- Widerrufsbelehrung
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Die Widerrufsbelehrung ist ein Element des Verbraucherschutzes im deutschen Recht. Bei bestimmten Verbraucherverträgen (Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher) steht dem Verbraucher ein befristetes gesetzliches Widerrufsrecht zu.
Inhaltsverzeichnis
Grundsätzliches
Nach § 355 BGB verfügen Verbraucher in Verträgen mit Unternehmern über ein Widerrufsrecht. Es ist befristet auf 14 Tage nachdem der Verbraucher über sein Widerrufsrecht in Kenntnis gesetzt worden ist (→ Widerrufsbelehrung). Erst mit dem Zugang (z.B. per E-Mail, Fax oder Post) einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung setzt der Unternehmer die Widerrufsfrist in Gang. Kommt der Unternehmer dieser Pflicht zur Widerrufsbelehrung nicht oder nicht vollständig nach, kann sich der Verbraucher von dem geschlossenen Vertrag jederzeit ohne Begründung lösen. Dies kann entweder in Textform oder durch Rücksendung der Ware erfolgen, wobei das Absenden innerhalb der Frist genügt.
Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung muss bestimmten formalen Anforderungen genügen. Dazu gehört der Zugang in Textform (z.B. per E-Mail, Fax oder Post), weshalb eine bloße Darstellung auf der Webseite nicht ausreicht. Auch ist es nicht möglich, die Widerrufsbelehrung in den AGB zu "verstecken".
Ursprünglich musste diese Widerrufsbelehrung dem Verbraucher vor Abschluss eines Vertrages zugehen, anderenfalls verlängerte sich die Widerrufsfrist automatisch auf einen Monat. Mit einer Änderung dieser Bestimmungen, die ab dem 11. Juni 2010 in Kraft ist, wird dies dahingehend geändert, dass eine Zusendung der Widerrufsbelehrung unmittelbar nach Abschluss des Vertrages einer solchen vor diesem Abschluss gleichgesetzt wird.
Die Widerrufsbelehrung muss klar und verständlich formuliert sein, so dass aus ihr hervorgeht,
- dass ein Widerrufsrecht besteht und wie es auszuüben ist;
- an welche ladungsfähige Anschrift der Widerruf zu richten ist;
- wann die Frist zu laufen beginnt;
- und welche Rechtsfolgen damit verbunden sind.
Probleme
Je nach Geschäftsart können weitere Angaben notwendig sein. Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass der amtliche Mustertext der Bundesregierung in verschiedenen gerichtlichen Entscheidungen[1] als unzureichend angesehen wurde[2]. In der Folge riskieren Unternehmer neben Abmahnungen auch, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt und die Verträge vom Verbraucher auch noch nach Jahren widerrufen werden können, solange kein Fall der Verwirkung vorliegt. Inzwischen hat das Bundesministerium der Justiz eine neue Widerrufsbelehrung veröffentlicht, die am 1. April 2008 in Kraft tritt.[3]
Diese Probleme wurden zum größten Teil ausgeräumt, da seit dem 11. Juni 2010 eine Neufassung eines Mustertextes der Widerrufsbelehrung gültig ist, die mit dem Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch verbunden wurde. Dadurch erlangt dieser Mustertext Gesetzesrang und nicht, wie in der oben erwähnten Form, lediglich den Rang einer Verordnung. Gerichte sind daher nicht mehr frei in ihrer Würdigung dieses Mustertextes.
Geltung
Die Pflicht des Unternehmers zur Erteilung einer Widerrufsbelehrung gilt für folgende Verträge:
- Haustürgeschäft § 312 BGB,
- Fernabsatzvertrag § 312b BGB und § 312d BGB,
- Teilzeit-Wohnrechtevertrag § 481 BGB und § 484 BGB, siehe dazu Ferienwohnrecht,
- Verbraucherdarlehensvertrag, § 491 BGB und § 492 BGB und
- Ratenlieferungsvertrag § 505 BGB.
Weblinks
- Muster-Widerrufsbelehrung für Dienstleistungen ab dem 4. August 2009
- Muster für Widerrufsbelehrung gültig ab 23. Februar 2011
- Informationspflichten nach bürgerlichem Recht und Musterbelehrungen
- Kleine Anfrage der FDP-Fraktion, BT-Drs. 16/3387 v. 8. November 2006 (PDF-Datei; 64 kB)
- Entscheidung des österreichischen OGH zu Informationspflichten und Widerrufsbelehrung (österreichische Bezeichnung = Rücktrittsrecht)
Einzelnachweise
- ↑ z.B. LG Koblenz, Urteil vom 20. Dezember 2006, Az. 12 S 128/06
- ↑ Kaiser in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Art. 245 EGBGB, Rdnr. 3
- ↑ Pressemitteilung BMJ Neufassung der Musterbelehrungen tritt am 1. April 2008 in Kraft
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