GoZ

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Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)[1] ist eine deutsche Rechtsverordnung, die die Vergütung von zahnärztlichen Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung regelt. Damit ist sie die Abrechnungsgrundlage bei Privatpatienten, d.h. Patienten, die ihre Behandlung selbst bezahlen und üblicherweise bei einer privaten Krankenversicherung (PKV) versichert sind. Auch die allermeisten Beamten sind privat versichert und werden deshalb nach der GOZ abgerechnet.

Zahnärztliche Leistungen für Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherungen (kurz: „Kassenpatienten“) werden in Deutschland nach dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA) abgerechnet. Zahnärztliche Leistungen für Kassenpatienten, die nicht in der BEMA enthalten sind, werden dem Kassenpatienten ebenfalls entsprechend der GOZ in Rechnung gestellt.

Inhaltsverzeichnis

Preiskalkulation

Ein in Deutschland approbierter Zahnarzt darf keine selbst kalkulierten Preise für seine Leistung verlangen, sondern ist nach Berufsrecht und einer umfangreichen Sozialrechtsprechung (SGB V) gezwungen, nach der GOZ abzurechnen. Sie ähnelt damit den Gebührenordnungen anderer „freier Berufe“, wie Juristen und Architekten. Im Gegensatz zu diesen Berufsgruppen unterliegt jedoch die Gebührenordnung und damit Honorierung der Zahnärzte laut vieler Urteile des Bundessozialgerichtes nichtwirtschaftlichen Zwängen (wegen der übergeordnete Notwendigkeiten der Volksgesundheit und des Funktionserhalts unseres Gesundheitssystems), sodass eine Anpassung der GOZ an wirtschaftliche Notwendigkeiten (z.B. Inflationsausgleich) seit Jahrzehnten nicht mehr erfolgt ist (Stand Ende 2007).

Ärztliche Leistungen für Privatpatienten werden nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet.

Geschichte

Die GOZ wurde von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Nach § 10 Abs 5 der GOZ („Durch Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.“) ist die Versorgung der Kassenpatienten der Regelfall. Alle Leistungen, die ein Zahnarzt erbringt, müssten gemäß dem Wortlaut der GOZ nach dieser GOZ abgerechnet werden. In der Praxis sind jedoch ca. 90 Prozent der Patienten gesetzlich versichert. Somit erfolgt die Abrechnung nach GOZ nur noch in Ausnahmefällen (10 % Privatpatienten, darunter überwiegend beihilfeberechtigte Beamte).

Lediglich reine Privatzahnärzte, die keine Kassenzulassung haben und somit nicht an der kassenzahnärztlichen Versorgung teilnehmen, rechnen durchgehend nach der GOZ ab (Privatliquidation).

Die letzte Anpassung der GOZ erfolgte 1988. Seitdem ist keine Punktwert-Anpassung mehr erfolgt und damit auch kein Inflationsausgleich. Nach langjährigen Beschwerden von Seiten der Zahnärzteschaft begannen 2005 die Arbeiten zur Neufassung der GOZ. Zwischenzeitlich wurden neue Behandlungsmethoden angewendet, die nicht in der GOZ beschrieben waren. Die GOZ musste an den Stand der medizinischen Wissenschaft angepasst werden.

Der Anfang 2007 vom Gesundheitsministerium vorgelegt Entwurf der Neufassung der GOZ (Arbeitsentwurf, Novellierung) stieß auf Ablehnung von Seiten der deutschen Zahnärzteschaft. Diese hatten eigene Arbeitszeitstudien in Auftrag gegeben und legten als Gegenentwurf ihre „Honorarordnung für Zahnärzte“ (HOZ) vor.

Am Freitag, 27. Oktober 2008, legte das Bundesgesundheitsministerium den Referentenentwurf mit Begründungen für eine neue GOZ vor.[2]

Wunschleistungen

Auch für Wunschleistungen erfolgt eine Privatliquidation. Wunschleistungen (in der Medizin Individuelle Gesundheitsleistung) sind zahnärztliche Leistungen für Kassenpatienten, die nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen gehören, die aber auf Wunsch des Patienten erbracht werden. Beispielsweise kann das die Wurzelbehandlung eines Molaren sein, die wegen der krankenversicherungsrechtlichen Indikation für Wurzelkanalbehandlungen nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen wird. Ebenso wurde die krankenversicherungsrechtliche Indikation für die Zahnsteinentfernung seit 2004 eingeschränkt.

Zum Schutz des Patienten muss der Zahnarzt vor der Behandlung mit dem gesetzlich versicherten Patienten einen schriftlichen Vertrag abschließen, aus dem die Kosten der Behandlung hervorgehen und der den Patienten ausdrücklich darüber aufklärt, dass es sich um eine zusätzliche Leistung handelt („Wunschleistung“), die über das ausreichende, notwendige, zweckmäßige und wirtschaftliche Maß hinausgeht, das von der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt wird und dass die Wunschleistung nicht von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet wird. Der Patient muss vor der Behandlung mit seiner Unterschrift bestätigen, dass er diese Leistung ausdrücklich wünscht.

GOZ 1988

Die aktuelle GOZ vom 22. Oktober 1987 ist seit dem 1. Januar 1988 gültig. Der für alle Bundesländer einheitliche Punktwert betrug seit 1988 11 Pfennige. Das sind nach heutiger Umrechnung 5,62421 Cent. Um auf die Gebühr für die einzelne Leistungsposition zu erhalten wird die Punktzahl für die jeweilige Leistungsposition mit dem Punktwert und dem Steigerungsfaktor (siehe unten) multipliziert.

Preisentwicklung

Bezogen auf das Basisjahr 1988 hat es in Deutschland von Januar 1988 bis Januar 2008 einen Preisansteig um 53 % gegeben, während das GOZ-Honorar unverändert blieb und damit praktisch abgewertet wurde.

Im Gegensatz zu den Ärzten und Zahnärzten haben die Gebührenordnungen anderer freier Berufe (Rechtsanwälte, Notare, Architekten, Steuerberater) einen Automatismus, der sie an die allgemeine Preientwicklung ankoppelt. Die Honorare dieser freien Berufe errechnen sich überwiegend aus einem Prozentanteil eines Marktwertes (Rechtsanwalt: Streitwert für ein Auto oder Haus; Notar: Wert des Kaufvertrages; Architekt: Baukosten für ein Haus; Steuerberater: Betriebsgewinn), der zusammen mit der allgemeinen Inflation allmählich steigt. So steigen in diesen freien Berufen die Honorare auch ohne Änderung der Honorarordnung mit der allgemeinen Inflation allmählich an.

Dennoch versteuerten Zahnärzte in Deutschland im Jahr 2006 durchschnittlich einen Gewinn von 121.834 Euro (Ostdeutschland 105.568 Euro)[3], während sie im Jahr 2001 noch durchschnittlich 99 670 Euro (Ost: 83 170 Euro) als Gewinn angaben[4]. Der Gewinn stieg also in fünf Jahren um mehr als 20 %, trotz festbleibender Punktwerte.

Steigerungsfaktor

Je nach Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand wird der Einfachsatz nochmals mit einem Steigerungssatz multipliziert.

In § 5 der GOZ ist geregelt, dass eine Leistung je nach Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand mit einem Steigerungsfaktor (oder Steigerungssatz) multipliziert wird. Der Höchstwert der Regelspanne ist der 2,3-fache Steigerungssatz. Für einen Steigerungsfaktor im Bereich von 1,0 bis 2,3 bedarf es keiner weiteren Begründung. Erst wenn der Arzt diesen Faktor überschreiten möchte, müsse er dies schriftlich und nachvollziehbar begründen − Beispiel: „erhöhter Zeitaufwand wegen besonderer anatomischer Verhältnisse“, „unkooperativer Patient“.

Die durchgehende schematische Abrechnung des Höchstwertes der Regelspanne (2,3-fach) wird von den privaten Krankenversicherungen als Indiz dafür gewertet, dass das Ermessen nach § 5 GOZ nicht ausgeübt wurde. Die PKV argumentiert, dass eine im Durchschnitt liegende ärztliche Leistung mit einem Mittelwert innerhalb der Regelspanne (1-fach bis 2,3-fach) abzurechnen ist. Das ist somit der 1,65-fache Steigerungsfaktor (höchstens der 1,8-fache Faktor). In einem Urteil befand das Gericht jedoch, dass nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistungen mit dem 2,3-fachen Faktor abgerechnet werden können. [5]

In der alltäglichen Praxis werden die zahnärztlichen Leistungen weit überwiegend zu den Höchstsätzen der Regelspanne (2,3-fach) abgerechnet, da viele Zahnärzte im Arbeitsalltag den Aufwand einer zusätzlichen individuellen Begündung für einen höheren Steigerungssatz scheuen.

Damit wird gegen die von der GOZ vorgegebenen individuellen Gebührenbestimmung durch den Zahnarzt verstoßen, die dieser für jede einzelne Leistung bestimmen muss.

Regelhöchstsatz

Durch Multiplikation des Einfachsatzes mit dem 2,3-fachen Steigerungsfaktor ergibt sich der Regelhöchstsatz.[6] BGH-Urteil III ZR 54/07 vom 9. November 2007 bestätigte die Rechtmäßigkeit der Praxis, dass Ärzte auch persönlich-ärztliche und medizinisch-technische Leistungen durchschnittlicher Schwierigkeit mit dem jeweiligen Regelhöchstsatz abrechnen.

Höchstsatz

Durch Multiplikation des Einfachsatzes mit dem 3,5-fachen Steigerungsfaktor ergibt sich der Höchstsatz. Bei einem Steigerungsfaktor, der über 2,3 liegt, muss die Rechnung eine kurze Begründung für diese Position enthalten, die den besonderen Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand sowie die Umstände bei der Ausführung begründet.

Besondere Honorarvereinbarung

Verlangt der Zahnarzt einen Steigerungsatz, der das 3,5-fache überschreitet, dann muss er vor der Behandlung schriftlich mit dem Patienten eine besondere Gebührenvereinbarung treffen. Das ist insbesondere bei angesehenen Fachspezialisten denkbar. Dort sind dann keine Grenzen für den Steigerungsfaktor gesetzt. Allerdings erstatten die meisten PKVen regulär nur bis zum 2,3 fachen oder 3,5 fachen Steigerungsfaktor. Bei höherem Steigerungsfaktor ist eine vorherige Anfrage bei der PKV erforderlich, die meist negativ oder ausweichend („Suchen sie bitte einen gleichwertigen billigeren Spezialisten. Wir sind ihnen gerne dabei behilflich.“) beantwortet wird.

Beispiel

Daraus errechnt sich ein 1-facher Gebührensatz (Gebühren-Einfachsatz) von 3,94 € (Punktzahl und Punktwert; 70 x 5,62421 Cent); bzw. ein 2,3-facher Satz von 9,06 € und eine 3,5-facher Satz von 13,79 €.

Darin enthalten sind dann auch die Materialkosten (ca. 0,50 bis 1 € für Anästhetikum und Einmalkanüle) und alle weiteren damit verbundenen Praxiskosten.

Zum Vergleich beträgt der Kassensatz (GKV) für eine identische Leistungsanästhesie (L1 nach BEMA: Position 41a = 12 Punkte) 10,89 € (berechnet für einen Versicherten bei einer Angestelltenkrankenkasse, obere Grenze) bzw. 10,03 € (berechnet für einen Versicherten der AOK, untere Grenze; Rechenbeispiel bezieht sich auf KZV-Bereich Westfalen-Lippe; Stand April 2008). Bei der GKV werden alle Leistungen ohne Berücksichtigung der individuellen Schwierigkeit nach einem festen Betrag abgerechnet. Die Beträge unterliegen aber noch zusätzlich einer möglichen Degression (Abwertung; bei Mengenüberschreitung der für die Praxis zugewiesenen Höchstmenge) und einer Degression (Abwertung) wegen statistischer Abweichungen von der Leistungsstatistik der Kollegen im KZV-Bereich.

Analog-Positionen

Wird eine Leistung erbracht, die nicht in der GOZ beschrieben ist, dann kann der Zahnarzt eine vom Arbeitsaufwand und Inhalt her ungefähr entsprechende Gebührenposition der GOZ in Rechnung stellen, die er als „Analogleistung“ kennzeichnen muss. In der Praxis handelt es sich dabei meist um Leistungen, die auf Grund des wissenschaftlilchen Fortschritts erst nach 1988 Eingang in die Zahnheilkunde gefunden haben. Ein weit verbreiteter Fall ist die Abrechnung von Kunststofffüllungen (Kompositfüllung) nach der Analog-Position für Inlays (erhöhter Präparationsaufwand; Mehrschichttechnik). Dazu gab es eine ganze Reihe von Prozessen von Seiten der PKV und der Beihilfestellen, die das nicht anerkennen wollten und auf eine Abrechnung als normale Füllung bestanden.

Rechtsbeziehungen

Bei der Behandlung eines Privatpatienten, der nach der GOZ abgerechnet wird, besteht ein Behandlungsvertrag zwischen dem Zahnarzt und dem Patienten. Besonders von zahnärztlicher Seite wird großer Wert auf diesen Umstand gelegt. Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Patienten und der PKV ist der Zahnarzt also nicht zuständig und verantwortlich. Bis zur Einführung der Versicherungspflicht (Basistarif) konnte der Privatpatient auch ohne Krankenversicherung sein und seine zahnärztliche Rechnung aus eigener Tasche begleichen. Private Krankenversicherungen müssen seit dem 1. Juli 2007 jeden Beitrittswilligen aufnehmen, allerdings nur in den Standard- bzw. Basistarif.

Von Patientenseite wird im Streitfall mit dem Zahnarzt oft darauf verwiesen, dass die PKV eine bestimmte Leistung nicht anerkennt und deshalb nicht erstattet oder dass die Beihilfe nur bis zu einem bestimmten Steigerungsfaktor erstattet. Auch bei Zahlungsfristen wird von manchen Patienten darauf verwiesen, dass die Erstattung von der PKV noch nicht eingegangen sei.

Wegen des eigenständigen Behandlungsvertrages zwischen Patient und Zahnarzt betrifft das den Zahnarzt aber nicht. Der Zahnarzt neigt aber meist dazu, seinen Patienten bei der Durchsetzung der Ansprüche gegen die PKV oder Beihilfe argumentativ zu unterstützen, um seinen Patienten nicht zu verlieren und um bei seinem Patienten gar nicht erst die Idee aufkommen zu lassen, einen Prozess gegen seinen Zahnarzt anzustreben. Die meisten Patienten sind auf Grund der hochspezialisierten Abrechnungsmaterie selber überfordert.

Deutsche Gerichte haben aber festgestellt, dass der Zahnarzt als Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag die Pflicht hat, sich um die wirtschaftlichen Belange des Patienten zu kümmern. Er sollte also bei umfangreicheren (teureren) Behandlungen einen Kostenvoranschlag erstellen und sich davon überzeugen, dass eine Zusicherung der Kostenübernahme von Seiten der PKV vorliegt, bzw. dem Patienten bewusst ist, dass er die Kosten nicht von seiner PKV erstattet bekommt. Allerdings gehen die Pflichten des Zahnarztes nicht so weit, sich den Versicherungsvertrag vorlegen zu lassen oder die Kostenübernahmeerklärung des PKV.

Im Rahmen der Neufassung der GOZ 2009 gibt es von Seiten der PKV Bestrebungen, diesen bisherigen Zustand − der ausschließlichen Rechtsbeziehung zwischen Zahnarzt und Patient − zu ändern. So soll der Privatpatient seine Rechtsansprüche bzw. -pflichten an seine PKV übertragen können. Die PKV sind auf Grund ihrer personell und finanziell gut ausgestatteten Rechtsabteilungen eher geneigt und gewillt einen Prozess gegen den Zahnarzt anzustreben. Wenn so ein Prozess durch mehrere Instanzen geht und kostspielig wird, neigt eine Prozesspartei dann oft aus finanziellen Gründen und wegen des Prozessrisikos zum Einlenken.

Basistarif

Im Basistarif sind nur die die verminderten Gebührenordnungssätze der GOZ versichert. Zahnärzte dürfen bei diesen Patienten Leistungspositionen der GOZ maximal mit dem 2,0-fachen Steigerungssatz abrechnen. Diese Sätze liegen teilweise unter den BEMA-Sätzen. Kassenzahnärzte dürfen eine Behandlung nicht ablehnen, da das in den Kassenverträgen geregelt ist. Reine Privatzahnärzte, die nicht den Kassenverträgen unterliegen, dürfen eine Behandlung ablehnen, jedoch nicht in medizinischen Notfällen (unterlassene Hilfeleistung).

Analog dürfen Ärzte Leistungspositionen der GOÄ bei diesen Patienten maximal den 1,8-fachen Steigerungssatz abrechnen (persönliche ärztliche Leistungen), für medizinisch-technische Leistungen maximal den 1,36-fachen Steigerungssatz, sowie für Laborleistungen maximal den 1,16-fachen Steigerungssatz.

Der unterschiedliche Steigerungsfaktor für den Basistarif bei Ärzten und Zahnärzten ergibt sich aus dem unterschiedlichen Preisgefüge von GOÄ und GOZ.

Abschnitte der GOZ

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Abweichende Vereinbarung
§ 3 Vergütungen
§ 4 Gebühren
§ 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses („Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. … Innerhalb des Gebührensatzes sind die Gebühren unter Berücksichtigung des Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. …“)
§ 5a Bemessung der Gebühren bei Versicherten des Standardtarifes der privaten Krankenversicherung
§ 6 Gebühren für andere Leistungen
§ 7 Gebühren bei stationärer Behandlung
§ 8 Wegegeld
§ 9 Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen
§ 10 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung
§ 11 Berlin-Klausel
§ 14 Inkrafttreten und Übergangsvorschrift

Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen (Anlage zur GOZ): (Nummer. Leistungsbeschribung, Punktzahl, Gebühr in Euro − ausgeweisen ist der Einfachsatz)

Einzelnachweise

  1. Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22.10.1987 (BGBl. I S. 2316), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 4.12.2001 (BGBl. I S. 3320)
  2. [1]
  3. KZBV-Jahrbuch 2004, Bundesagentur für Arbeit 2005
  4. Vergleich der Einkommen in den studierten Heilberufen
  5. www.scoop-aerzteberatung.de
  6. www.derprivatpatient.de

Literatur

  • Handrock, Anke; Möller, Ernst-Heinrich: Abrechnungswesen für Zahnarzthelferinnen (Teil 2 − Abrechnung von Privatleistungen), Cornelsen-Verlag, Berlin 1999, ISBN 3-464-45153-4

Weblinks

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