Antragsdelikt

Antragsdelikt

Unter einem Antragsdelikt versteht man eine Straftat, der grundsätzlich nur auf Antrag des Verletzten von den Strafverfolgungsbehörden nachgegangen wird. Unterschieden wird zwischen

  • reinem Antragsdelikt und einem
  • Mischantragsdelikt (ergo Antrags- und Offizialdelikt).

Inhaltsverzeichnis

Reines Antragsdelikt

Reine Antragsdelikte können ohne Strafantrag nicht verfolgt werden. Dessen Fehlen stellt ein echtes Verfolgungshindernis dar (wie zum Beispiel auch die Verjährung). Nach deutschem Recht ist beispielsweise der Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches [StGB]) ein solches reines Antragsdelikt.

Mischung aus Antrags- und Offizialdelikt

Die meisten Antragsdelikte im deutschen Recht sind eine Mischung aus Antrags- und Offizialdelikt, die auch dann verfolgt werden können, wenn zwar kein Strafantrag vorliegt, die Staatsanwaltschaft jedoch das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Eine solche Mischform stellt im deutschen Recht unter anderem die fahrlässige Körperverletzung (§§ 223, 229, 230 StGB) dar. Die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung kann nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden.

Relatives Antragsdelikt

Als relatives Antragsdelikt bezeichnet man ein solches Delikt, das unter bestimmten Voraussetzungen zum (reinen oder Misch-) Antragsdelikt wird. Beispiel: Diebstahl und Unterschlagung werden gemäß § 247 StGB zu reinen Antragsdelikten, wenn das Tatopfer zum Beispiel ein Angehöriger des Täters ist.

Antragsdelikte im Strafgesetzbuch

Im deutschen Strafgesetzbuch ausgewiesene reine Antragsdelikte:

Im deutschen Strafgesetzbuch ausgewiesene Delikte, die auf Antrag, aber auch bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses verfolgt werden können:

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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