- Warentermingeschäft
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Ein Termingeschäft, auch Zeitgeschäft genannt, ist ein Geschäft über den Kauf bzw. Verkauf eines Gutes zu einem fest vereinbarten Preis, der erst eine gewisse Zeit nach dem Abschluss erfüllt wird. Üblicherweise spricht man ab einem Zeitraum von mehr als zwei Tagen von einem Termingeschäft, darunter von einem Kassageschäft.
Inhaltsverzeichnis
Deutschland
Das Termingeschäft mit Wertpapieren war in Deutschland, später in der Bundesrepublik von 1931 bis 1970 verboten. [1]
Arten von Termingeschäften
- Das unbedingte Termingeschäft muss sowohl seitens des Käufers als auch des Verkäufers auf jeden Fall – also unbedingt – erfüllt werden. Durch die gleiche Verteilung von Rechten und Pflichten fließt bei Vertragsabschluss keine Prämie. Erst bei der Erfüllung des Geschäftes kommt es zu einem Barausgleich oder zu einer effektiven Lieferung. In der Regel wird hier zwischen den folgenden Arten unterschieden:
- Future: (börsengehandeltes unbedingtes Termingeschäft)
- Forward: (außerbörsliches unbedingtes Termingeschäft)
- Beim bedingten Termingeschäft wird einer Vertragspartei das Wahlrecht eingeräumt, erst in der Zukunft zu entscheiden, ob er das Geschäft zu den vereinbarten Konditionen tatsächlich durchführen möchte. Bedingte Termingeschäfte nennt man auch Optionen. Verbriefte Optionen werden als Optionsschein bezeichnet. Die Form der Ausführung kann „amerikanisch“ oder „europäisch“ sein. Amerikanische Ausführung bedeutet, dass das zugrunde liegende Geschäft während der gesamten Laufzeit (freie Zeitpunktwahl) vom Käufer der Option oder des Optionsscheines getätigt werden kann. Bei der europäischen Ausführung darf nur zum Laufzeitende ausgeübt werden.
Information bei Finanztermingeschäften
Kunden, die Termingeschäfte durchführen wollen, müssen nach deutschem Recht gem. § 31 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen über die entstehenden Risiken aufgeklärt werden. Termingeschäfte gelten aufgrund ihrer Hebelwirkung als extrem riskante Geldanlagen, die im Erfolgsfall hohe Gewinnspannen ermöglichen, aber auch hohe Risiken bergen. Im Falle, dass eine solche Aufklärung unterlassen wird, macht sich die Bank bzw. der Broker gegenüber dem Kunden schadensersatzpflichtig. Termingeschäfte werden allerdings auch von Unternehmen eingesetzt, um dadurch ihre unternehmensspezifischen Risiken abzusichern. Sie sind daher für viele Unternehmen integraler Bestandteil des Risikomanagements.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu in zahlreichen – grundsätzlichen – Urteilen zur Beratungshaftung in Fällen, wo eine eindeutig mangelhafte Beratung durch den Finanzdienstleister erfolgte, den Schadenersatzanspruch des Klägers (Kapitalanlegers) befürwortet.
Betrugsgefahr
Vorsicht ist bei Warentermingeschäften geboten, die auf (unerlaubtem) telefonischem Wege angebahnt werden. Zahlreiche Warentermin-Broker, die auf diesem Wege ihre Kundschaft einwerben, gehören der Betrugsszene an – das einmal gezahlte Geld wird so lange unter wiederholtem Abzug von Gebühren in Optionen oder Futures gedreht (round-turn commission), dass am Ende nur ein Minimalbetrag übrig bleibt.[2][3]
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ http://boersenlexikon.faz.net/terminge.htm
- ↑ WARENTERMINGESCHÄFTE - Kein Gewinn mit Schweinehälften, Manager Magazin, 30. Juli 2006
- ↑ Grauer Kapitalmarkt - Woran erkennt man unseriöse Geldanlageangebote? Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz vom 27. Oktober 2005
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen! - Das unbedingte Termingeschäft muss sowohl seitens des Käufers als auch des Verkäufers auf jeden Fall – also unbedingt – erfüllt werden. Durch die gleiche Verteilung von Rechten und Pflichten fließt bei Vertragsabschluss keine Prämie. Erst bei der Erfüllung des Geschäftes kommt es zu einem Barausgleich oder zu einer effektiven Lieferung. In der Regel wird hier zwischen den folgenden Arten unterschieden:
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