Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen bezeichnet sexuelle Handlungen, die aufgrund des Entwicklungsstands des betroffenen Jugendlichen oder aufgrund des Zustandekommens der Handlungen nicht akzeptiert werden.

Inhaltsverzeichnis

Strafrechtliche Aspekte

Deutschland

§ 182 des Strafgesetzbuches wurde zuletzt aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie vom 31. Oktober 2008 geändert[1]. Dabei wurden die Schutzaltersgrenzen der Tatbestandsalternativen des neu gefassten § 182 Absatz 1 und des neu eingefügten Absatz 2 von 16 auf 18 Jahre angehoben. Das Mindestalter des Täters von 18 Jahren, das früher Bedingung für eine Strafbarkeit war, wurde hinsichtlich des Ausnutzens einer Zwangslage (Absatz 1) gestrichen. Neu eingefügt wurden Absatz 2 (früher in Absatz 1 enthalten) sowie Absatz 4, der nun Versuchsstrafbarkeit anordnet. Die Änderungen traten zum 5. November 2008 in Kraft.

§ 182 Absatz 1 verbietet sexuelle Handlungen mit einem Jugendlichen unter 18 Jahren, wenn der Jugendliche durch Ausnutzung einer Zwangslage dazu gebracht wurde. In Absatz 2 werden sexuelle Handlungen eines über 18-Jährigen gegen ein Entgelt mit einem Jugendlichen unter 18 Jahren verboten. Schließlich werden in Absatz 3 sexuelle Handlungen von Erwachsenen ab 21 Jahren mit Jugendlichen unter 16 Jahren unter Strafe gestellt, wenn der Erwachsene dabei eine „fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt“. Die „fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung“ kann nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht allein aus dem Alter des Jugendlichen abgeleitet werden, sondern muss im Einzelfall festgestellt werden (BGH 1 StR 481/95, Beschluss vom 23. Januar 1996 = BGHSt 42, 27).[2] Sexuelle Unerfahrenheit reicht nicht für die Feststellung der fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung aus.[3]

Der Versuch ist strafbar. Absätze 1 und 2 sind als Offizialdelikt, Absatz 3 ist als (Misch)Antragsdelikt ausgestaltet.

Rechtsgut der Vorschrift ist die sexuelle Selbstbestimmung Jugendlicher.

§ 182 Strafgesetzbuch neuer Fassung betrifft sowohl auf Täter- als auch auf Opferseite beide Geschlechter gleichermaßen und ersetzte 1994 die alten §§ 182 und 175 sowie den bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Gebiet der neuen Bundesländer gem. Einigungsvertrag weitergeltenden § 149 StGB-DDR („Einfacher Mißbrauch“). § 182 alter Fassung („Verführung“) betraf ausschließlich den Geschlechtsverkehr zwischen erwachsenem Mann und einem „Mädchen“ unter 16 Jahren. § 175 betraf zunächst männlich-homosexuellen Verkehr allgemein („Unzucht mit Männern“), später nur den Verkehr zwischen erwachsenem Mann (mindestens 18 Jahre alt) und männlichem Jugendlichen (unter 18 Jahren alt) als „homosexuelle Handlung“.

Wenn das Opfer unter 14 Jahre alt und damit im Rechtssinn Kind ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes[4] noch nicht abschließend geklärt, ob § 182 StGB zusätzlich zu dem mit höherer Strafdrohung belegten § 176 des Strafgesetzbuches im Wege der Tateinheit eingreifen kann, oder ob lediglich „Gesetzeseinheit“ besteht.

Frühere, geplante Gesetzesänderungen

Am 26. August 2006 beschloss das Bundeskabinett, zum besseren Schutz Jugendlicher vor sexueller Ausbeutung eine Reihe von Gesetzen zu ändern. Unter anderem betraf die Änderung auch die Anhebung der Schutzaltersgrenze gemäß § 182 StGB Absatz 1. Nach dem Entwurf der Bundesregierung sollte sich strafbar machen, wer mit einer Person unter 18 Jahren sexuelle Handlungen gegen Entgelt oder unter Ausnutzung einer Zwangslage ausübt. Bis zum 4. November 2008 lag dieses Schutzalter bei 16 Jahren. Entfallen sollte bei § 182 Absatz 1 auch die untere Altersgrenze von 18 Jahren für die Strafbarkeit des Täters. Das bedeutete, dass bereits eine Person ab 14 Jahren (Strafmündigkeit) hätte bestraft werden können, wenn sie mit einer anderen Person unter 18 Jahren unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen ausgeübt hätte. Ebenfalls neu sollte bereits der Versuch eines Verstoßes gegen § 182 StGB unter Strafe gestellt werden.[5] Die für den 27. April 2007 vorgesehene abschließende Beratung im Bundestag wurde von der Tagesordnung abgesetzt,[6] da der Bundesrat eine weitergehende Verschärfung der Vorschrift vorgeschlagen hatte.[7] Demnach sollten sexuelle Handlungen mit Personen unter 18 Jahren auch dann als Missbrauch strafbar sein, wenn sie nicht gegen einen geldwerten, sondern einen „sonstigen“ (immateriellen) Vorteil stattgefunden hätten. Das hätte bedeutet, dass beispielsweise gegen einen 14- bis 17-jährigen Jugendlichen ein Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs hätte eingeleitet werden können, wenn er seine Freundin aus der gleichen Altersgruppe ins Kino eingeladen hätte und es dabei zum Petting gekommen wäre. Dieser verschärfte Entwurf wurde von den Fraktionen von CDU/CSU und SPD unterstützt und war für den 13. Dezember 2007 im Bundestag zur Abstimmung vorgesehen. Jugendverbände, Sozialwissenschaftler und die Oppositionsparteien FDP, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke übten scharfe Kritik an dieser als „Petting-Paragraf“[8][9] bezeichneten Kriminalisierung von sexuellen Handlungen Jugendlicher untereinander. Die Abstimmung wurde von der Tagesordnung abgesetzt.

Österreich

In Österreich existierte bis 2002 keine entsprechende Norm. Das österreichische Recht unterscheidet auch hier zwischen Mündigen (14 Jahre und älter) und Unmündigen (unter 14). Bis 2002 und grundsätzlich auch heute sind nur sexuelle Handlungen mit Unmündigen mit strafrechtlichen Sanktionen bewehrt. Aufgrund der Aufhebung des § 209 StGB (vgl. § 175 StGB-Deutschland) durch den Verfassungsgerichtshof (→ Gesetze zur Homosexualität) wurde der § 207b eingebracht und vom Nationalrat verabschiedet.

§ 207b StGB orientiert sich am Wortlaut und dem Inhalt des § 182 StGB-Deutschland, ohne mit ihm identisch zu sein. In Österreich sind geschlechtliche Handlungen mit Jugendlichen unter 16 Jahren dann verboten, wenn dies unter Ausnutzung einer Zwangslage oder unter Ausnützung der eigenen Überlegenheit und der Unreife des Jugendlichen erfolgen. Auch ist die unmittelbare Verleitung von Jugendlichen durch ein Entgelt verboten.

Im Folgenden der Wortlaut des § 207b StGB:

§ 207b. Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
(1) Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieser mangelnden Reife sowie seiner altersbedingten Überlegenheit eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unter Ausnützung einer Zwangslage dieser Person eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Wer eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar durch ein Entgelt dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an ihm oder einem Dritten vorzunehmen oder von ihm oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Der Gesetzgeber ging bei der Schaffung des § 207b davon aus, dass die sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit mit Vollendung des 14. Lebensjahres grundsätzlich gegeben ist und die neue Bestimmung nur Fälle erfasst, in denen diese Fähigkeit aus besonderen Gründen ausnahmsweise fehlt bzw. deutlich eingeschränkt ist[10]. Allen Fällen des § 207b ist gemeinsam, dass sie Situationen im Auge haben, in denen es dem Jugendlichen unmöglich gemacht oder erheblich erschwert wird, sein sexuelles Selbstbestimmungsrecht dahin auszuüben, dass er einen von ihm nicht gewünschten Sexualkontakt (mit Erfolg) ablehnt[10]. § 207b soll Sachverhalte erfassen, in denen bestimmte Konstellationen zu sexuellen Kontakten ausgenutzt werden, zu denen sich der Jugendliche andernfalls nicht bereit finden würde[10]. Im Falle des Absatz 3 etwa muss der Täter durch das Entgelt (gem. § 74 StGB jede einer Bewertung in Geld zugängliche Gegenleistung) den Jugendlichen konkret zur sexuellen Handlung bestimmen (veranlassen)[10]. Von Jugendlichen (ebenfalls) gewollte Sexualkontakte sollen also nicht kriminalisiert werden.

Parlamentarische Anfragen ab Inkrafttreten bis zumindest 2004 zeigen, dass einige Staatsanwaltschaften ihn vielfach als Ersatzbestimmung handhaben und unverhältnismäßig oft homosexuelle Kontakte verfolgt werden[11]. Auch wurden immer wieder Gerichtsverfahren eingeleitet, ohne dass ein Anfangsverdacht auf eine verbotene Beziehung vorlag, um zu prüfen ob ein Fall nach § 207b StGB erfüllt sein könnte. Österreichs Kinderschutzexperten forderten in ihrem Bericht zum „Nationalen Aktionsplan (NAP) Kinder- und Jugendrechte“ einstimmig eine Evaluation des § 207b nach 5 Jahren seines Bestehens, um festzustellen, ob diese Bestimmung das Selbstbestimmungsrecht Jugendlicher schützt oder aber beschneidet[12]. Und auch der Österreichbericht 2004 des EU-Network of Independent Experts on Fundamental Rights kritisiert die Praxis mancher Staatsanwaltschaften, bloße Intimkontakte bereits zum Anlass für Verfolgungsschritte zu nehmen[13].

Zu beachten ist insb. das sexuelle Selbstbestimmungsrecht Jugendlicher. So sprach der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einem 17-jährigen Jugendlichen Schadensersatz zu, weil er, der sich stets für ältere Partner interessierte, von seinem 14. bis zu seinem 18. Geburtstag von § 209 öStGB davon abgehalten worden war, erfüllende intime Beziehungen einzugehen, die seiner Neigung (zu erwachsenen Partnern) entsprechen[14].

Vereinigte Staaten von Amerika

In den USA sind sexuelle Handlungen mit Personen im Schutzalter als statutory rape strafbar. In manchen Staaten gilt dies nicht, wenn die beteiligten Personen durch eine Ehe oder eine Partnerschaft verbunden sind. In manchen Staaten gibt es weitere Ausnahmen, wenn das Alter der Beteiligten nicht mehr als eine festgelegte Anzahl von Jahren differiert. Die Rechtslage ist von Staat zu Staat sehr unterschiedlich. Dies ist für Verfolgungsbehörden ein Problem, wenn der Tatort nicht eindeutig bestimmt werden kann.

Siehe auch

Literatur

  • Helmut Graupner: Sexualität, Jugendschutz & Menschenrechte. Über das Recht von Kindern und Jugendlichen auf sexuelle Selbstbestimmung. 2 Bände. Peter Lang – Europäischer Verlag der Wissenschaften, Frankfurt am Main u. a. 1997, ISBN 3-631-31790-5 (Zugleich: Wien, Univ., Diss., 1996).
  • Helmut Graupner, Vern L. Bullough (Hrsg.): Adolescence, Sexuality, and the Criminal Law. Multidisciplinary perspectives. Hawoth Press, Binghamton NY 2005, ISBN 0-7890-2781-X (Auch erschienen als: Journal of psychology & human sexuality. 16, 2/3, 2004, ISSN 0890-7064).

Einzelnachweise

  1. BGBl. I S. 2149 (PDF)
  2. BGH-Entscheidung 1 StR 481/95 Beschluss vom 23. Januar 1996
  3. Aktenzeichen BGH 5 StR 6/08 vom 16. April 2008 (Seiten 1 und 3)
  4. BGH 3 StR 323/00 - Beschluss v. 22. Dezember 2000
  5. http://www.bmj.de/enid/58.html?presseartikel_id=2549 Autopsie 25. September 2006
  6. http://dipbt.bundestag.de/dip21/gesta/16/C076.pdf Autopsie 29. Juni 2007.
  7. http://www.bundestag.de/ausschuesse/a06/anhoerungen/21_Kinderpornographie/01_Gesetz.pdf Autopsie 29. Juni 2007.
  8. http://www.stern.de/politik/deutschland/604913.html?nv=ct_mt Aufgerufen 21. Februar 2008.
  9. http://www.zeit.de/news/artikel/2007/12/11/2437158.xml Aufgerufen 21. Februar 2008.
  10. a b c d Österreichisches Parlament: Entschließung des Nationalrates vom 10. Juli 2002, E 152-NR/XXI. GP a) S. 3 b) S. 4 c) S. 3 d) S. 7
  11. Rechtskommitee Lambda: § 207b: Justiz verfolgt nahezu ausschließlich Homosexuelle (PDF)
  12. Kränz-Nagl, Sax, Wilk & Wintersberger; Bericht zum YAP-Prozess 2003, Mai 2004, Anhang A - 10.2.1.
  13. EU-Network of Independent Experts on Fundamental Rights: Österreichbericht 2004 (englisch, PDF) S.62
  14. EGMR: S.L. vs. Austria, appl. 45330/99, judg. 9. Januar 2003, par. 49, 52 (im Internet Archive)

Weblinks

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