Bezugsrecht (Versicherung)

Bezugsrecht (Versicherung)

Das Bezugsrecht dient in Versicherungsverträgen, insbesondere in allen Formen der Lebensversicherung oder der Unfallversicherung, seltener in anderen Versicherungsarten, dazu, den Empfänger der Leistung aus diesem Vertrag für den Leistungsfall festzulegen. Üblich ist, dass diese Bezugsrechte bei Antragsaufnahme zum Abschluss eines Versicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer vermerkt werden.

Inhaltsverzeichnis

Grundsätze

Grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer, als Vertragspartner des Versicherers, den Anspruch auf alle Leistungen aus dem Vertrag, ausgenommen z. B. in der Haftpflichtversicherung. In manchen Fällen ist dies aber nicht sinnvoll (z. B. bei Versicherungen auf den Tod des Versicherungsnehmers, wo die Versicherung zugunsten eines versorgungsbedürftigen Hinterbliebenen abgeschlossen wird) oder nicht gewünscht. Schließt z. B. ein Vater eine Berufsunfähigkeitsversicherung auf sein Kind ab, soll im Falle dessen Berufsunfähigkeit dieses durch die Berufsunfähigkeitsrente abgesichert werden. Also wird das Kind als bezugsberechtigt im Vertrag eingetragen. Auch kann der Versicherungsnehmer aufgrund einer anderen Verpflichtung verpflichtet werden, die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag einem anderen zukommen zu lassen, z. B. bei einer Feuerversicherung für ein verschuldetes Haus dem Hypothekengeber, oder bei einer Vollkaskoversicherung dem Leasinggeber für das Auto.

Ausgestaltung

Dem Bezugsberechtigten wird also für den Leistungsfall, aufschiebend bedingt, ein Anspruch auf Zahlung aus diesem Vertrag eingeräumt. Bei Eintritt des Versicherungsfalls entsteht damit der Anspruch des Bezugsberechtigten. Der Versicherungsnehmer verliert mit dem Eintritt des Versicherungsfalls ohne weiteres seine Rechte an dem Vertrag. Soweit der Vertrag die Vorlage des Versicherungsscheins verlangt, muss der Bezugsberechtigte zum Leistungsempfang diesen vorlegen. Durch Bezugsberechtigung geht die Versicherungsleistung unmittelbar dem Bezugsberechtigten zu. Dies hat insbesondere Auswirkungen im Hinblick auf Pflichtteilsrechte sowie testamentarische Beschränkungen, die grundsätzlich nur den Nachlass erfassen, zu dem Versicherungsleistungen, die dem Begünstigten aufgrund einer Bezugsberechtigung zufließen, jedoch nicht zählen. Obwohl Versicherungsleistungen bei Bestehen einer Bezugsberechtigung nicht in den Nachlass fallen, unterliegen sie dennoch der Erbschaftssteuer. Deren Anfall kann nur dadurch vermieden werden, dass derjenige, dem die Versicherungsleistungen beim Tod zufließen sollen, den Vertrag direkt als Versicherungsnehmer abschließt (Beispiel: Ehemann will als "Ernährer der Familie" seine Frau gegen die wirtschaftlichen Folgen sichern, die sein Tod für die Frau und die Kinder hätte. Aus diesem Grund wird der Abschluss einer Risiko-Lebensversicherung erwogen. Schließt der Mann als Versicherungsnehmer den Vertrag im eigenen Namen und setzt er seine Frau als Bezugsberechtigte ein, werden die bei seinem Tod fälligen Versicherungsleistungen voll erbschaftssteuerlich berücksichtigt und schmälern zumindest die bestehenden Freibeträge. Besser daher: die Ehefrau wird Versicherungsnehmer, der Ehemann hingegen sog. "versicherte Person". Stirbt er, erhält die Frau als Versicherungsnehmerin die Versicherungsleistungen in vollem Umfang steuerfrei. Zu beachten ist jedoch, dass dann allein die Frau Vertragspartner der Versicherung wird. Sie ist daher allein zur Prämienzahlung verpflichtet und kann auch ohne Kenntnis der versicherten Person über die Versicherung verfügen, diese z. B. kündigen.)

(Un-)Widerruflichkeit

Das Bezugsrecht kann widerruflich oder unwiderruflich ausgestaltet werden. Solange nichts besonderes vereinbart wird, gilt das Bezugsrecht als widerruflich eingeräumt. Die Unwiderruflichkeit eines Bezugsrechtes muss ausdrücklich vermerkt werden. Wurde ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, so kann dieses ohne Zustimmung des Bezugsberechtigten nicht mehr geändert werden. Widerrufliche Bezugsrechte können einseitig vom Versicherungsnehmer jederzeit eingeräumt und wieder geändert werden. Allerdings bedarf es zur Wirksamkeit des Bezugsrechts, dass der Versicherer hierzu eine Erklärung des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Versicherungsfalls empfangen hat. Es genügt nicht, dass der Versicherungsnehmer bei sich ein solches Schriftstück aufbewahrt oder es so spät abgeschickt hat, dass der Versicherer es nicht vor dem Versicherungsfall empfängt.

Unwiderrufliche Bezugsrechte werden oft im gewerblichen Bereich beispielsweise zur Absicherung von zwei Gesellschaftern verwendet, sie finden auch häufig Verwendung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge, wenn Teile der Bezüge in Aufwendungen für die betriebliche Altersvorsorge umgewandelt werden. Der Arbeitgeber ist als Versicherungsnehmer Inhaber des Vertrages, der Arbeitnehmer ist die versicherte Person. Durch das unwiderrufliche Bezugsrecht wird sichergestellt, dass die Gelder des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber, beispielsweise im Falle der Insolvenz, nicht verwandt werden können.

Tod des Bezugsberechtigten

Stirbt der Bezugsberechtigte vor Eintritt des Versicherungsfalls, so fällt das Bezugsrecht bei einem widerruflichen Bezugsrecht an den Versicherungsnehmer zurück, bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht geht der Bezugsrechtsanspruch an die Erben des Bezugsberechtigten über.

Tod des Versicherungsnehmers

Stirbt der Versicherungsnehmer einer Versicherung auf das Leben einer anderen Person, so fällt die Versicherungsnehmerstellung in den Nachlass.[1]

Stirbt der Versicherungsnehmer einer Versicherung auf sein eigenes Leben und hat er ein Bezugsrecht verfügt, so hat der Bezugsberechtigte einen direkten Anspruch gegenüber der Versicherung auf Auszahlung der Versicherungssumme. Ein unwiderrufliches Bezugsrecht kann von den Erben nicht geändert werden. Ein widerrufliches Bezugsrecht, das dem Bezugsberechtigten bekannt ist, kann ebenfalls nicht von den Erben geändert werden. Ein widerrufliches Bezugsrecht, das dem Bezugsberechtigten noch nicht bekannt ist, können die Erben widerrufen.

Die Eintragung als Bezugsberechtigter ist rechtlich eine Schenkung. Die Auszahlung der Versicherung fällt somit nicht in den Nachlass.

Auszahlungen von Lebensversicherungen sind bei Pflichtteilsberechnungen mit dem Wert unmittelbar vor dem Ableben des Versicherungsnehmers anzurechnen.[2]

Einzelnachweise

  1. van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht, 3. Auflage, § 13 Rn. 475
  2. BGH, 28.4.2010 IV ZR 73/08 und IV ZR 230/08
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