- Vertreter im Verwaltungsverfahren
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Der besondere Vertreter im Verwaltungsverfahren ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung.
Inhaltsverzeichnis
Rechtsgrundlage
- Im allgemeinen Verwaltungsrecht: § 16 VwVfG bzw. Parallelbestimmungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Bundesländer
- In Schleswig-Holstein ist das Teil des Landesverwaltungsgesetzes, und zwar dort unter § 80[1].
- Im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren nach dem Sozialgesetzbuch: § 15 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
- Im steuerrechtlichen Verwaltungsverfahren: § 81 Abgabenordnung.
Voraussetzungen
Ein Vertreter für das Verwaltungsverfahren ist zu bestellen:
- für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist, vgl. dazu auch den Pfleger für unbekannte Beteiligte, § 1913 BGB;
- für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist (vgl. dazu auch den Abwesenheitspfleger in § 1911 BGB);
- für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Inland, wenn er der Aufforderung der Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist;
- für einen Beteiligten, der infolge einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungsverfahren selbst tätig zu werden (diese Voraussetzung stellt auf Handlungsunfähigkeit (Geschäftsunfähigkeit] ab, sie ist vergleichbar der Voraussetzung zur Betreuerbestellung in § 1896 Abs. 1 BGB);
- bei herrenlosen Sachen, auf die sich das Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich in Bezug auf die Sache ergebenden Rechte und Pflichten (dieser Punkt gilt nicht im sozialrechtlichen Verfahren; vgl. dazu auch die Pflegschaft für gesammeltes Vermögen, § 1914 BGB).
Verfahren
Die entsprechende Behörde hat sich an das Betreuungsgericht (bei minderjährigen Betroffenen an das Familiengericht) zu wenden, das einen entsprechenden Vertreter bestellt. Dieser hat gegenüber der ersuchenden Behörde die Stellung eines gesetzlichen Vertreters, ist also berechtigt, Anträge zu stellen oder zurückzunehmen, Akteneinsicht geltend zu machen und Rechtsmittel einzulegen.
Die Bestellung ist vom Gericht aufzuheben, wenn die Anordnungsvoraussetzungen wegfallen, also z. B. der Aufenthalt des Betroffenen wieder bekannt wird oder der Betroffene wieder geschäftsfähig wird.
Ergänzende Regelungen für den Vertreter im Verwaltungsverfahren finden sich zu Punkt vier im Betreuungsrecht, zu den anderen Punkten im Pflegschaftsrecht des BGB. Unterschied ist: der Vertreter im Verwaltungsverfahren hat einen Anspruch auf Aufwendungsersatz und Vergütung gegenüber der Behörde, auf deren Antrag hin er bestellt wurde.
In der Praxis kommt es relativ selten zur Bestellung eines derartigen Vertreters. Meist nehmen die Gerichte entsprechende Anträge von Behörden zum Anlass, einen Betreuer oder Pfleger nach dem BGB zu bestellen, zu dessen Aufgabenkreis dann auch die Vertretung gegenüber der Behörde gehört. Denn meist besteht ein Vertretungsbedarf für den Betroffenen nicht nur gegenüber der Behörde, sondern auch darüber hinaus gegenüber anderen Personen und Stellen.
Parallelregelungen im Prozessrecht
Im Bereich der streitigen Gerichtsbarkeit ist eine vergleichbare Regelung die Bestellung eines Prozesspflegers (§ 57 ZPO), im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Bestellung eines Verfahrenspflegers (§ 50 FGG im Kindschaftsrecht, § 67 FGG im Betreuungsverfahren; § 70b FGG im Unterbringungsverfahren).
Einzelnachweise
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