- Besonderes öffentliches Interesse
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Im Strafgesetzbuch (Deutschland) sind Delikte ausgewiesen, die außer auf Antrag auch bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses verfolgt werden können.
Nach herrschender Ansicht ist das besondere öffentliche Interesse eine Beurteilungsfrage im Ermessen der Staatsanwaltschaft. Diese Ermessensentscheidung soll der Überprüfung durch das Gericht entzogen sein. Da die Staatsanwaltschaft Herrin des Verfahrens ist, könnte also noch in der Revisionsinstanz das besondere öffentliche Interesse bejaht oder auch verneint werden, was zum Konflikt mit § 156 StPO führt.
Die Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft zum besonderen öffentlichen Interesse ist nach den Vorschriften der §§ 23 ff. EGGVG auf Ermessensfehler überprüfbar, ansonsten ist die Beschränkung der Entscheidungsüberprüfung nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsgemäß.
Das besondere öffentliche Interesse ersetzt regelmäßig die Antragserfordernis für zahlreiche Bagatelldelikte (wie fahrlässige Körperverletzung, Diebstahl geringwertiger Sachen u. a.). Das besondere öffentliche Interesse kann nach § 153a StPO durch Zahlung einer Geldbuße, durch einen Täter-Opfer-Ausgleich, durch Wiedergutmachung, durch ein Aufbauseminar u. ä. beseitigt werden, sodass das Verfahren eingestellt wird.
Betroffene Deliktsarten im Strafgesetzbuch (Deutschland)
Paragraphen des StGB, die Bestimmungen zur Feststellung des besonderen öffentlichen Interesses beinhalten:
- § 182 Abs. 5 StGB Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
- § 183 StGB Exhibitionistische Handlungen
- § 201 StGB - § 205 StGB Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
- § 230 StGB Strafantrag bei vorsätzlicher (§ 223 StGB) oder fahrlässiger (§ 229 StGB) Körperverletzung
- § 235 StGB Entziehung Minderjähriger
- § 238 Abs. 1 StGB Nachstellung
- § 248a StGB Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
- § 301 StGB Strafantrag (bei § 299 StGB "Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr")
- § 303c StGB Strafantrag (bei § 303 StGB Sachbeschädigung, § 303a StGB Datenveränderung und § 303b StGB Computersabotage)
Siehe auch
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