- Betreuungsgesetz
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Basisdaten Titel: Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft
und Pflegschaft für VolljährigeKurztitel: Betreuungsgesetz Abkürzung: BtG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht, Familienrecht Fundstellennachweis: 200-3 Datum des Gesetzes: 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002) Inkrafttreten am: 1. Januar 1992 Außerkrafttreten: 25. April 2006
(Art. 11, 210 G vom 19. April 2006,
BGBl. I S. 866)Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Das Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz - BtG) vom 12. September 1990, welches das gesamte seit dem 1. Januar 1992 geltende Betreuungsrecht beinhaltet, existiert seit seinem Inkrafttreten nicht mehr als eigenständiges Gesetz. Dennoch wird (auch in der Fach-) Öffentlichkeit immer noch vom Betreuungsgesetz gesprochen, wenn eigentlich das Betreuungsrecht, also die §§ 1896 ff. BGB gemeint sind.
Bei dem Betreuungsgesetz handelte es sich (wie z. B. auch beim Kinder- und Jugendhilfegesetz) um ein sogenanntes Artikelgesetz; d. h. es wurden eine Reihe von anderen Gesetzen durch dieses Gesetz geändert.
Beim Betreuungsgesetz wurden rund 300 Paragraphen in ca. 50 Gesetzen geändert. Der Schwerpunkt lag beim materiell-rechtlichen Teil im Bereich des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), in dessen 4. Buch (Familienrecht) das bisherige Kapitel über Vormundschaften für Volljährige gestrichen und durch die §§ 1896 - 1908 i BGB, die das materielle Betreuungsrecht enthalten, ersetzt.
Im formell-rechtlichen Teil ging es um das gerichtliche Verfahren, welches bisher z. T. in der Zivilprozessordnung (ZPO) bezüglich des Entmündigungsverfahrens, z. T. im damals geltenden Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG) bezüglich der Gebrechlichkeitspflegschaft enthalten war. Das ZPO-Entmündigungsverfahren wurde zugunsten eines einheitlichen Betreuungsverfahrens nach dem damaligen FGG (§§ 65 ff. FGG), an dessen Stelle inzwischen das FamFG getreten ist, abgelöst.
Außerdem wurde das Unterbringungsrecht, sowohl für Unterbringungen Minderjähriger und unter Betreuung stehender Volljähriger, als auch für psychisch Kranke aufgrund der Landesgesetze (PsychKGe) vereinheitlicht und so der „Weg des geringsten Widerstandes“ bei freiheitsentziehenden Unterbringungen unmöglich gemacht. Das Unterbringungsverfahren wurde damals in den §§ 70 ff. FGG geregelt.
Weiter wurden zahlreiche Gesetze sowohl aus dem Zivilrecht sowie dem öffentlichen Recht an das BtG angepasst. Oft geht es nur um geringfügige Änderungen in der Gesetzesterminologie, z. T. sind es aber wichtige Dinge: so wurde das Wahlverbot, welches bisher für entmündigte und unter Pflegschaft stehende Personen galt, abgeschafft.
Ein neues Gesetz war im BtG enthalten; das Betreuungsbehördengesetz (BtBG), welches die Aufgaben der Betreuungsbehörde regelte und die bisherige Zuständigkeit des Jugendamtes (nach dem früheren Jugendwohlfahrtsgesetz) beendete.
Die Übergangsvorschriften (Art. 9 und 10) regelten u. a. die Überleitung der bisherigen Vormundschaften und Pflegschaften in Betreuungen und deren Überprüfung bis spätestens 31. Dezember 2001, die Streichung der Eintragungen im Bundeszentralregister, die Streichung der Wahlausschlüsse der Personen unter Gebrechlichkeitspflegschaft. Da alle diese Regelungen durch Zeitablauf erledigt waren, wurden sie durch das o. g. Gesetz vom 19. April 2006 gestrichen.
In Kraft bleiben die Landesausführungsgesetze zum BtG, zumal die Ermächtigungsgrundlage dazu nicht das BtG selbst war (wie die Gesetzestitel suggerieren), sondern einzelne Bestimmungen, die innerhalb des BtG enthalten waren (z. B. § 1908f BGB, § 1 und § 2 Betreuungsbehördengesetz usw.).
Siehe auch
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