- Haustürgeschäft
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"Haustürgeschäft" ist die juristische Bezeichnung für Verträge, die in bestimmten Situationen geschlossen werden, hauptsächlich bei einem Vertreterbesuch (siehe dazu Direktvertrieb, Handelsvertreter, Reisender und Hausierer) oder auf einer Kaffeefahrt.
Inhaltsverzeichnis
Deutschland
Der Verbraucherschutz bei Haustürgeschäften ist im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft nach der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 gewährleistet.
Umgesetzt in deutsches Recht definiert diesen Begriff § 312 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) als einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat, und zu dessen Abschluss der Verbraucher
- mündlich an seinem Arbeitsplatz oder in einer Wohnung (aber nicht bei vorhergehender Bestellung)
- anlässlich einer Freizeitveranstaltung
- im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen
bestimmt worden ist.
Dem Verbraucher, der einen solchen Vertrag abschließt, steht nach § 312 Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB oder ein Rückgaberecht gemäß § 356 BGB zu. Diese Rechte sind fristgebunden; die Frist beträgt in der Regel zwei Wochen und beginnt mit der Aushändigung einer schriftlichen Belehrung über das Rückgabe- bzw. Widerrufsrecht, die bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen muss (siehe dazu Widerrufsbelehrung). Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger.
Der Grund für den besonderen Verbraucherschutz ist in diesem Fall, dass viele Haustürgeschäfte von einem gewissen Überrumpelungseffekt geprägt sind: Der Kunde schließt das Geschäft ohne ausreichende Überlegung, insbesondere ohne Preisvergleich, oft um dem Vertreter einen Gefallen zu tun oder um ihn loszuwerden. Vor derart zustande gekommenen Geschäften soll der Kunde geschützt werden.
Ausnahmen:
- Versicherungsverträge
- notariell beurkundete Verträge
- Verbraucher hat den Vertreter selbst bestellt
- sofort erbrachte und bezahlte Leistungen bis 40 €
- bei verderblicher Ware, deren Verfallsdatum überschritten ist
- Software, Audio- und Videoaufzeichnungen, die vom Käufer entsiegelt wurden
- Produkte, die speziell auf Kundenwunsch gefertigt wurden
- offene, frische Lebensmittel, ohne Verpackung
Schweiz
Die Rechtslage in der Schweiz regeln OR, Artikel 40a-40g. Die Regelung ist derjenigen von Deutschland ähnlich. Ein Widerrufsrecht besteht bei Haustürgeschäften, für in Verkehrsmitteln angebotene Produkte und bei Kaffeefahrten. Nicht gültig sind die Artikel für Versicherungsverträge und wenn der Kaufpreis 100 Fr. unterschreitet, er den Vertreter selber bestellt hat, den Vertrag an einer Messe abgeschlossen hat oder wenn der Kunde mit den Waren kommerziell handelt.
Siehe auch
Referenzen
- § 312 BGB
- § 355 BGB
- BGB - gesamter Gesetzestext in aktueller Fassung als pdf-Datei (1,09 MB)
- Überblick BGB
- Obligationrecht
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorien:- Schuldrecht (Deutschland)
- Verbraucherrecht
- Privatrecht (Schweiz)
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