Wohngeld (Eigentum)

Wohngeld (Eigentum)

Als Hausgeld werden umgangssprachlich die monatlichen Vorschüsse bezeichnet, die Wohnungseigentümer aufgrund eines beschlossenen Wirtschaftsplanes an den Verwalter von Wohnungseigentumsanlagen zu zahlen haben. Häufig werden diese Beiträge auch als Wohngeld bezeichnet, was aber zu Verwechselungen mit dem "Wohngeld" nach dem Wohngeldgesetz führen kann.

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage ist das Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Nach § 16 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und die Kosten der Instandhaltung, der Verwaltung und des Gebrauchs der gemeinschaftlichen Anlagen nach einem festgelegten Verteilungsschlüssel zu tragen. Nach § 28 WEG hat der Hausverwalter einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der durch die Wohnungseigentümerversammlung mit Stimmenmehrheit zu beschließen ist. Dieser Wirtschaftsplan hat sowohl die einzelnen Kostenarten, die Einzelwirtschaftspläne für die einzelnen Wohnungen, den Verteilungsschlüssel und die Höhe der monatlichen Vorschüsse (Hausgeld) zu enthalten. Aufgrund dieses beschlossenen Wirtschaftsplans sind die Wohnungseigentümer verpflichtet, das Hausgeld an den Verwalter zu zahlen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Wohnung bewohnt wird oder leer steht.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist für das Hausgeld gesamtschuldnerisch haftend. Kann beispielsweise ein Wohnungseigentümer das Hausgeld nicht aufbringen, sind die anderen Wohnungseigentümer verpflichtet, anteilsmäßig dessen Hausgeld zu übernehmen.

Verteilungsschlüssel

Nach Wohnungseigentumsgesetz ist der Verteilungsschlüssel der Miteigentumsanteil. Dies führt allerdings häufig zu einer ungerechten Verteilung der Lasten und kann auch mit anderen Gesetzen zu Konflikten führen, wie beispielsweise bei der Heizkostenabrechnung. Deswegen ist in der Regel in der Teilungserklärung ein differenzierter Verteilungsschlüssel festgelegt. Häufige verwendete Verteilungsschlüssel sind:

  • der Verbrauch (bei denjenigen Kostenarten, wo eine Verbrauchserfassung stattfindet; das sind z.B. die Kosten für Frischwasser und Abwasser, Heizkosten, wenn eine gemeinschaftliche Heizanlage vorhanden ist)
  • die Anzahl der Wohnungen (z. B. bei Verwaltungskosten, hierzu gehören auch die Kosten des Geldverkehrs)
  • der Miteigentumsanteil oder die Wohn- bzw. Nutzfläche (alle anderen Kostenarten, auch Zuführung zur Instandhaltungsrücklage)

Die Gestaltungsmöglichkeiten sind sehr weitgehend und sinnvollerweise auf die individuelle Situation der Wohnungseigentümergemeinschaft abgestellt. Der Verteilungsschlüssel muss allerdings durch Vereinbarung festgesetzt werden. Eine abschließende Verteilungsgerechtigkeit wird es aber selten geben, so dass ein Verteilungsschlüssel immer einen Kompromiss darstellt.

Jahresabrechnung

Die Überprüfung des Wirtschaftsplans und damit des gezahlten Hausgeldes erfolgt durch die Jahresabrechnung. Zu viel gezahltes Hausgeld wird zurück gezahlt, etwaige Fehlbeträge müssen nachgezahlt werden.


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