Amt (Beamtenrecht)

Amt (Beamtenrecht)

Im deutschen Beamtenrecht hat der Begriff des Amtes drei unterschiedliche Bedeutungen. Die nachfolgenden Ausführungen gelten sinngemäß auch für Richter. Jedoch ist die Versetzung eines Richters auf Zeit oder Lebenszeit nur mit schriftlicher Zustimmung möglich, es sei denn, die Versetzung wird auf Grund einer Richteranklage, des Ergebnisses eines Disziplinarverfahrens, im Zuge der Änderung der Gerichtsorganisation oder wegen einer außerdienstlichen Verfehlung des Richters (übergeordnetes Interesse der Rechtspflege) angeordnet.

Inhaltsverzeichnis

Statusrechtlich

Das Amt im statusrechtlichen Sinn wird dem Beamten mit der Ernennung übertragen. Es bezeichnet die abstrakte Dienststellung und definiert die besoldungsrechtliche Stellung (beispielsweise Ministerialrat). Dies entspricht dem Dienstgrad bei Soldaten. Die Ämter werden im Bundesbesoldungsgesetz festgelegt. Die Verleihung eines anderen Amtes im statusrechtlichen Sinn mit höherem Endgrundgehalt und mit einer anderen Amtsbezeichnung ist eine Beförderung.

Abstrakt-funktional

Das Amt im abstrakt-funktionalen Sinn wird dem Beamten mit der Zuweisung zu einer bestimmten Behörde übertragen (z. B. Ministerialrat im Bundesministerium des Innern). Es ändert sich daher bei der Versetzung zu einer anderen Behörde. Auch bei der Abordnung, also dem vorübergehenden Wechsel der Dienststelle, wird ein anderes abstrakt funktionales Amt übertragen. Bei der bloßen Umsetzung innerhalb einer Behörde ändert sich das Amt im abstrakt-funktionalen Sinn allerdings nicht.

Konkret-funktional

Das Amt im konkret-funktionalen Sinn bezeichnet die Übertragung eines bestimmten geschäftsplanmäßigen Aufgabenbereichs (Amtsstelle/Dienstposten). Die Übertragung eines anderen Amtes im konkret-funktionalen Sinn, also die Zuweisung eines anderen geschäftsplanmäßigen Aufgabenbereichs innerhalb einer Behörde, nennt man Umsetzung. Die Änderung des Amtes im konkret-funktionalen Sinn ist eine innerdienstliche Weisung, die das Grundverhältnis des Beamten nicht berührt, so dass er nur in Ausnahmefällen dagegen vorgehen kann.

Die drei Amtsbegriffe können auch zusammenfallen, so etwa beim Präsidenten des Bundeskriminalamts.

Schaubild

Siehe auch

Literatur

  • Rudolf Summer: Das Amt im statusrechtlichen Sinne. In: ZBR. 1982, Heft 11, S. 321–343.
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