- Zulassungsausschuss
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Im Vertragsarztrecht des SGB V hat der Zulassungsausschuss Entscheidungen über die Zulassung von Vertragsärzten bzw. psychologischen Psychotherapeuten oder über die Ermächtigung von (Krankenhaus-)Ärzten bzw. Institutionen zu treffen, ebenso Entscheidungen über die Entziehung der Zulassung oder über den Widerruf der Ermächtigung.
Gegen Entscheidungen des Zulassungsausschusses ist Widerspruch zum Berufungsausschuss möglich. Widerspruchsberechtigt sind der am Verfahren beteiligte Arzt, die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen.
Der Zulassungsausschuss ist nach § 96 SGB V paritätisch mit je drei Vertretern der Ärzte und der Kassen besetzt, der Vorsitz wechselt.
In Angelegenheiten der psychologischen Psychotherapeuten und der überwiegend psychotherapeutisch tätigen Ärzte tagt der Zulassungsausschuß in erweiterter Besetzung mit drei Ärzten, zwei psychologischen Psychotherapeuten, einem Kinder- und Jugendlichentherapeuten und sechs Vertretern der Krankenkassen.
Der Zulassungsausschuss ist bei seinen Entscheidungen an die Vorgaben der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte gebunden. Er hat beispielsweise die Bedarfsplanung und die Regelungen für unter- und überversorgte Regionen zu beachten. Planungsbereiche sind danach die Landkreise und die kreisfreien Städte. Je nach Besiedlungsdichte gibt die Zulassungsverordnung Meßzahlen an, wie hoch der Bedarf an Ärzten einer bestimmten Fachgruppe gemessen an der Zahl der Wohnbevölkerung ist. Bei einem Versorgungsgrad von 110 % wird ein Planungsbereich gesperrt, so dass Neuniederlassungen von Ärzten dieser Fachgruppe dort nicht mehr möglich sind. Mehrere Planungsbereiche werden in einem Zulassungsbezirk zusammengefasst. Jede Kassenärztliche Vereinigung besteht aus einem oder mehreren Zulassungsbezirken.
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