- Sozialleistungsträger
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Sozialleistungsträger sind Institutionen und Stellen, die Leistungen der sozialen Sicherheit erbringen.
In der Bundesrepublik Deutschland sind die Sozialleistungsträger ausnahmslos öffentlich-rechtlich organisiert, entweder als Behörden (Beispiel: Sozialämter) oder als Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts (Beispiel: Krankenkassen). Sozialleistungsträger, die ihre Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses erbringen, bezeichnet man auch als Sozialversicherungsträger. Die Sozialleistungsträger sind in den §§ 18 - 29 SGB I abschließend benannt.
Die Leistungsträger können ihre Aufgaben durch andere Leistungsträger wahrnehmen lassen (§ 88 SGB X). Bei einem Arbeitsunfall zahlt beispielsweise die Krankenkasse des Verunfallten das Verletztengeld im Auftrag der zuständigen Berufsgenossenschaft aus. Die Krankenkasse hat einen Erstattungsanspruch gegenüber der Berufsgenossenschaft.
Freie Träger sind keine Leistungsträger im Sinne des Sozialgesetzbuchs, auch dann nicht, wenn sie von Leistungsträgern finanzierte Aufgaben wahrnehmen, wie z. B. kirchliche und private Anbieter von Jugendhilfeleistungen.
Sozialleistungsträger nach den §§ 18 - 29 SGB I
Zu den Sozialleistungsträgern gehören
- die Ämter und Landesämter für Ausbildungsförderung,
- die Bundesagentur für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit,
- die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende
- die Krankenkassen,
- die Pflegekassen,
- die Berufsgenossenschaften, die Gemeindeunfallversicherungsverbände und verschiedene Unfallkassen,
- die gesetzliche Rentenversicherung und die landwirtschaftlichen Alterskassen
- die Versorgungsämter und Landesversorgungsämter
- die Hauptfürsorgestellen und Integrationsämter
- die Familienkassen,
- die Landkreise und die kreisfreien Städte,
- als örtliche und überörtliche Sozialhilfeträger,
- als Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt), nach Landesrecht auch die kreisangehörigen Gemeinden,
- für Wohngeld die nach Landesrecht bestimmten Behörden.
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