Wahlgeheimnis

Wahlgeheimnis

Das Wahlgeheimnis schützt den Wähler bei einer geheimen Wahl davor, dass seine Wahlentscheidung beobachtet wird oder nachträglich rekonstruiert werden kann. Die Sicherung des Wahlgeheimnisses ist einer der Wahlrechtsgrundsätze einer Demokratie. Ziel ist es die Einschüchterung von Wählern und den Verkauf von Stimmen zu erschweren.

Um sicherzustellen, dass bei Scheinwahlen das "richtige" Ergebnis entsteht, sind diese im Regelfall nicht geheim. So war das Wahlgeheimnis bei den "Wahlen" zur Volkskammer in der DDR faktisch öffentlich. Zwar bestand die theoretische Möglichkeit, den Stimmzettel geheim auszufüllen und gegen die Einheitliste zu stimmen. Jedoch wurde dieses Stimmverhalten registriert und der Wähler musste Repressalien erwarten. Die weitaus überwiegende Zahl der Stimmen wurde daher offen abgegeben. Im Volksmund sprach man daher davon, man gehe "Zettel falten", wenn man zur Wahl ging[1].

Inhaltsverzeichnis

Urnenwahl im Wahllokal

Das Wahlgeheimnis wird durch die Wahlkabine, in der der Wahlvorgang stattfinden muss und die verschlossene Wahlurne, in die der Stimmzettel geworfen wird, gesichert. Ebenso gehören dazu gleichförmige Stimmzettel und gleiche Stifte, mit denen die Stimmzettel gekennzeichnet werden können. Fotos und Videoaufnahmen im Wahllokal sind verboten. Eine Verletzung dieser Regeln käme einer Verletzung des Wahlgeheimnisses gleich.

Das Wahlgeheimnis erfordert, dass ein in seinem Wahllokal anwesender Wähler ohne Hilfebedarf seine Stimme geheim, d. h. unbeobachtet abgeben muss; Stimmzettel, bei deren Kennzeichnung der Wähler beobachtet wurde, dürfen im Prinzip nicht in die Wahlurne geworfen werden. Durch diese Regelung darf allerdings nicht Art. 29 der „UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ unterlaufen werden, wonach die Vertragsstaaten verpflichtet sind sicherzustellen, dass auf Wunsch von Menschen mit Behinderungen Wahlhelfer eine Hilfe bei der Stimmabgabe durch eine Person der Wahl der behinderten Wahlberechtigten gestatten müssen. Die Person, die beim Wahlvorgang Hilfestellung leistet, bekommt dabei zwangsläufig mit, wie der Wähler abstimmt. Diese Einschränkung des Gebots der geheimen Wahl muss wegen des Verbots einer Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Behinderung in Kauf genommen werden.

Jeder Wähler darf nach der Wahl seine Wahlentscheidung öffentlich verkünden. Indem keine Möglichkeit besteht, die Richtigkeit dieser Aussage zu überprüfen, wird Einschüchterung verhindert. Wenn jemand vor der Wahl verbotswidrigerweise unter Druck gesetzt worden ist, so kann der Betreffende nach einer unbeobachteten Stimmabgabe behaupten, die von ihm verlangte Wahl getroffen zu haben, in Wirklichkeit aber frei eine andere Partei gewählt haben.

Briefwahl

Bei der Briefwahl werden mehrere de facto Wahlrechtsgrundsätze eingeschränkt. Diese Einschränkungen werden in Kauf genommen, um Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl zu ermöglichen, die dies am Wahltag im Wahllokal, vor allem wegen Krankheit oder Abwesenheit vom Wohnort, nicht könnten.

Bei der Stimmabgabe per Briefwahl kann, anders als bei der Stimmabgabe im Wahllokal, nicht gewährleistet werden, dass die Wähler ihre Wahlzettel unbeeinflusst, unbeobachtet und höchstpersönlich ausfüllen. Dadurch werden Einschüchterung, Stimmenkauf und die Ausnutzung der Hilflosigkeit dementer und geistig behinderter Menschen möglich. Es ist auch technisch möglich, unterschriebene, aber unausgefüllte Briefwahlunterlagen weiterzugeben, die erst später von Dritten ausgefüllt werden. Alle genannten Formen des Missbrauchs sind jedoch verboten.

Auf dem Postweg zur Wahlbehörde soll das Postgeheimnis die Wahlbriefe vor Öffnung durch die Mitarbeiter der Post schützen. In der Wahlbehörde werden die Wahlbriefe verschlossen bis zur Auszählung aufbewahrt. Die Tatsache, dass ein Wahlberechtigter von der Möglichkeit zur Briefwahl Gebrauch gemacht hat, wird allerdings in den Wählerlisten vermerkt, damit der Betreffende nicht doch noch (ein zweites Mal) in seinem Wahllokal von seinem Stimmrecht Gebrauch machen kann.

Die Verwendung von zwei Umschlägen soll davor schützen, dass dort, wo die Stimmzettel ausgezählt werden, bekannt wird, wer den Stimmzettel ausgefüllt hat. Der äußere enthält die Identifikation (Wahlschein) des Wählers, um eine Mehrfachwahl zu verhindern, und einen kleineren Umschlag. In diesem befindet sich ein Stimmzettel, von dem allein her keine Rückschlüsse auf die Person des Wählers gezogen werden können. Zur Sicherung des Wahlgeheimnisses ist es bei Briefwahlen verboten, dass eine Person beide Umschläge unmittelbar nacheinander öffnet.

Briefwahl an Ort und Stelle (Deutschland)

Holt ein Wähler die Briefwahlunterlagen persönlich bei der Wahlbehörde ab, kann er diese gleich vor Ort ausfüllen und abgeben. Dabei steht eine Wahlzelle zur Wahrung des Wahlgeheimnisses bereit. Dadurch entfällt auch das Risiko der Einsicht auf dem Postweg.

Wahlcomputer

Der Einsatz von Wahlcomputern ist in puncto Gewährleistbarkeit des Wahlgeheimnisses umstritten. Beispielsweise wurde den Wahlcomputern der Firma SDU aufgrund kompromittierender elektromagnetischer Abstrahlung und damit einhergehender Ermöglichung von Van-Eck-Phreaking 2006 die Zulassung für die niederländischen Parlamentswahlen entzogen.[2] Das Bundesverfassungsgericht hat 2009 entschieden, dass der Einsatz von Wahlcomputern bei der Bundestagswahl 2005 grundgesetzwidrig war.[3]

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Siehe auch: Hans Michael Kloth: Vom "Zettelfalten" zum freien Wählen: die Demokratisierung der DDR 1989/90 und die "Wahlfrage", 2000, ISBN 3-86153-212-3, Seite 105 Online
  2. heise.de: SDU-Wahlcomputer von niederländischen Parlamentswahlen ausgeschlossen, 30. Oktober 2006
  3. Pressemitteilung BVerfG vom 3. März 2009

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