1648 durch die Neueinrichtung einer achten Kur für die Pfalzgrafen. Eine neunte Kur für Österreich konnten die Habsburger dagegen ebenso wenig durchsetzen wie das votum decisivum, die bei Stimmengleichheit im Kurfürstenkollegium entscheidende Stimme für Böhmen.

Erfolg im Streben nach einer neunten Kur hatte dagegen 1692 Herzog Ernst August von Braunschweig-Lüneburg. Er hatte die Titelerhöhung von Kaiser Leopold I. als Ausgleich für seine Waffenhilfe im Pfälzischen Erbfolgekrieg gegen Frankreich verlangt. Dabei spielte auch eine Rolle, dass nach dem Übergang der Kurpfalz an eine katholische Linie des Hauses Wittelsbach das evangelische Element im Kurfürstenkollegium gestärkt werden sollte. Als der Kaiser dem Herzog eigenmächtig die Kurwürde für dessen Teilfürstentum Calenberg verlieh, protestierten die übrigen, meist katholischen, Kurfürsten. Dadurch gelang es Leopold I., als konfessionelle Kompensation die Readmission (Wiederzulassung) seiner eigenen, böhmischen Kurstimme durchzusetzen. So konnten die Habsburger als Könige von Böhmen fortan wieder an allen kurfürstlichen Beratungen teilnehmen, was ihnen ab dem späten 15. Jahrhundert verwehrt gewesen war. Der Reichstag stimmte im Jahr 1708 beidem zu, der Reaktivierung der böhmischen und der Zulassung der neuen Kurwürde der Herzöge von Braunschweig und Lüneburg.

Da die Kurfürsten von Hannover, wie sie inoffiziell genannt wurden, mit Georg I. 1714 auf den britischen Thron gelangten, hatten die Könige von England von da an ein Mitspracherecht bei der deutschen Königswahl.

Als Bayern 1777 durch Erbschaft an die pfälzischen Wittelsbacher fiel, reduzierte sich die Zahl der Kurfürsten wieder auf acht.

Ende der Kurfürstentümer

Während der Napoleonischen Kriege annektierte Frankreich das gesamte linke Rheinufer und damit weite Gebiete der vier rheinischen Kurfürsten. Im Reichsdeputationshauptschluss von 1803 wurden daher die geistlichen Kuren von Trier und Köln aufgehoben und die Mainzer Kurwürde auf das Fürstentum Regensburg-Aschaffenburg übertragen. Für das in ein weltliches Herzogtum umgewandelte Erzstift Salzburg, für Württemberg, die Markgrafschaft Baden und die Landgrafschaft Hessen-Kassel wurden vier neue Kuren eingerichtet. All dies blieb aber ohne praktische Bedeutung, da das Heilige Römische Reich Deutscher Nation schon 1806 zu bestehen aufhörte und in der Zwischenzeit kein neuer Kaiser mehr zu wählen war.

Kurfürstentum Hessen-Kassel

Obwohl die Kurwürde so ihre Bedeutung verloren hatte, behielt Hessen-Kassel die Bezeichnung Kurfürstentum (kurz: Kurhessen) als Staatsbezeichnung bei. Das Kurfürstentum Hessen-Kassel wurde nach seiner Niederlage im Krieg von 1866 durch das Königreich Preußen annektiert und ging damit unter. Gleichwohl überlebte die Bezeichnung in einigen Namen, etwa dem der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck oder der Kurhessenbahn.

Kurfürstenornat

Der Kurfürstenornat bestand aus einem breiten, mantelartigen Rock mit breiten Ärmeln oder Armschlitzen, ganz mit Hermelinfell – einem Symbol königlicher Würde – ausgeschlagen. Dazu kamen ein breiter Hermelinkragen, violette Handschuhe und der Kurhut, eine Samtmütze mit Hermelinumrandung. Der Ärmelrock und der runde Kurhut der weltlichen Kurfürsten waren aus dunkelkarmesinfarbigem Samt gefertigt, der Armschlitzrock und die viereckige Mütze der geistlichen Fürsten aus dunkelscharlachfarbigem Tuch.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Axel Gotthard: Das Alte Reich 1495–1806. Darmstadt, 2009; ISBN 978-3-534-23039-6, S. 13–14.
  2. Axel Gotthard: Das Alte Reich 1495–1806. Darmstadt, 2009; ISBN 978-3-534-23039-6, S. 15.
  3. Axel Gotthard: Das Alte Reich 1495–1806. Darmstadt, 2009; ISBN 978-3-534-23039-6, S. 15–16, 24–25, 72–73.

Literatur

  • Alexander Begert: Die Entstehung und Entwicklung des Kurkollegs. Von den Anfängen bis zum frühen 15. Jahrhundert. Duncker&Humblot, Berlin 2010, ISBN 978-3-428-13222-5, (Schriften zur Verfassungsgeschichte 81).
  • Alexander Begert: Böhmen, die böhmische Kur und das Reich vom Hochmittelalter bis zum Ende des Alten Reiches. Studien zur Kurwürde und zur staatsrechtlichen Stellung Böhmens. Matthiesen, Husum 2003, ISBN 3-7868-1475-9, (Historische Studien 475).
  • Hans Boldt: Deutsche Verfassungsgeschichte. Band 1: Von den Anfängen bis zum Ende des älteren deutschen Reichs 1806. 2. durchgesehen und aktualisierte Auflage. Deutscher Taschenbuch-Verlag, München 1990, ISBN 3-432-04424-1 (formal falsche ISBN).
  • Arno Buschmann (Hrsg.): Kaiser und Reich. Klassische Texte und Dokumente zur Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. 2 Bände. 2. ergänzte Auflage. Nomos-Verlags-Gesellschaft, München 1994.
  • Franz-Reiner Erkens: Kurfürsten und Königswahl. Zu neuen Theorien über den Königswahlparagraphen im Sachsenspiegel und die Entstehung des Kurfürstenkollegiums. Hahn, Hannover 2002, ISBN 3-7752-5730-6, (Studien und Texte / Monumenta Germaniae Historica, 30).
  • Axel Gotthard: Säulen des Reiches. Die Kurfürsten im frühneuzeitlichen Reichsverband. Matthiesen, Husum 1998, ISBN 3-7868-1457-0.
  • Martin Lenz: Konsens und Dissens. Deutsche Königswahl (1273–1349) und zeitgenössische Geschichtsschreibung. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2002, ISBN 3-525-35424-X, (Formen der Erinnerung 5), Rezension.
  • Hans K. Schulze: Grundstrukturen der Verfassung im Mittelalter. Band 3: Kaiser und Reich. Kohlhammer, Stuttgart u. a. 1998, ISBN 3-17-013053-6.
  • Hans K. Schulze: Grundstrukturen der Verfassung im Mittelalter. Bd. 4: Das Königtum. Kohlhammer, Stuttgart u. a. 2011.
  • Armin Wolf: Die Entstehung des Kurfürstenkollegs 1198–1298. Zur 700jährigen Wiederkehr der ersten Vereinigung der sieben Kurfürsten. 2. bearbeitete Auflage. Schulz-Kirchner, Idstein 2000, ISBN 3-8248-0031-4, (Historisches Seminar N.F. 11).
  • Armin Wolf (Hrsg.): Königliche Tochterstämme, Königswähler und Kurfürsten. Klostermann, Frankfurt am Main 2002, ISBN 978-3-465-03200-7, (Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 152).

Weblinks

 Commons: Kurfürsten – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
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