Allgemeinheit der Wahl

Allgemeinheit der Wahl

Das Allgemeine Wahlrecht ist eines der wichtigsten demokratischen Prinzipien. Es hat sich vor allem um 1918 in den politischen Systemen Europas und Nordamerikas durchgesetzt.

Ein Wahlrecht ist allgemein, wenn es grundsätzlich allen Staatsbürgern zusteht, unabhängig von Rasse, Bildungsstand, Einkommen, Religion oder Geschlecht. Gewisse Einschränkungen sind jedoch notwendig (siehe unten).

Inhaltsverzeichnis

Demokratische Prinzipien des Wahlrechts

Neben dem allgemeinen Wahlrecht sind die anderen, in vielen Ländern realisierten Grundsätze demokratischer Wahlen, dass das Wahlrecht frei, geheim, persönlich, gleich, aktiv, passiv und eventuell unmittelbar ausgeübt werden kann:

  • Die freie Wahl: unbeeinflusst von dritter Seite bei den Wahlvorschlägen (Liste der Kandidaten), bei der Wahlwerbung und der Ausübung des aktiven oder passiven Wahlrechts.
  • Die geheime Wahl (siehe Wahlgeheimnis): die Wähler können ihren Stimmzettel unbeobachtet und unbeeinflusst in einer Wahlzelle selbst ausfüllen und in einem Umschlag in die Wahlurne werfen. Bei einer Behinderung (Details sind in der Wahlordnung geregelt) kann man sich beispielsweise einer selbst gewählten Begleitperson bedienen.
  • Die gleiche Wahl: alle Wähler verfügen über die gleiche Zahl von Stimmen, deren „Gewicht“ ebenfalls gleich ist (anders als etwa in einer Aktiengesellschaft, in der die Anteile eines Aktionärs die Stimmenzahl bestimmen). Beim Europaparlament ist die Gewichtung einer Bürgerstimme insgesamt abhängig von der Staatsbürgerschaft.
  • Das persönliche Wahlrecht.
  • Das aktive Wahlrecht für alle Bürger.
  • Das passive Wahlrecht.
  • Unmittelbar ist eine Wahl, wenn die Abgeordneten ohne eine Zwischenstufe (etwa über Wahlmänner) bestimmt werden.

Diese Prinzipien können im Sinne heutige Rechtsgrundsätze großteils auf das Völkerrecht, auf Staatsverträge und/oder auf die Europäische Menschenrechtskonvention zurückgeführt werden. Trotz klarer Theorie sind aber in der Praxis gewisse Einschränkungen erforderlich.

Einschränkungen des allgemeinen Wahlrechts

In heutigem Verständnis betrifft das Wahlrecht in erster Linie Parlamentswahlen - einschließlich der Wahlen zu den Landtagen, deren Rechte sich beispielsweise in Deutschland lange vor dem nationalen Parlament entwickelt haben. Die Wahlen in kleineren Gemeinwesen haben meist eine längere Tradition als die großräumigen.

Heute ist das Allgemeine Wahlrecht (mit Ausnahme einiger moslemischer Staaten) großteils Realität, jedoch nicht überall frei ausübbar (siehe "defekte Demokratie"). Doch auch im Westen wird es teilweise eingeschränkt:

  • erst ab einem gewissen Alter (je nach Staat und Wahlkörper zwischen etwa 16 und 25 Jahren)
  • Passives Wahlrecht (Wählbarkeit) in vielen Ländern später als das aktive Wahlrecht: In einigen Fällen müssen nationale Abgeordnete 25 Jahre alt sein, ein Bezirksrat weniger, ein Staatspräsident mehr. Für Bundestagswahlen liegt das passive Wahlalter bei 18 Jahren, bei Landtagswahlen ebenfalls, außer in Hessen, wo es bei 21 liegt.
  • Kinder sind in fast keinem Land wahlberechtigt. Es gibt aktuelle, kontroverse Diskussionen in Deutschland über die Einführung eines Eltern- oder Familienwahlrechts, bei dem Eltern für jedes noch nicht wahlberechtigte Kind eine weitere Stimme abgeben können. Des weiteren gibt es Vorschläge für ein echtes Kinderwahlrecht, bei dem Kinder selbst ihre Stimme abgegeben können, sowie Forderungen nach Senkung des Wahlalters auf 14 oder 16 Jahre.
  • Ausschluss vom Wahlrecht: bei Strafgefangenen im Fall schwerer Straftaten; teilweise auch bei Geisteskranken, bzw. in manchen Staaten bei Entmündigung.
  • Früher war das Wahlrecht vielfach mit einem Wahlzensus verknüpft, d.h. es bestand erst ab einem bestimmten Einkommen oder Vermögen. Nach Aufhebung der Leibeigenschaft entwickelte es sich schrittweise zum allgemeinen Recht.
  • Übertragbar ist das Wahlrecht im Prinzip nicht, aber es gibt unterschiedliche Regelungen für den Fall, dass jemand nicht persönlich zur Wahlurne erscheinen kann. Beispielsweise in den Niederlanden kann man beantragen, dass eine Person seines Vertrauens die Stimme abgibt. Fehlen solche Regelungen oder gibt es nicht die Möglichkeit der Briefwahl, können Wähler mit Mobilitätsproblemen de facto von der Wahl ausgeschlossen sein.

Transparente Auszählung

Ein weiterer Grundsatz ist die öffentliche und transparente Auszählung, für die in der Regel die unter genauen Regelungen zusammengesetzten Wahlkommissionen garantieren - siehe Verhinderung von Wahlfälschungen und Absicherung der Wahlurne. Genau kontrolliert werden auch die Summen-Bedingungen für die Stimmen aller Parteien.

Transparenz heißt nur bedingt, dass sich jeder selbst ein Bild von der korrekten Auszählung machen darf; die Details hängen vom Wahlgesetz des jeweiligen Staates oder Bundeslandes ab. Die Parlamentsparteien haben i. d. R. einen oder 2 Beisitzer (entspricht einem stimmberechtigten Wahlbeobachter) in der Wahlkommission. Die kleineren wahlwerbenden Parteien haben die Möglichkeit, beobachtende Wahlzeugen beizustellen. Die gesamte (etwa 5-10-köpfige) Kommission ist bei der Auszählung anwesend und das Ergebnis jedes Wahlsprengels wird auf geordnete Weise an die nächsthöhere Stelle weitergeleitet.

Mit diesen und ähnlichen Regelungen wird ein Wahlbetrug nach menschlichem Ermessen fast ausgeschlossen, doch müssen die Wahlleiter und Beisitzer auch unabhängig im Durchsetzen ihrer Beschlüsse bei allfälligen Streitfällen sein können.

Historische Entwicklung

Schon in der Antike gab es verschiedene Formen von Wahlen, etwa als Attische Demokratie, die allerdings Sklaven und andere Stände nicht einschloss. Im Laufe des Mittelalters errangen als erstes die Bürgerschaften der größeren Städte bzw. ihre Zünfte ein weitergehendes Wahlrecht als die restliche Bevölkerung.

Das allgemeine (Männer-)Wahlrecht wurde zuerst in den USA eingeführt. Dieses wurde grundsätzlich in der amerikanischen Verfassung von 1787 garantiert, jedoch (bis etwa 1830) zum Teil wieder vom spezifischen Wahlrecht in den amerikanischen Bundesstaaten begrenzt. Auch muss die Behandlung der Afroamerikaner bezüglich des Wahlrechts in den USA relativierend gewertet werden. So erhielten sie zwar erstmalig bereits 1865 bzw. 1870 das Wahlrecht, jedoch wurde dieses Recht von diversen Bundesstaaten mehrfach umgangen, sodass die tatsächliche Umsetzung erst im Voting Rights Act von 1965 stattfand.

Eines der ersten europäischen Länder (nach der Schweiz und Frankreich 1848) mit allgemeinem (Männer-)Wahlrecht war der Norddeutsche Bund (1867) und dann das Deutsche Reich (1871); allerdings durfte der Reichstag nicht die Regierung bestimmen. In Großbritannien war es umgekehrt: Dort bestand das parlamentarische System bereits seit dem Mittelalter, aber erst 1918 wurde das allgemeine Wahlrecht durchgesetzt, so dass man von einer Demokratie nach heutigem Verständnis sprechen konnte. Vor 1918 wurde das Wahlrecht in Großbritannien im Wesentlichen von der wirtschaftlichen Situation (genauer von der Fähigkeit Steuern zu zahlen) bzw. der Zugehörigkeit zum Adel abhängig gemacht (was im Verständnis der Bevölkerung zur damaligen Zeit häufig gleichgesetzt wurde), was dazu führte, dass bis 1918 nur etwa 52% der Männer das Wahlrecht besaßen.

Siehe auch


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