- Vorläufiges Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich
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Das Vorläufige Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 31. März 1933 (RGBl. I, S. 153) war der erste Schritt zur Gleichschaltung der Länder des Deutschen Reiches durch die NSDAP.
Wesentliche Regelung war, dass das Recht zur Landesgesetzgebung von den Landtagen auf die Landesregierungen überging. Die Landtage wurden aufgelöst und neu gemäß der Stimmenzahl der Reichstagswahl 1933 im jeweiligen Land (ohne Berücksichtigung der Stimmen für die KPD) gebildet. Damit war in allen Ländern die Stimmenmehrheit der Nationalsozialisten gesichert, bis die Landtage mit dem Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom Januar 1934 aufgelöst wurden.
Ähnliche Regelungen wurden auch für Gemeinderäte, Kreistage und andere kommunale Organe getroffen.
Mit dem Zweiten Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich wurden die Landesregierungen den Reichsstatthaltern unterstellt und die Gleichschaltung der Länder abgeschlossen.
Weblinks
- Kommentierter Gesetzestext bei verfassungen.de
- RGBl. I S. 153 bis S. 154 (Abdruck des Gleichschaltungsgesetzes im Reichsgesetzblatt vom 2. April 1933)
Kategorien:- Föderalismus in Deutschland
- Rechtsquelle (Zeit des Nationalsozialismus)
- 1933
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