Betreuter Umgang

Betreuter Umgang

Betreuter Umgang auch begleiteter Umgang ist ein Begriff aus dem Umgangsrecht. Dabei wird einem Umgangsberechtigten der Umgang mit dem Kind bei Anwesenheit einer neutralen, psychologisch geschulten Person gewährt, welche den Umgang überwacht und dafür sorgt, dass er zum Wohl des Kindes verläuft.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Eltern und Kinder haben auch nach einer Trennung oder Scheidung das Recht auf Umgang miteinander. Häufig kommt es dabei zu Fällen, in denen der das Kind betreuende Elternteil den alleinigen Umgang des Umgangsberechtigten mit dem Kind verweigert.

In strittigen Fällen kann per Vergleich, Gerichtsbeschluss oder auf Vorschlag des Jugendamtes der betreute Umgang angeordnet bzw. vereinbart werden. Eine Anordnung kann auch erfolgen, wenn nach Auffassung des Familiengerichts ansonsten eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben wäre.

Der betreute Umgang dient auch dazu, dem Familiengericht Hilfestellung zur Findung einer geeigneten Umgangsregelung zu geben. Die den Umgang betreuende Stelle beurteilt den Umgang und gibt Empfehlungen an das Familiengericht, das meist dieser neutralen und qualifizierten Beurteilung folgt.

Rechtliche Grundlage

Die richterliche Anordnung des betreuten Umgangs ist in § 1684 Abs. 4 BGB geregelt. Im Rahmen eines Forschungsprojektes des Bundesfamilienministeriums wurden von einer Fachkommission "Deutsche Standards zum Begleiteten Umgang" entwickelt und im Sommer 2007 als Empfehlungen für die Praxis verabschiedet. Diese Standards verstehen sich als Handreichung zum Qualitätsmanagement bei der Durchführung des Betreuten Umgangs.

Ablauf

Die Betreuung wird von den Jugendämtern selbst, aber auch von Institutionen wie dem deutschen Kinderschutzbund oder anderen anerkannten Trägern der Jugendhilfe vorgenommen.

Betreuter Umgang bietet auch die Möglichkeit, das Kind zu übergeben, ohne dass die Eltern sich sehen. Damit können Streitsituationen vermieden werden.

Der Umgang selbst kann in der Wohnung des Umgangsberechtigten, in den Räumlichkeiten der unterstützenden Organisation oder auch auf einem Spielplatz oder an anderen Orten stattfinden. Ziel ist dabei ein möglichst normaler Umgang mit dem Kind. Der Betreuer kann helfen und überwachen, soll sich aber möglichst zurückhalten, weil der Umgang des Umgangsberechtigten mit dem Kind im Vordergrund steht.

Literatur

  • Deutsche Standards zum begleiteten Umgang - Empfehlungen für die Praxis (BMFSFJ-Projekt - Entwicklung von Interventionsansätzen im Scheidungsgeschehen: Beaufsichtigter und begleiteter Umgang § 1684 Abs. 4 BGB). Erarbeitet im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch das Staatsinstitut für Frühpädagogik. Projektleitung und Gesamtverantwortung: Prof. Dr. Dr. Dr. Wassilios E. Fthenakis. Schriftleitung: Eva Reichert-Garschhammer. München 2008. ISBN 978-3-406-56941-8
  • Handbuch Begleiteter Umgang von Kindern. Herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Wassilios E. Fthenakis, Staatsinstitut für Frühpädagogik, München. Autoren: P. S. Dietrich, J. Fichtner, W. E. Fthenakis, M. Gödde, W. Griebel, U. Hermann und W. Walbiner. München 2008. ISBN 978-3-406-56668-4

Quellen/Weblinks

Siehe auch

Eltern-Kind-Entfremdung.


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