- Reichskreise
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Die Reichskreise waren übergeordnete, territoriale Einheiten des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation, die mehrere Landesherrschaften umfassten - zunächst mit Ausnahme der Kurfürstentümer und der habsburgischen Erblande. Sie wurden ab 1500 im Zuge der Reichsreform Maximilians I. geschaffen, um eine bessere Verwaltung des Reichs durch das Reichsregiment zu ermöglichen und bestanden bis 1806.
Inhaltsverzeichnis
Entstehung
Auf dem Reichstag 1500 zu Augsburg wurde zur Durchführung der Reichsexekution gegen Landfriedensbrecher wie auch zur Vollstreckung der Reichskammergerichtsurteile eine Reichsexekutionsordnung geschaffen. Das Reich wurde dazu in sechs Kreise (ohne die Territorien der Kurfürsten) eingeteilt als Wahlbezirke für 1/3 der Assessoren (Richter) am Reichskammergericht. Auf dem Reichstag 1512 in Trier wurden die sechs Kreise als Mittel des Reichsregiments errichtet. Auf dem Reichstag zu Worms 1521 wurde das Reichsregiment erneut bestätigt und auch die Territorien der Kurfürsten als Reichskreise benannt (II § 1 bis 10 der Erklärung des Landfriedens).
Einteilung
Die Kreise wurden ursprünglich nur mit Nummern versehen. Später erhielten sie Bezeichnungen, die ihrer geographischen Einteilung entsprachen. Die ersten sechs, im Jahr 1500 gebildeten Kreise waren:
- der Bayerische Reichskreis
- der Schwäbische Reichskreis
- der Oberrheinische Reichskreis
- der (Niederrheinisch-)Westfälische Reichskreis
- der Fränkische Reichskreis
- der Niedersächsische Reichskreis
1512 kamen vier weitere dazu:
- der Burgundische Reichskreis
- der Österreichische Reichskreis
- der Obersächsische Reichskreis
- der Kurrheinische Reichskreis
Mit der Schaffung der vier zusätzlichen Reichskreise im Jahre 1512 wurden nun auch die habsburgischen Erblande (Burgundischer und Österreichischer Reichskreis) und die Kurfürstentümer (Kurrheinischer und Obersächsischer Reichskreis) mit in die Kreisverfassung eingebunden. Der bisherige Sächsische Reichskreis trat einige Reichsstände an den neuen Obersächsischen Reichskreis ab und wurde hierdurch zum Niedersächsischen Reichskreis. Außerhalb der Kreiseinteilung blieben bis zum Ende des Reiches das Königreich und Kurfürstentum Böhmen mit den zugehörigen Gebieten Schlesien, Lausitz und Mähren. Ebenso nicht eingebunden wurden die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Reichsritterschaft, die Lehensgebiete in Reichsitalien und einige Reichsherrschaften, wie z.B. Jever und die Bauernrepublik Dithmarschen.
Zusammensetzung der Kreise
Die einzelnen Kreise waren zu keiner Zeit hinsichtlich ihrer Größe, ihrer politischen Bedeutung oder wirtschaftlichen Macht homogene Gebilde. Dies ergab sich aus ihrer Zusammensetzung.
Jeder Kreis bestand aus einer anderen Zahl von Reichsständen, die selbst wiederum unterschiedliche Größen und damit Bedeutung hatten. So bestand 1532 zum Beispiel das Gebiet des Burgundischen Reichskreises aus drei voneinander zum Teil weit getrennten Räumen, aber vor allem aus dem Reichsstand 'Herzogtum Burgund' neben nur vier kleineren Grafschaften; im Österreichischen Kreis waren neben dem beherrschenden Erzherzogtum Österreich noch vier Erzbistümer (Hochstifte), zwei Balleien und vier kleinere Grafschaften zusammengefasst. Das Gegenstück bildeten der Fränkische Reichskreis mit drei Hochstiften, dem Deutschmeister des Deutschen Ordens, zwei Prälaten (Klöstern), 12 Grafen und Herren sowie fünf Reichsstädten und der Schwäbische Reichskreis mit dem Herzogtum Württemberg, drei Hochstiften, 36 Prälaten, 27 Grafen und Herren sowie 35 Reichsstädten.
Auch die politische Entwicklung bis 1806 machte sich bemerkbar. So verlor der Oberrheinische Kreis durch die französische Expansionspolitik immer mehr Gebiete und Stände im Westen. In anderen Kreisen übernahmen mächtige Stände die Gebiete und Rechte kleinerer Herrschaften und waren oft in mehreren Kreisen gleichzeitig vertreten, so die Hohenzollern gleichzeitig im Obersächsischen Keis mit der Mark Brandenburg, im Niedersächsischen und im Niederrheinisch Westfälischen Kreis mit dem Herzogtum Kleve.
Nach dem Dreißigjährigen Krieg waren sogar nichtdeutsche Fürsten in einigen Kreisen vertreten, so der König von Schweden mit Schwedisch-Pommern im Obersächsischen Kreis und mit dem Herzogtum Bremen im Niedersächsischen Kreis oder der König von Dänemark mit Holstein im Niedersächsischen Kreis
Funktion der Kreise
Die ursprünglichen sechs Reichskreise dienten zuerst als Wahlbezirk für das Reichsregiment. Später kamen die Aufgaben hinzu, die Urteile des Reichskammergerichts zu vollstrecken, die Aufsicht über das Münzwesen zu führen, sowie vor allem die Kontingente für die Reichsarmee aufzustellen und zu unterhalten. Da für diese neuen Aufgaben das Reich flächendeckend in Kreisen erfasst werden musste, wurden die vier neuen Reichskreise geschaffen. Vorher war es nicht notwendig gewesen, die Kurfürstentümer und die habsburgischen Besitzungen einem Kreis zuzuordnen, da sowohl die Kurfürsten als auch der stets habsburgische Kaiser immer im Reichsregiment vertreten waren.
Diese Aufgaben vermochten die sechs bzw. später zehn Reichskreise aber erst allmählich erfüllen. So wurde auf dem Reichstag von Worms im Jahre 1521 eine Landfriedensordnung verabschiedet, die mit einer 1522 verabschiedeten Exekutionsordnung des Reichsregiments die Reichskreise veranlasste, die notwendigen Voraussetzungen für die Wahrung des Landfriedens zu erfüllen.
Durch die allmähliche Zunahme der Aufgabenbereiche der Reichskreise waren diese ab Mitte des 16. Jahrhunderts für die Grenzsicherung und durch mehrere Reichstagsbeschlüsse 1681 und 1682 für die Gestellung von Kontingenten zur Reichsarmee zuständig. So wurden die Reichskreise quasi zur vorher nicht existenten Reichsexekutive, da sie für die Durchsetzung und Kontrolle der von den Reichsorganen getroffenen Entscheidungen zuständig waren, und fungierten als Selbstverwaltung der Kreisstände unabhängig vom Kaiser.
Nach Ansicht „zeitgenössischer Politikwissenschaftler“ waren die Hauptfunktionen des Kreises [1]
- Erhaltung gemeinen Friedens und Ruhe gegen Aufrührer, zusammenrottende Kriegsleute und ausländische Werbungen. Zu der „innerlichen Defension“ (heute würde man es Heimatschutz und Polizeiordnung nennen) kam recht bald die „Kreisverteidigung nach außen“, die Landesverteidigung des Reiches.
- Vollstreckung der „Gerechtigkeit wider die in die Acht Erklärte“
- Ermäßigung der Matrikularanlagen
- Aufsicht über das Münzwesen
- Beobachtung der Zölle
- Wahl der Beisitzer des Reichskammergerichts
Innere Organisation der Kreise
Wie die Zusammensetzung war die innere Organisation der Kreise unterschiedlich. Die im Folgenden beschriebenen Organe gab es nicht (immer) in allen Kreisen.
Seit 1529 bildeten sich die Kreistage zu Beschluss- und Beratungsgremien ihrer Mitglieder heran. Unabhängig von seiner reichsständischen Zugehörigkeit besaß jedes Mitglied eine Stimme im Kreistag, der unregelmäßig zusammentrat.
Zu diesem Zweck wurde als wichtigstes Amt das des Kreisausschreibenden geschaffen. Das Amt, das schon bald teilweise erblich wurde, wurde in einigen Kreisen von einem, in den meisten jedoch von zweien, dem weltlichen und dem geistlichen kreisausschreibenden Fürsten bekleidet. Dabei handelte es sich in der Regel um die ranghöchsten Fürsten des Kreises. Im Schwäbischen Reichskreis waren dies beispielsweise der Bischof von Konstanz und der Herzog von Württemberg, im kurrheinischein Kreis dagegen allein der Kurfürst von Mainz. Die Kreisausschreibenden beriefen ursprünglich die Kreistage ein und führten die Korrespondenz mit den anderen Kreisen. Im Laufe der Zeit entstand daraus gewissermaßen eine geschäftsführende Rolle, so dass sie beispielsweise auch die Reichsgesetze zur Publikation innerhalb des Kreises versandten.
Der Kreistag wählte den Kreishauptmann (später auch Kreisoberst oder -obrist) und seine Nachgeordneten bzw. Stellvertreter, dessen Aufgabe ursprünglich die Sicherung des Landfriedens und die Durchführung der Exekutionen war. Später kam die Führung der Kreistruppen hinzu, die ihm von den Kreisständen unterstellt wurden. In einigen Kreisen stand später an der Spitze der Truppen ein Kreisgeneral, der Kreisobrist war dann, wenn das Amt überhaupt beibehalten wurde, nur für die Wahrung des Friedens nach innen zuständig.
Weiterhin wurden durch die Kreisstände die Zugeordneten (Räte) und das Personal für Kanzlei, Kasse und Archiv bestimmt.
Kreisassoziationen
Zeitweise schlossen sich einige Reichskreise zusammen (Assoziationen) zur Verfolgung gemeinsamer Ziele.
Siehe auch
Literatur
- Martin Zeiller: Von den zehn Kreisen, 1660, 1694
- Johannes Alhusius: Politica methodice digesta, 3.Aufl., Herborn 1614
- Winfried Dotzauer: Die deutschen Reichskreise in der Verfassung des alten Reiches und ihr Eigenleben. 1500–1806. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1989, ISBN 3-534-04139-9 [1]
- Winfried Dotzauer: Die deutschen Reichskreise (1383–1806). Geschichte und Aktenedition. Steiner, Stuttgart 1998, ISBN 3-515-07146-6 online-Version (Auszüge)
- Peter Claus Hartmann (Hrsg.): Regionen in der frühen Neuzeit. Reichskreise im deutschen Raum, Provinzen in Frankreich, Regionen unter polnischer Oberhoheit. Ein Vergleich ihrer Strukturen, Funktionen und ihrer Bedeutung. (= Zeitschrift für historische Forschung; Beiheft 17). Duncker und Humblot, Berlin 1994, ISBN 3-428-08078-5
- Wolfgang Wüst (Hrsg.): Reichskreis und Territorium. Die Herrschaft über die Herrschaft? Supraterritoriale Tendenzen in Politik, Kultur, Wirtschaft und Gesellschaft. Ein Vergleich süddeutscher Reichskreise. (= Veröffentlichungen der Schwäbischen Forschungsgemeinschaft bei der Kommission für Bayerische Landesgeschichte: Reihe 7, Augsburger Beiträge zur Landesgeschichte Bayerisch-Schwabens; Bd. 7). Thorbecke, Stuttgart 2000, ISBN 3-7995-7508-1
- Peter-Christoph Storm: Der Schwäbische Kreis als Feldherr, Schriften zur Verfassungsgeschichte Band 21, Duncker & Humblot Berlin, 1974, ISBN 3-428-03033-8
- Hans Hubert Hoffmann, Hrsg.: Quellen zum Verfassungsorganismus des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation 1495-1815, Wissenschaftliche Buchgesellschaft Darmstadt, 1.Auflage 1976
Weblinks
Anmerkungen
- ↑ nach Martin Zeiller, Von den zehn Kreisen, Vorrede, auch Johannes Alhusius, Politica methodice digesta, 3.Aufl., Herborn 1614, S.736f :„Unicuique circulo demandata est in regione suo I. cura et defensio pacisb publicae, II. executio justitiae, III. cura monetae publicae, IV. contributionum moderatio V. inquisitio de vectigalibus ... Hae quinque curae circulis singulis demandata sunt cum suis annexis. Quibus adduntur negotia publica regionis cujusque.“ Hinzu kommt noch als VI. die „nominatio adsessoris cameralis“ nach Storm, S. 57f
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