- Wahlhelfer
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Wahlhelfer sind die Personen, die Stimmzettel in den Wahllokalen ausgeben, die ordnungsgemäße Wahl der Bürger beobachten und danach die Wahlzettel auszählen. In Deutschland ist dies ein Ehrenamt, die Ausführenden bekleiden ein öffentliches Amt auf Zeit und sind somit Amtsträger. Wahlhelfer werden in Deutschland von der kommunalen Wahlbehörde bestimmt und verpflichtet.
Inhaltsverzeichnis
Zusammensetzung eines Wahlvorstandes
Zu dem Wahlvorstand gehören:
- 1 Wahlvorsteher/in (der/die den Vorsitz hat)
- 1 stellvertretende/r Wahlvorsteher/in
- 1 Schriftführer/in
- 1 stellvertretende/r Schriftführer/in
- 2–5 Beisitzer/innen
Abweichend davon regelt in Betrieben das Betriebsverfassungsgesetz die Zusammensetzung des Wahlvorstandes, der nur aus 3 Personen (ein Wahlvorstandsvorsitzender und zwei Wahlvorstände) besteht.
Der Wahlvorsteher ist nicht mit dem Wahlleiter zu verwechseln, dessen Behörde, in der Regel das zuständige Amt für Statistik, die Wahl als Ganzes organisiert.
Zulassung zum Wahlvorstand
Als Wahlhelfer sind in Deutschland je nach Art der Wahl unterschiedliche Personenkreise zugelassen:
- Bei Kommunalwahlen: Deutsche und EU-Angehörige (Unionsbürger) ab 18 Jahren (in einigen Bundesländern ab 16 Jahren)
- Bei Bundes- und Landtagswahlen: Deutsche ab 18 Jahren
- Bei Europawahlen: Deutsche und EU-Angehörige ab 18 Jahren
Wahlhelfer als Ehrenamt
Wahlhelfer werden durch das Wahlamt der jeweiligen Gemeinde bestellt. Das Ehrenamt ist eine staatsbürgerliche Pflicht, die nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden kann. Ablehnungsgründe sind in den Wahlordnungen zur jeweiligen Wahl genannt, es sind z. B. die Sorge für minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige, eigene Krankheit, zwingende berufliche Verhinderung oder die Vollendung des 65. Lebensjahres (siehe z. B. zur Bundestagswahl § 9 Bundeswahlordnung).
Bevorzugt werden Wahlhelfer, die sich freiwillig zu diesem Ehrenamt melden.
Häufig werden Angehörige des öffentlichen Dienstes nach Meldung durch deren Dienststelle berufen. Je nach Dienststelle und bekleidetem Amt wird diesen teilweise Arbeitszeit gut geschrieben.
Für ihren Einsatz erhalten die Wahlhelfer eine Aufwandsentschädigung und ein Erfrischungsgeld, das je nach Bundesland und Wahltyp (Europa-, Bundestags- oder Kommunalwahl) unterschiedlich ausfällt.
Wahlvorstand bei Betriebsrats- und Personalratswahl
Auch bei Wahlen zu betrieblichen Interessenvertretungen (Betriebsratswahl, Personalratswahl) werden Wahlvorstände bestellt. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz nebst Wahlordnung, dem jeweiligen Personalvertretungsgesetz sowie den dazu ergangenen Wahlordnungen. Die Begriffe haben hier jedoch eine andere Bedeutung: Der Wahlvorstand leitet im Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht die Wahl in Entsprechung zum Wahlleiter bei politischen Wahlen. Der Wahlvorstand kann dann weitere Wahlhelfer ernennen, die in der Folge zum Beispiel am Wahltag im Wahllokal Dienst versehen, so wie das bei politischen Wahlen der Wahlvorstand des Wahllokals praktiziert.
Kategorien:- Stimmabgabe bei Wahlen
- Ehrenamt
- Betriebsrat
- Personalvertretungsrecht (Deutschland)
- Berufliche Funktion des Öffentlichen Dienstes
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