- Antragsdelikt
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Unter einem Antragsdelikt versteht man eine Straftat, der grundsätzlich nur auf Antrag des Verletzten von den Strafverfolgungsbehörden nachgegangen wird. Unterschieden wird zwischen
- reinem Antragsdelikt und einem
- Mischantragsdelikt (ergo Antrags- und Offizialdelikt).
Inhaltsverzeichnis
Reines Antragsdelikt
Reine Antragsdelikte können ohne Strafantrag nicht verfolgt werden. Dessen Fehlen stellt ein echtes Verfolgungshindernis dar (wie zum Beispiel auch die Verjährung). Nach deutschem Recht ist beispielsweise der Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches [StGB]) ein solches reines Antragsdelikt.
Mischung aus Antrags- und Offizialdelikt
Die meisten Antragsdelikte im deutschen Recht sind eine Mischung aus Antrags- und Offizialdelikt, die auch dann verfolgt werden können, wenn zwar kein Strafantrag vorliegt, die Staatsanwaltschaft jedoch das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Eine solche Mischform stellt im deutschen Recht unter anderem die fahrlässige Körperverletzung (§§ 223, 229, 230 StGB) dar. Die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung kann nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden.
Relatives Antragsdelikt
Als relatives Antragsdelikt bezeichnet man ein solches Delikt, das unter bestimmten Voraussetzungen zum (reinen oder Misch-) Antragsdelikt wird. Beispiel: Diebstahl und Unterschlagung werden gemäß § 247 StGB zu reinen Antragsdelikten, wenn das Tatopfer zum Beispiel ein Angehöriger des Täters ist.
Antragsdelikte im Strafgesetzbuch
Im deutschen Strafgesetzbuch ausgewiesene reine Antragsdelikte:
- § 123 Hausfriedensbruch
- § 145a Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht
- § 185 Beleidigung (in Verbindung mit § 194)
- § 186 Üble Nachrede (in Verbindung mit § 194)
- § 187 Verleumdung (in Verbindung mit § 194)
- § 201 Abs. 1 und 2, §§ 202, 203 und 204 Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (i. V. m. § 205)
- § 247 Haus- und Familiendiebstahl
- § 248b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
- § 248c Entziehung elektrischer Energie
- § 257 Begünstigung
- § 288 Vereiteln der Zwangsvollstreckung
- § 289 Pfandkehr
- § 293 Fischwilderei (i. V. m. § 294)
- § 323a Vollrausch
- § 355 Verletzung des Steuergeheimnisses
Im deutschen Strafgesetzbuch ausgewiesene Delikte, die auf Antrag, aber auch bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses verfolgt werden können:
- § 182 Abs. 3 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
- § 183 Exhibitionistische Handlungen
- §§ 202 a und 202 b Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (i. V. m. § 205)
- § 223 Körperverletzung (i. V. m. § 230)
- § 229 fahrlässige Körperverletzung (i. V. m. § 230)
- § 235 Entziehung Minderjähriger
- § 238 Abs. 1 Nachstellung
- § 248a Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
- § 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (i. V. m. § 301)
- § 303 Sachbeschädigung (i. V. m. § 303c)
- § 303a Datenveränderung (i. V. m. § 303c)
- § 303b Computersabotage (i. V. m. § 303c)
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