Beratungshaftung

Beratungshaftung

Beratungshaftung ist die Haftung für eine Falschberatung. Es handelt sich um einen vertraglichen Schadensersatzanspruch.

Inhaltsverzeichnis

Beratungsvertrag

Voraussetzung für eine derartige Haftung ist zunächst ein Beratungsvertrag. Ein typisches Beispiel wäre die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Steuerberaters. Beratungsverträge kommen jedoch nach deutscher Rechtsprechung auch als vertragliche Nebenpflicht teilweise auch zustande, wenn dies nicht explizit vereinbart ist. Dies ist vor allem im Vertrieb von Finanzdienstleistungen der Fall. Der Verkäufer (die Bank, Versicherung oder ein Berater) hat grundsätzlich eine Beratungspflicht gegenüber dem Käufer. Jedoch kann vertraglich vereinbart werden, dass der Verkäufer keine Beratungsleistungen übernimmt (zum Beispiel bei Direktbanken)[1]. Ob im Einzelfall eine Beratungspflicht vorliegt und wie weit diese geht, ist Gegenstand einer Vielzahl von Gerichtsverfahren.

Falschberatung

Neben dem Beratungsvertrag ist zweite Anspruchsvoraussetzung eine Falschberatung. Ob eine solche vorliegt ist ebenfalls vielfach strittig. Zum einen ist der Beweis der (typischerweise mündlich erfolgten) Fehlberatung vielfach unmöglich. Zum anderen ist die Frage der angemessenen Beratung von Wissen und Risikobereitschaft des Kunden abhängig. Im Falle der Anlageberatung muss die Bank Ziele, Wissen und Risikobereitschaft des Kunden erfragen und den Kunden über die relevanten Eigenschaften und vor allem Risiken des Angebots informieren. Die Bank muss dabei den eigenen Wissensstand heranziehen. Sie ist weder verpflichtet, Recherchen bei Dritten vorzunehmen noch in der Lage, künftige (Markt-)entwicklungen vorauszusehen.

Erweiterte Beratungspflichten

Erweiterte Beratungspflichten bestehen insbesondere beim Vertrieb von Options- und Termingeschäften sowie Vermögensverwaltungsverträgen.

Weiterhin erfordert § 31 Wertpapierhandelsgesetz eine rechtzeitige, verständliche und angemessene Information von Wertpapierkäufern.

Schaden

Anspruchsgrundlage für die Beratungshaftung ist § 280 I BGB i.V.m. dem Beratungsvertrag. Nach § 249 I BGB ist der tatsächlich angefallene Schaden zu ersetzen. Der Geschädigte ist so zu stellen, als wäre die Fehlberatung nicht erfolgt. Hierbei ist der Nachweis der Kausalität der Falschberatung für konkrete Schäden durch den Geschädigten zu führen.

Verjährung

Naturgemäß ist der Geschädigte zunächst nicht in der Lage, die Fehlberatung zu erkennen (sonst hätte er die Beratung nicht in Anspruch genommen, bzw. wäre dem Rat des Beraters nicht gefolgt). Erkennbar wird die (mögliche Fehlberatung) daher meist erst, wenn Schäden eingetreten sind. Daher ist die Frage der Verjährung der Ansprüche vielfach wesentlich. Wenn nicht eine spezielle Rechtsvorschrift für die konkrete Fehlberatung greift (zum Beispiel bei Wertpapiergeschäften § 37a WPHG), gilt die 3-Jährige Regelverjährung.

Dokumentation

Um Ansprüchen aus Beratungshaftung zu begegnen, wird der Inhalt des Beratungsgespräches bei Finanzdienstleistern meistens dokumentiert. Eine derartige Dokumentation ist bei Wertpapiergeschäften auch rechtliche Pflicht (MiFID bzw. § 34 WPHG Wertpapierhandelsgesetz).

Ziele

Mit der Beratungshaftung sollen signifikante Fehlberatungen - und daraus folgende Schäden - die Käufer eines Produkts durch die Fehlberatung des Verkäufers erleiden, vermieden werden. Liegt ein Beratungsverschulden des Verkäufers vor, welches zu einer Schädigung des Käufers führt, kann der Käufer den Verkäufer auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. Eine besondere Bedeutung hat die Beratungshaftung bei allen Finanzprodukten erlangt. Hier ist die Haftungsfrage in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen-Banken unter § 3 geregelt. Die rechtliche Grundlage in Deutschland ist hierfür das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), § 305.

Rechtsprechung

Die Rechtsprechung zur Beratungshaftung ist sehr eindeutig auf den Schutz des Verbrauchers ausgerichtet. So hat zum Beispiel das OLG Celle in seinem Urteil 3 W 81/94 die Beratungshaftung von Kreditinstituten, in Zusammenhang mit der Finanzierung von Existenzgründungen, sehr streng ausgelegt - nachfolgend der Leitsatz des Urteils:

Die Bank wäre darüber hinaus im Rahmen ihrer Beratungspflicht verpflichtet gewesen, ihre Kunden auf günstige öffentliche Darlehen hinzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung darf sich die Bank nicht darauf beschränken, allein die hauseigenen Kreditprogramme darzustellen, sondern muss auch auf die Möglichkeit des Einsatzes günstigerer öffentlicher Förderdarlehen für Existenzgründungen hinweisen. Hat sie dies nicht getan, so haftet sie aus Verschulden bei Vertragsschluss.

Der BGH hat in den letzten Jahren die Beratungshaftung insbesondere auf Kapitalanlagen, und so genannte Koppel- bzw. Verbundgeschäfte ausgedehnt, ein geradezu klassischer - weil täglich vorkommender Fall - ist hierbei Haftungsfrage bei Festkrediten (Hypothekendarlehen) in Verbindung mit dem Abschluss einer Lebensversicherung zur Tilgungsaussetzung [2].

Hier wurde die Bank dazu verurteilt, die Mehrkosten die dem Kunden durch den Abschluss der Lebensversicherung in Kombination mit der Tilgungsaussetzung des Festkredites - gegenüber einer annuitätischen Tilgung - entstanden sind, zu erstatten.

Der BGH hat mit seinem Urteil II ZR 21/06 auch der Praxis von Kapitalanlageberatern - oberflächliche Beratung des Kunden mit aushändigen eines Prospektes - einen Riegel vorgeschoben - die Kernaussage des Urteils:

Es reicht, wenn der Prospekt Grundlage für die Informationsweitergabe durch einen Vermittler war, ein Anleger muss ihn nicht selbst durchgearbeitet haben.

Zahlreiche weitere Urteile des BGH und der instanzgerichtlichen Rechtsprechung sorgen für eine sehr weitreichende Beratungshaftung und damit weitgehenden Schutz für Kunden - sofern der Vermittler / Berater eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung hat.

Siehe auch

Quellen

  1. zum Beispiel OLG München, Urt.v. 21. Juli 1998
  2. Urteil des BGH
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