Schuldrechtlicher Anspruch

Schuldrechtlicher Anspruch

Als Schuldrecht wird der Teil des Privatrechts bezeichnet, der die Schuldverhältnisse regelt, sich also mit dem Recht einer juristischen oder natürlichen Person befasst, von einer anderen Person auf Grund einer rechtlichen Sonderbeziehung eine Leistung zu verlangen (vergleiche Anspruch). Maßgebliches Merkmal des Schuldrechts ist, dass es im Gegensatz zu den absoluten Rechten, wie beispielsweise dem Eigentum, als relatives Recht lediglich zwischen den beteiligten Personen wirkt.

Inhaltsverzeichnis

Deutsches Recht

In Deutschland ist das Schuldrecht überwiegend im zweiten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt, also in den §§ 241 - 853 BGB. Vereinzelt finden sich schuldrechtliche Regelungen aber auch in anderen Teilen des BGB (z.B. im Familienrecht, Verpflichtung zum Familienunterhalt, § 1360 BGB) oder in anderen Gesetzen.

Aufbau des Schuldrechts

Das im zweiten Teil des BGB geregelte Schuldrecht unterteilt sich - wie schon das BGB selbst - durch Nutzung der Klammertechnik in einen allgemeinen und einen besonderen Teil.

Allgemeines Schuldrecht

Die §§ 241 - 432 BGB regeln das allgemeine Schuldrecht. Sie enthalten die Normen, die grundsätzlich für alle Schuldverhältnisse gelten, gleich ob diese auf einer vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage beruhen, und regeln insbesondere den Inhalt, die Gestaltung und das Erlöschen von Schuldverhältnissen, die Übertragung von Forderungen bzw. Schulden und die Verhältnisse bei Gläubiger- bzw. Schuldnermehrheit. Eine Ausnahme stellt der Abschnitt 3 dar (§§ 311 - 361 BGB), der innerhalb des allgemeinen Schuldrechts Sonderregeln für vertragliche Schuldverhältnisse trifft.

Besonderes Schuldrecht

Die §§ 433 - 853 BGB regeln das besondere Schuldrecht, also diejenigen Normen des Schuldrechts, die einzelne Arten von Schuldverhältnissen betreffen. Zu unterscheiden sind vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse:

Vertragliche Schuldverhältnisse

Vertragliche Schuldverhältnisse entstehen aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Einigung der Parteien, die auf die Herbeiführung einer oder mehrerer Verpflichtungen zielt. Der Gesetzgeber hat die wichtigsten Verträge umfassend geregelt. Dabei wurde der Besonderheiten der einzelnen Vertragstypen Rechnung getragen. Beispiele hierfür sind Kaufvertrag, Schenkung, Mietvertrag, Werkvertrag oder Gesellschaftsvertrag.

Gesetzliche Schuldverhältnisse

Gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen ohne Rechtsgeschäft der Parteien aufgrund von tatsächlichen Voraussetzungen. Im zweiten Buch des BGB sind die folgenden gesetzlichen Schuldverhältnisse geregelt: Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung oder unerlaubte Handlung (Delikt).

Kein schuldrechtlicher Typenzwang

Das Schuldrecht unterliegt - anders als das Sachenrecht - keinem gesetzlichen Typenzwang, es gibt also keinen numerus clausus der zulässigen Rechtsgeschäfte. Daher kann jedes beliebige Schuldverhältnis vereinbart werden und so neue Vertragstypen geschaffen werden, soweit diese mit der Rechtsordnung in Einklang stehen, also zum Beispiel nicht gegen die guten Sitten verstoßen (Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit). Dennoch gibt es auch im Rahmen des Schuldrechts zwingendes Recht, so beispielsweise Formvorschriften oder verbraucherschützende Normen.

Schuldrechtsmodernisierungsgesetz

Zum 1. Januar 2002 hat das Schuldrecht eine umfangreiche Veränderung durch die so genannte Schuldrechtsmodernisierung erfahren. Wichtigste Inhalte der Schuldrechtsmodernisierung waren die Umsetzung von EG-Richtlinien, die Einführung eines einheitlichen Begriffs der Pflichtverletzung, die Integration bestimmter richterrechtlich entwickelter Rechtsinstitute und die Reform des Verjährungsrechts.

Österreichisches Recht

In Österreich befinden sich die zentralen Bestimmungen des Schuldrechts in der Zweiten Abteilung des Zweiten Teiles sowie im Dritten Teil des ABGB. Weitere bedeutende schuldrechtliche Gesetze sind das KSchG, das EKHG (Eisenbahn und KraftfahrzeughaftpflichtG), das PHG (ProdukthaftungsG) , das DHG (DienstnehmerhaftpflichtG) und das MRG (MietrechtG).

Aufbau des Schuldrechts

Das ABGB, dessen Urfassung aus dem Jahre 1811 noch dem Institutionensystem und noch nicht dem modernen Pandektensystem folgt, bezeichnet das Schuldrecht in seiner Zweiten Abteilung des Zweiten Teiles noch als "persönliches Sachenrecht" (und das Sachenrecht in seiner heutigen Bedeutung als "dingliches Recht") und regelt außerdem weitere schuldrechtliche Bestimmungen im Dritten Teil.

In der heutigen österreichischen Rechtswissenschaft wird das Schuldrecht folgendermaßen eingeteilt:

  • Allgemeiner Teil
  • Besonderer Teil
    • Vertragliche Schuldverhältnisse
    • Gesetzliche Schuldverhältnisse

Allgemeiner Teil

Der Allgemeine Teil ist im ABGB in den §§ 859-1341 der Zweiten Abteilung des Zweiten Teiles, im 17. Hauptstück (§§ 859-937) des Zweiten Teiles sowie im 1., 2. und 3. Hauptstück des Dritten Teil, also in den §§ 1342-1450, enthalten.

Vertragsverletzungen (Leistungsstörungen)
Erlöschen eines Schuldverhältnisses
Änderung eines Schuldverhältnisses
Beteiligung Dritter/Mehrerer

Der Allgemeine Teil umfasst Normen, die grundsätzlich für alle Schuldverhältnisse, unabhängig von speziellen Vertragstypen o.Ä. gelten:

Von höherer Praxisrelevanz sind insbesondere die genannten Leistungsstörungen, und hier wiederum das Gewährleistungsrecht, das im Jahr 2001 teilweise novelliert wurde. Unter den Beendigungsgründen eines Schuldverhältnisses sei besonders auf die Aufrechnung hingewiesen, die in anderen Rechtsgebieten wie dem Handelsrecht das Kontokorrent prägt. Bei den Änderungsgründen von Schuldverhältnissen nimmt vor allem die Zession mit all ihren Erscheinungsformen wie Inkassozession und Factoring eine prominente Stellung ein. Bei der Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis sind besonders die Bürgschaft mit ihren konsumentenrechtlichen Schranken, der Garantievertrag in Form einer Herstellergarantie als Ergänzung zur Gewährleistung sowie die Anweisung, die z.B. als "Kontoüberweisung" oder im Wechselrecht in Erscheinung tritt, zu nennen.

Besonderer Teil

Der Besondere Teil behandelt die einzelne Arten von Schuldverhältnissen. Zu unterscheiden sind vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse:

Vertragliche Schuldverhältnisse

Vertragliche Schuldverhältnisse entstehen aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Einigung der Parteien, die auf die Herbeiführung einer oder mehrerer Verpflichtungen zielt. Der Gesetzgeber hat die wichtigsten Verträge umfassend geregelt. Dabei wurde der Besonderheiten der einzelnen Vertragstypen Rechnung getragen. Beispiele hierfür sind Kaufvertrag, Schenkung, Mietvertrag, Werkvertrag oder Gesellschaftsvertrag.

Gesetzliche Schuldverhältnisse

Gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen ohne Rechtsgeschäft der Parteien aufgrund von tatsächlichen Voraussetzungen. Gesetzliche Schuldverhältnisse liegen vor im/bei:

Kein schuldrechtlicher Typenzwang

Das Schuldrecht unterliegt - anders als das Sachenrecht - keinem gesetzlichen Typenzwang, es gibt also keinen numerus clausus der zulässigen Rechtsgeschäfte. Daher kann jedes beliebige Schuldverhältnis vereinbart werden und so neue Vertragstypen geschaffen werden, soweit diese mit der Rechtsordnung in Einklang stehen, also zum Beispiel nicht gegen die guten Sitten verstoßen (Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit). Dennoch gibt es auch im Rahmen des Schuldrechts zwingendes Recht, so beispielsweise Formvorschriften oder verbraucherschützende Normen.

Schweizer Recht

In der Schweiz wird dieselbe Rechtsmaterie durch das Obligationenrecht geregelt.


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