- Behördendeutsch
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Als Beamtendeutsch oder Amtsdeutsch wird umgangssprachlich eine sehr förmliche Ausdrucksweise im geschäftlichen Schriftverkehr vieler Behörden und Verwaltungen, die aber ebenso in vielen Privatfirmen und Konzernen Verwendung findet, bezeichnet.
Inhaltsverzeichnis
Kritik
Im allgemeinen wird Beamtendeutsch als eine umständliche, für Behörden typische Form angesehen, mit der deutschen Sprache umzugehen. Kennzeichnend sind die Anhäufung von Hauptwörtern und die Substantivierung und Adjektivierung von Verben.
Kennzeichnend ist auch eine Häufung sinnleerer Verben wie „durchführen“, „vornehmen“, „tätigen“, „erfolgen“, besonders in ihrer hauptwörtlichen Form („Durchführung“, „Vornahme“, „Tätigung“, aber nicht „Erfolgung“) und im Passiv, so dass man nur noch aus dem Zusammenhang (oder gar nicht mehr) erkennen kann, wer die handelnde Person ist.
Im Jahr 2000 entschied sich die Stadtverwaltung von Bochum, Behördenbriefe zukünftig in einer bürgerfreundlichen Sprache zu verfassen. Eine Gruppe von Germanisten der Ruhr-Universität Bochum hilft allen Kommunen bundesweit, Amtstexte so zu gestalten, dass sie für Bürger leichter verständlich sind und stärker akzeptiert werden.
Wegfall des Fugen-s
In behördlichen Schreiben (z. B. auch Gesetzestexten) entfällt bei vielen Komposita ein in der Alltagssprache übliches und rechtschreiberisch durchaus korrektes Fugen-s. So heißt es etwa:
- Verbandkasten anstelle von Verbandskasten
- Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz als Beispiele für die Namen von Steuergesetzen ohne Fugen-s
- nicht aber Schadenersatz, sondern Schadensersatz (im BGB)
Diese Schreib- und Sprechweise findet ebenfalls insbesondere in der Versicherungswirtschaft Verwendung. So wird der Schadensfall zum Schadenfall.
Beispiele für Beamtendeutsch
- Die Vermittlung einer Pflegefamilie für ein Kind wird als „Beelterung“ bezeichnet.[1]
- Ein Kind, das zur Schule geht, wird „beschult“.
- „deutscher Staatsbürger andersweitiger Nationalität“ anstelle von „Deutscher ausländischer Abstammung“
- „Fahrtrichtungsanzeiger“ für „Blinker“[2]
- „Forstwirtschaftliche Nutzfläche mit Wildtierbestand“ anstelle von „Wald mit Tieren“
- „Raumübergreifendes Großgrün“ anstelle von „Baum“
- „Spontanvegetation“ anstelle von „Unkraut“
- „LZA (Lichtzeichenanlage)/Wechsellichtzeichen“ anstelle von „Ampel“
- „Postwertzeichen“ anstelle von „Briefmarke“
- „Schließzangen“ anstelle von „Handschellen“
- „verbringen“, im Sinne von „hinbringen“
- "Grunddienstbarkeitsbewilligungserklärung" kann z.B. für "das Recht, ein Grundstück zu überqueren" stehen.
- "Personenvereinzelungsanlage" anstelle von "Drehkreuz"
- "Abstandseinhaltungserfassungsvorrichtung" anstelle von "Querstreifen zur Abstandsmessung auf der Autobahn"
Quellen
- ↑ „Die Welt“ vom 10. Dezember 2006: Familiendrama: In Sachen K…
- ↑ § 5 StVO
Siehe auch
Weblinks
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